Protocol of the Session on December 15, 2004

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU im Ganzen in der Fassung der Beschlussempfehlung des Landwirtschaftsausschusses auf Drucksache 4/1456 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Danke. Damit ist der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU in der Fassung der Beschlussempfehlung des Landwirtschaftsausschusses auf Drucksache 4/1456 mit den Stimmen der Fraktion der SPD, mit den Stimmen der Fraktion der PDS bei einer Gegenstimme und einer Stimmenthaltung der Fraktion der PDS und der Gegenstimme des fraktionslosen Abgeordneten sowie den Gegenstimmen der CDU-Fraktion angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 9: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, Drucksache 4/1354, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Landwirtschaftsausschusses, Drucksache 4/1436.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AG TierNebG M-V) (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 4/1354 –

Beschlussempfehlung und Bericht des Landwirtschaftsausschusses – Drucksache 4/1436 –

Das Wort zur Berichterstattung hat die Ausschussvorsitzende, die Abgeordnete Frau Monegel von der Fraktion der SPD.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Sie mögen erstaunt sein, aber die T a tsache, dass hier keine Aussprache weiter gewünscht wurde, belegt eigentlich, dass die Umsetzung von europäischem und Bundesrecht in Landesrecht eigentlich eine unstrittige Sache ist. Deswegen hat auch der Landwirtschaftsausschuss dem Landtag die unveränderte Annahme dieses Gesetzes empfohlen. Hier hat sich jedoch ein Fehlerteufel eingeschlichen, den ich beheben möchte. Ich stelle deshalb richtig: Der Ausschuss empfiehlt die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfes mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AG TierNebG M-V)“. Auf dem Deckblatt unserer Beschlussempfehlung finden Sie noch „Entwurf eines Ersten Gesetzes“ und es fehlt auch das „G“ in der Abkürzung. Ich beantrage hiermit, die vorgenannte Änderung in der Beschlussempfehlung vorzunehmen.

Und vielleicht, wenn ich hier vorne stehe, zu einer weiteren Ungereimtheit, die auftreten könnte. Und zwar möchte ich noch einmal erläutern, warum zu einer Empfehlung, zu der es keine Alternative gibt, wie unter C. der Beschlussempfehlung auf dem Deckblatt ersichtlich, nur eine mehrheitliche Beschlussempfehlung erfolgt ist. Die Gründe stehen wieder auf dem Deckblatt unter D.: das Konnexitätsprinzip und die Aufgabenübertragung auf Landesbehörden. Beide Sachverhalte hat das Landwirtschaftsministerium aus der Sicht der Opposition nicht ganz befriedigend erläutert.

Zur Konnexität möchte ich in diesem Zusammenhang keine weitere Stellung beziehen, wohl aber zur gerügten Aufgabenübertragung. Wenn wir über Verwaltungsmo

dernisierung und Funktionalreform reden – wir haben es eben im Tagesordnungspunkt 8 auch schon getan –, so darf es meiner Ansicht nach keine Dogmen geben. So, wie nach dem alten agrarökonomischen Grundsatz der Boden immer zum besseren Landwirt geht, sollten auch in diesem Sinne Aufgaben an die Behörden übertragen werden, die sie am besten und effektivsten ausfüllen können.

(Zuruf von Martin Brick, CDU)

Das sollte so sein. Ich meine, es sind Gemeinplätze, Herr Brick, aber es ist so.

(Zuruf von Martin Brick, CDU)

Ich denke, in unserem Fall ist das Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt, das wir alle von der erfolgr eichen Bewältigung der BSE- und Nitrofen-Skandale kennen, die Stelle, die dieses ausführen kann und ausführen wird und unsere erste Adresse im Lande ist. Ich denke auch, den kommunalen Gebietskörperschaften kann es nur recht sein, wenn zusätzliche Aufgaben in diesem Sinne nicht bei ihnen landen, wird doch dadurch die Diskussion über die Kostenübernahme, also das Konnexitätsprinzip, überflüssig. Ich bitte Sie deshalb, unserer Beschlussempfehlung zuzustimmen. – Danke schön.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD und PDS)

Danke schön, Frau Monegel.

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen.

Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes auf Drucksache 4/1354. Der Landwirtschaftsausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/1436, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 4/1354 unverändert anzunehmen.

Wir kommen zur Einzelabstimmung.

Ich rufe auf die Paragraphen 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes auf Drucksache 4/1354. Wer diesem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Danke. Damit sind die Paragraphen 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes auf Drucksache 4/1354 mit den Stimmen der Fraktion der SPD, der Fraktion der PDS bei Gegenstimmen der Fraktion der CDU und einer Enthaltung der Fraktion der CDU angenommen.

