Protocol of the Session on January 25, 2006

(Wolf-Dieter Ringguth, CDU: Sehr richtig.)

Diese Problematik wurde von Anzuhörenden am Freitag im Sonderausschuss – ich war leider nicht selbst dabei, aber ich weiß es von meinen Kollegen – auch mehrfach angesprochen.

Die Bauaufsichtsbehörden haben im Baugenehmigungsverfahren verschiedene Fachbehörden zu beteiligen und die für die Erteilung der Baugenehmigung notwendigen fachrechtlichen Zustimmungen und Einvernehmen einzuholen. Sie sind in vielen Fällen bereits heute beim Landrat angesiedelt und die Funktionalreform I überträgt weitere Zuständigkeiten auf die Ebene der Landkreise – also folgerichtig. Das heißt, die zu beteiligenden Fachbehörden werden künftig fast ausschließlich in den Landratsämtern konzentriert sein. Für ein obligatorisch durchzuführendes Sternverfahren hätten wir damit nahezu ideale Arbeitsbedingungen.

Trotzdem haben wir einen Vorschlag im Paragrafen 70 des Verwaltungsmodernisierungsgesetzes, wo wir noch einmal nachgucken müssen, ist das so vernünftig. Mit der hier beabsichtigten Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden auf die Ämter und amtsfreien Gemeinden und die zu bildenden Verwaltungsgemeinschaften würde die Einholung der Stellungnahmen der Fachbehörden und der fachrechtlichen Zustimmungen und Einvernehmenserklärungen nicht mehr innerhalb derselben Behördenebene erfolgen können. Ein entscheidungsbeschleunigendes Sternverfahren, wie wir es mit

dem zweiten Deregulierungsgesetz beabsichtigen, wäre dann für den Bereich von Baugenehmigungen wieder eingeschränkt. Ich denke, das sollten wir uns noch einmal überlegen.

Lassen Sie uns heute das zweite Deregulierungsgesetz verabschieden, den Paragrafen 70 unseres Verwaltungsmodernisierungsgesetzes noch einmal unter Zweckmäßigkeitserwägungen überprüfen, auch unter denen, die aus diesem Gesetz resultieren. Im Übrigen, denke ich, sollten wir Tempo vorlegen und die nächsten Beratungen nutzen, das dritte Deregulierungsgesetz auf den Weg zu bringen und auch noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden. – Ich danke Ihnen.

(Beifall bei Abgeordneten der Linkspartei.PDS und einzelnen Abgeordneten der SPD)

Danke schön, Frau Meˇsˇt’an.

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe

die Aussprache.

Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau auf Drucksache 4/1871. Der Sonderausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/2049(neu) anzunehmen.

Wir kommen zur Einzelabstimmung.

Ich rufe auf die Artikel 1 bis 6 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Sonderausschusses. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit sind die Artikel 1 bis 6 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Sonderausschusses auf Drucksache 4/2049(neu) einstimmig angenommen.

(Heinz Müller, SPD: Änderungsantrag?!)

Ich rufe auf den Artikel 7 entsprechend der Beschlussempfehlung des Sonderausschusses.

Hierzu liegt Ihnen ein interfraktioneller Änderungsantrag auf Drucksache 4/2083 vor, über den ich zuerst abstimmen lasse. Wer diesem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der interfraktionelle Änderungsantrag auf Drucksache 4/2083 einstimmig angenommen.

Wer dem Artikel 7 entsprechend der Beschlussempfehlung des Sonderausschusses mit den soeben beschlossenen Änderungen zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Artikel 7 entsprechend der Beschlussempfehlung des Sonderausschusses auf Drucksache 4/2049(neu) mit den soeben beschlossenen Änderungen einstimmig angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen entsprechend der Beschlussempfehlung des Sonderausschusses auf Drucksache 4/2049(neu) mit den soeben beschlossenen Änderungen zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das

Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf entsprechend der Beschlussempfehlung des Sonderausschusses auf Drucksache 4/2049(neu) mit den soeben beschlossenen Änderungen einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP-Richtlinie, Drucksache 4/2041.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP-Richtlinie (Landes-SUP- Richtlinien-Umsetzungsgesetz – LSUPUG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 4/2041 –