Ich rufe auf den Paragraphen 3 in der Fassung des Gesetzentwurfes auf Drucksache 4/1354. Wer diesem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Danke. Enthaltungen? – Danke schön. Damit ist der Paragraph 3 in der Fassung des Gesetzentwurfes auf Drucksache 4/1354 mit den Stimmen der Fraktion der SPD, der Fraktion der PDS bei Gegenstimmen der Fraktion der CDU und einer Enthaltung der Fraktion der CDU angenommen.

Ich rufe auf die Paragraphen 4 und 5 in der Fassung des Gesetzentwurfes auf Drucksache 4/1354. Wer diesen zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Danke. Damit sind die Paragra

phen 4 und 5 in der Fassung des Gesetzentwurfes auf Drucksache 4/1354 mit den Stimmen der Fraktion der SPD, der Fraktion der PDS bei Gegenstimmen der Fraktion der CDU und einer Enthaltung der Fraktion der CDU angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 4/1354 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Danke. Damit ist der Gesetzentwurf in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 4/1354 mit den Stimmen der Fraktion der SPD, der Fraktion der PDS und mit Zustimmung des fraktionslosen Abgeordneten bei Gegenstimmen der Fraktion der CDU und einer Enthaltung der Fraktion der CDU angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 10: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Landesgesetzen an das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch, das Zweite Buch Sozialgesetzbuch und das Zuwanderungsgesetz, Drucksache 4/1404, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses, Drucksache 4/1454.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Landesgesetzen an das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch, das Zweite Buch Sozialgesetzbuch und das Zuwanderungsgesetz (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 4/1404 –

Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses – Drucksache 4/1454 –

Das Wort zur Berichterstattung hat der Ausschussvorsitzende Herr Torsten Koplin von der Fraktion der PDS.

Danke schön, Frau Präsidentin, für das Wort.

Sehr geehrte Damen und Herren, ab dem 1. Januar 2005

tritt das Sozialgesetzbuch XII in Kraft und löst das uns allen bekannte Bundessozialhilferecht ab. Der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf passt die landesrechtlichen Vorschriften daher an das neue Bundesgesetz an. Der Sozialausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 4/1404 mit drei Änderungen und im Übrigen unverändert anzunehmen. Darüber hinaus schlägt der Sozialausschuss die Annahme einer Entschließung vor. Die Empfehlungen des Sozialausschusses gehen auf eine am 22. November 2004 durchgeführte Öffentliche Anhörung von Sachverständigen zurück. In diesem Rahmen hatten insbesondere die kommunalen Landesverbände und der Kommunale Sozialverband auf Probleme hingewiesen. Letztlich hat dies dazu geführt, dass die Änderungsanträge zum größten Teil fraktionsübergreifend im Ergebnis jeweils einstimmig angenommen wurden.

Besonders hervorheben möchte ich die Änderung zu Artikel 1 Paragraph 4 Absatz 2. Diese Abweichung vom Vorschlag der Landesregierung sieht vor, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe den Widerspruchsbescheid in den Fällen des Paragraphen 8 Nummer 2 des

Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es sich um eine stationäre Leistung handelt, sowie des Paragraphen 8 N u mmer 4 bis 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und der Blindenhilfe nach Paragraph 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erlassen kann.

Nach Auswertung der Stellungnahmen der Anzuhörenden hat der Sozialausschuss festgestellt, dass sich die bisherige Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbandes für Widersprüche über Entscheidungen der Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen seiner Aufgabenstellung bei der überörtlichen Sozialhilfe nachhaltig bewährt hat. Der zentrale Widerspruchsentscheid führt zu einer vereinheitlichten und dennoch selbstverwaltungskonformen Verwaltungspraxis in den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung beabsichtigte Veränderung hätte auf längere Sicht dem Kommunalen Sozialverband eine wesentliche fachliche Grundlage für eine weitere Arbeit entzogen. Daher wird hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers die von der Landesregierung im Gesetzentwurf angedachte Zuständigkeit zur Bearbeitung von Widersprüchen durch den Sozialausschuss korrigiert.

Darüber hinaus schlägt der Sozialausschuss die Annahme einer Entschließung vor. Danach wird die Landesregierung aufgefordert, dem Landtag zügig eine Novellierung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes vorzulegen. Die kommunalen Spitzenverbände des Landes MecklenburgVorpommern werden gebeten, die dafür notwendigen Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Diese Entschließung geht ebenfalls zurück auf die Öffentliche Anhörung, die der Sozialausschuss zum Gesetzentwurf durchgeführt hat. Insbesondere die kommunalen Landesverbände, aber auch der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern haben auf die Probleme im Zusammenhang mit dem Sozialhilfefinanzierungsgesetz dringlich aufmerksam gemacht. Hintergrund ist hierbei der vom Sozialhilfefinanzierungsgesetz festgelegte Verteilerschlüssel, der, wie Ihnen allen bekannt sein dürfte, in vielen Kreisen und kreisfreien Städten auf massive Kritik gestoßen ist. Eine Überprüfung dieser Verteilungskriterien ist gemäß Paragraph 6 des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes ausdrücklich zum 31. Dezember 2004 vorgesehen. Erwähnen möchte ich noch, dass der Sozialausschuss in seiner 56. Sitzung am 8. Dezember diesen Jahres im Rahmen seines Selbstbefassungsrechts eine nichtöffentliche Anhörung zu eben dieser Problematik im Zusammenhang mit dem Sozialhilfefinanzierungsgesetz durchgeführt hat.

Sehr geehrte Damen und Herren, am Ende meiner Einbringungsrede muss ich noch darauf verweisen, dass die Fraktion der CDU an der Gesamtabstimmung der Beschlussempfehlung nicht teilgenommen hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Landesregierung den Gesetzentwurf viel zu spät dem Landtag zur Bearbeitung vorgelegt habe. Dies ist insofern eine Abweichung von der sonstigen gemeinsamen Arbeit am Gesetzentwurf, als dass der Sozialausschuss die Korrektur des Gesetzentwurfes aufgrund der öffentlichen Anhörung einstimmig, im Großen und Ganzen sogar fraktionsübergreifend, durchgeführt hat und wir somit an einem Strang im Interesse der betroffenen Bürgerinnen und Bürger gezogen haben.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit an dieser Stelle und bitte Sie, die Beschlussempfehlung des Sozialausschusses anzunehmen. – Schönen Dank.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der PDS)

Danke schön, Herr Koplin.

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von zehn Minuten für jede Fraktion vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat die Sozialministerin Frau Dr. Linke.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete! Mit dem vorliegenden Gesetz werden, so, wie es der Name schon sagt, Anpassungen an bundesgesetzliche Regelungen vorgenommen. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt werden künftig Arbeitslosenhilfeempfänger und erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger zu Arbeitslosengeld-II-Beziehern. Mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wird diese Veränderung institutionalisiert und damit wird zugleich eine weitere Neuordnung des Sozialhilferechts für diejenigen Sozialhilfeempfänger nötig, die als nicht erwerbsfähig gelten. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch wird die Sozialhilfe für erwerbsunfähige Hilfesuchende in das Sozialgesetzbuch aufgenommen. Beide Gesetze werden am 1. Januar 2005 in Kraft treten.

Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch wurden das Bundessozialhilfegesetz und das Grundsicherungsgesetz in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Infolge dieser bundesrechtlichen Änderungen ist eine Überführung der bisher geltenden Regelungen des Ausführungsgesetzes zum BSHG und des Grundsicherungsausführungsgesetzes in ein Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch XII erforderlich. Die neuen Regelungen müssen zum 1. Januar in Kraft treten, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Soweit das Bundessozialhilfegesetz in Landesgesetzen Anwendung findet, ist eine redaktionelle Anpassung vorzunehmen. Betroffen vom In-Kraft-Treten des SGB XII sind auch weitere Landesgesetze, so dass ein Artikelgesetz notwendig ist.

Im parlamentarischen Verfahren ist dem Gesetzentwurf weitestgehend zugestimmt worden. Einzig bei der Frage der Zuständigkeit bei Widersprüchen hat der Sozialausschuss beschlossen, so, wie vom Vorsitzenden eben vorgetragen, die bisherige Regelung beizubehalten. Ab dem 1. Januar 2005 wird das Sozialhilferecht, das bisher ein klassisches Rechtsgebiet der Verwaltungsgerichte war, in die Zuständigkeit der Sozialgerichte übertragen. Mit der Beibehaltung der Widerspruchszuständigkeit des Kommunalen Sozialverbandes ist insbesondere dem Wunsch der Landkreise und kreisfreien Städte Rechnung getragen worden, diese bewährte Verfahrenspraxis fortzuführen.

Darüber hinaus ist bei den Regelungen über die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers bei der Kostenerstattung bei Einreisen aus dem Ausland eine Präzisierung vorgenommen worden. Damit auch ab dem 1. Januar 2005 die politische Entscheidung der Landesregierung, möglichst viele Aufgaben in die Verantwortung vor Ort zu geben, aufrechterhalten werden kann, muss dieses Artikelgesetz möglichst schnell in Kraft treten. Deshalb hoffe ich hier auf Ihre Zustimmung. – Danke.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der PDS)

Danke, Frau Ministerin.

Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Herr Schubert von der Fraktion der CDU.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Vor vier Wochen, um genauer zu sein, am 17. November 2004, wurde der Gesetzentwurf in Erster Lesung in den Landtag eingebracht. Am 22. November erfolgte dann in einer Sitzung des Sozialausschusses die Anhörung und heute soll nun bereits das Gesetz mit wenigen Änderungen beschlossen werden – ein ziemliches Eilverfahren.

(Andreas Bluhm, PDS: Das ist der neue Slogan der CDU, nur was langsam ist, ist gut.)