Das Wort zur Einbringung hat der Umweltminister Herr Professor Dr. Methling.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist nicht ganz einfach, nach einer solch einvernehmlichen Diskussion zur Deregulierung, zum Abbau von Rechtsnormen und Standards zwei neue Gesetzentwürfe einzubringen. Deswegen will ich sozusagen zu meiner Ehrenrettung vorausschicken, dass ich ein eifriger Helfer des Justizministers beim Abbau von unnötigen Regelungen bin. Allerdings will ich sagen, dass uns die bundesstaatliche Ordnung und der Rechtsstaat Grenzen setzen. Diese Grenzen sind durch die Europäische Union noch weiter oder noch enger geworden, je nachdem, wie man das betrachtet.

Ich möchte Ihnen heute zwei Gesetzentwürfe für die Erste Lesung vorstellen, die federführend im Umweltministerium erarbeitet wurden und die sich in der rechtlichen Wirkung ergeben aus der Rechtsetzung der Europäischen Union und der bundesstaatlichen Rechtsetzung. Das sind das Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der so genannten SUP-Richtlinie sowie das Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen in Mecklenburg-Vorpommern. In beiden Fällen handelt es sich geradezu um typische Gesetzgebungsvorhaben aus dem Umweltbereich:

Erstens. Inhaltlich geht es um die Umsetzung von EURecht.

Zweitens. Die Umsetzungsfristen sind aufgrund von Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern bereits abgelaufen.

Drittens. Da die Richtlinien entweder Ansprüche für die Bürgerinnen und Bürger begründen oder der öffentlichen Hand Verpflichtungen auferlegen, wirken die EU-rechtlichen Bestimmungen bereits direkt.

Viertens. Aufgrund der detaillierten Vorgaben in den EU-Richtlinien besteht regelmäßig kein oder nur ein eingeschränkter Regelungsspielraum für den nationalen Gesetzgeber. Dennoch sind nach deutscher Kompetenzverteilung 17 Umsetzungsgesetze mit teilweise identischen Regelungsinhalten zu schaffen.

Diese Rahmenbedingungen für das Umweltrecht werfen ein bezeichnendes Licht auf ein aktuelles, uns allen wichtiges Politikziel, nämlich die viel beschworenen Bestrebungen zur Deregulierung. Um mich sehr deutlich

auszudrücken und nicht missverstanden zu werden: Ich will hier nicht für den Abbau von Umweltstandards sprechen. Im Gegenteil, für die Inhalte des Umweltrechts gibt es in der Regel gute Gründe. Das gilt auch für die beiden heute vorliegenden Gesetzentwürfe.

Damit Gesetzesziele und -inhalte aber ihre volle Wirksamkeit entfalten können, ist es erforderlich, das Umweltrecht überschaubarer und verständlicher auszugestalten. Aus diesen Gründen habe ich mich in der aktuellen Debatte zur Verfassungsreform bei allem Verständnis für die Erhaltung und Erweiterung von Entscheidungsspielräumen zugunsten der Länder fachlich für eine Bundeskompetenz Umweltrecht eingesetzt. Dieses werde ich auch in Zukunft tun. Die notwendige Vereinfachung und Harmonisierung des Umweltrechts wird nur gelingen, wenn die verschiedenen Umweltmedien und Verfahrensregelungen in einem einheitlichen Umweltgesetzbuch, über das wir schon seit Jahren diskutieren, zusammengeführt werden. Für ergänzende landesspezifische Regelungen, sofern diese wirklich erforderlich sind, wird dann immer noch hinreichend Regelungsspielraum bestehen. Bis jedoch solche neuen Rahmenbedingungen gegeben sind, gilt es, das Umweltrecht möglichst schlank auszugestalten. Dieses Bestreben wird mit den beiden vorgelegten Gesetzentwürfen durchgängig verfolgt. Ich lege Ihnen also Gesetzentwürfe vor, die regulieren und sich gleichzeitig dem Anspruch der Deregulierung stellen.

Lassen Sie mich zunächst auf das Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung eingehen. Der Regierungsentwurf setzt die Vorgaben der so genannten SUP-Richtlinie um. Die Richtlinie ist Ausdruck des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips und soll dazu beitragen, in der Europäischen Union ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen. Planungen, die erhebliche Umweltauswirkungen haben können, sind danach einer Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie einen Rahmen für die spätere Zulassung von Vorhaben setzen oder wenn sie sich auf Erhaltungsziele von Natura-2000Gebieten auswirken. Durch die Strategische Umweltprüfung wird gewährleistet, dass derartige Auswirkungen bereits bei der Ausarbeitung und vor der Annahme der Pläne und Programme im erforderlichen Maße berücksichtigt werden.

Bisher waren Umweltverträglichkeitsprüfungen erst bei der Zulassung konkreter Projekte vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt ist die Vorbereitung der Projekte häufig aber schon so weit vorangeschritten, dass wesentliche Änderungen aus umweltbezogenen Gründen nicht mehr möglich sind, ohne die Realisierung des Vorhabens gänzlich zu gefährden. Damit kommt die Strategische Umweltprüfung auch öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen und Investitionsvorhaben von Unternehmen zugute, weil mehr Planungssicherheit durch eine Vorfeldprüfung geschaffen wird.

Der Bundesgesetzgeber, meine sehr geehrten Damen und Herren, hat die SUP-Richtlinie für den Bereich der Bauleitplanung mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau, dem EAG Bau, umgesetzt. Das SUP-Gesetz des Bundes vom 25. Juni 2005 schreibt Strategische Umweltprüfungen für verschiedene Fachplanungen, zum Beispiel für die Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene und Landschaftsplanungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, vor. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist eine Strategische Umweltprüfung auch bei Lärmminderungsplänen und Luftreinhalteplänen sowie Abfallwirt

schaftsplänen vorgesehen. Aufgrund des umfangreichen Anwendungsbereichs des Bundesgesetzes müssen landesrechtlich nur wenige Planungen ergänzt werden. Der Gesetzentwurf beinhaltet daher nur die Naturparkpläne nach dem Landesnaturschutzgesetz und die forstlichen Rahmenpläne nach dem Landeswaldgesetz.

In dem schon erwähnten EAG Bau ist vom Bund für das Rechtsgebiet der Raumordnung festgelegt worden, dass eine einzelgesetzliche Umsetzung zu erfolgen hat. Das bedeutet für uns, dass das Landesplanungsgesetz entsprechend novelliert werden muss, um die Umweltprüfung auch für die Raumordnungspläne festzuschreiben. Bei dem Landesraumentwicklungsprogramm, das im Mai letzten Jahres vom Kabinett verabschiedet worden ist, ist dieses bereits im Wege des Überholens ohne Einzuholen geschehen. Hier ist versuchsweise bereits eine Umweltprüfung für dieses Programm durchgeführt worden.

Im Landesplanungsgesetz geht es aber auch darum, zwei wichtige Anliegen der Regierungskoalition umzusetzen. Das eine ist die größere Einbindung und Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an staatlichen Planungen. Wie bereits beim Landesraumentwicklungsprogramm durchgeführt, sollen zukünftig auch alle Regionalpläne mit der betroffenen Öffentlichkeit diskutiert werden. Das erhöht die Transparenz staatlichen Handelns. Außerdem werden die Bürgerinnen und Bürger vom Objekt zum Subjekt staatlicher Planung.

Als Zweites ist hervorzuheben, dass in dem Gesetzentwurf Stadt-Umland-Kooperationsräume eingeführt werden sollen. Damit greift die Landesregierung eine Empfehlung der Enquetekommission des Landtages „Zukunftsfähige Gemeinden und Gemeindestrukturen in Mecklenburg-Vorpommern“ auf und setzt die dortigen Vorschläge praxisnah um. Die Schaffung von Stadt-Umland-Räumen mit entsprechenden Kooperations- und Koordinierungspflichten der Beteiligten stellt die Alternative zur Eingemeindung von kleinen Kommunen im Umland größerer Städte dar. Auf diese Art und Weise wird die gemeindliche Vielfalt erhalten und staatlicherseits wird das geringste Mittel eingesetzt. Es wird auch berücksichtigt, dass es ein „Weiter so“ auf diesem Gebiet nicht geben kann. Wir müssen, und da sind wir uns sicherlich alle in diesem Haus einig, die vorhandenen Ressourcen besser bündeln und einsetzen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, neben einer planungssicheren Umsetzung der Richtlinie orientiert sich der Gesetzentwurf daran, das Umweltrecht nicht mehr als notwendig zu ergänzen. Im Sinne der Deregulierung und wegen der Sachnähe zur Umweltverträglichkeitsprüfung werden die Regelungen in das Landes-UVP-Gesetz integriert. Durch den Verweis auf bundesrechtliche Bestimmungen wird auf landesrechtliche Verfahrensregelungen verzichtet. Der skizzierte Regelungsansatz ist im Rahmen der Verbandsanhörung, unbeschadet verständlicher Vorbehalte gegen jegliche zusätzliche Vorschriftenvermehrung, überwiegend ausdrücklich begrüßt worden. Daher sollte – und das sind meine Hoffnung und mein Wunsch – einer Verabschiedung des „schlanken“ Gesetzentwurfs noch in dieser Legislaturperiode nichts im Wege stehen. – Herzlichen Dank.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD und Linkspartei.PDS)

Danke schön, Herr Minister.

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 4/2041 zur federführenden Beratung an den Umweltausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss, an den Rechts- und Europaausschuss, an den Finanzausschuss, an den Wirtschaftsausschuss, an den Landwirtschaftsausschuss sowie an den Bauausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Gegenstimmen und Stimmenthaltungen gibt es nicht. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.

Ich rufe auf denTagesordnungspunkt 6: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen in Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 4/2042(neu).

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen in Mecklenburg-Vorpommern (Erste Lesung) – Drucksache 4/2042(neu) –

Das Wort zur Einbringung hat der Umweltminister Herr Professor Methling. Bitte schön.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bei dem zweiten Regierungsentwurf aus unserem Geschäftsbereich, der heute zur Ersten Lesung ansteht, handelt es sich um das Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen in Mecklenburg-Vorpommern. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie, die einen rechtlichen Rahmen für den Zugang zu Umweltinformationen bei öffentlichen und privaten Stellen schafft. Generelles Ziel dieser EU-Richtlinie ist es, den Bürgern den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern. Die Regelungen tragen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen und eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zu ermöglichen. Gleichzeitig wird die Transparenz der Verwaltung erhöht. Die Verfügbarkeit von Informationen stellt darüber hinaus ein zentrales Element der Meinungsbildung und Meinungsfreiheit in der Demokratie dar. Die Regelungen sorgen aber auch für einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Bürger an Auskünften einerseits und dem Schutz öffentlicher beziehungsweise privater Belange andererseits.

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist seit dem 14. Februar 2005 abgelaufen und die EU-Kommission hat bereits die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland eingeleitet. Der Grund für die verzögerte Umsetzung sind – wie bereits erwähnt – Kompetenzabgrenzungen zwischen dem Bund und den Ländern. Im Ergebnis gilt das neue Umweltinformationsgesetz des Bundes nur noch für Einrichtungen des Bundes selbst, sodass zur flächendeckenden Umsetzung der Richtlinie neben einem Bundesgesetz auch 16 Länderregelungen erforderlich sind.

Bei der Umsetzung europarechtlicher Regelungen hat sich die Landesregierung größtmögliche Zurückhaltung bei der Ausgestaltung landesrechtlicher Normen auferlegt. Da die Richtlinie selbst schon eine Fülle sehr detail

lierter Regelungen enthält, besteht auch kaum die Notwendigkeit für landesspezifische Extras. Der Regierungsentwurf stellt somit eine auch von Ihnen immer wieder geforderte 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie dar. Bei der Konzeption der landesrechtlichen Norm hat sich das Umweltministerium besonders daran orientiert, einen Gleichklang mit dem Bundesrecht zu wahren. Auslegungsschwierigkeiten können auf diese Weise vermieden werden.