dann kann ich das ganze Gesetz vorlesen. Ich denke, wenn wir hier reden, wir haben diese Debatten doch ausführlich geführt, dann wissen wir doch, wovon ich rede. Und wenn ich sage, die bisherigen Regelungen hielten nicht stand, dann stimmt das auch.
Und wenn damit die verdachtsunabhängigen Kontrollen neu überdacht werden mussten, die Art und Weise, wie sie stattfinden, dann hat die neue Landesregierung – und ich verweise hier auf den Paragraphen 27 a – eine Formulierung gefunden, in der aus meiner Sicht, und so verstehe ich das Gesetz, mehr möglich ist als das, was Kollege Böttger hier gesagt hat. Es geht nicht nur darum, dass beim Vorliegen eines konkreten Verdachtes die Sichtkontrollen, die Anhaltekontrollen möglich sind, sondern aus meiner Sicht ist hier bei diesem Paragraphen 27 a d i e Lageeinschätzung das Entscheidende. Und, Kollege Böttger, wenn die Lageeinschätzung da ist – und dann sind es aber nicht nur bestimmte Bundesstraßen und Bundeswasserstraßen oder Zugänge zu Flughäfen oder irgendwas und dafür, denke ich, kann die Polizei schon Anhaltspunkte liefern,
kann auch der Verfassungsschutz Anhaltspunkte liefern –, dann kann im ganzen Land kontrolliert werden, auch verdachtsunabhängig, nicht nur die Anhalte- und Sichtkontrollen, sondern dann sind auch Identitätsfeststellungen möglich.
Das ist meine Sicht des Gesetzes, Kollege Böttger, und da stimme ich mit Ihnen nicht ganz überein. Wenn die polizeiliche Lageeinschätzung da ist, ist mehr möglich
Lassen Sie mich abschließend einige Gedanken zur Rasterfahndung sagen. Rasterfahndung gehört nach meiner Einschätzung der Situation zum polizeilichen Alltag.
Rasterfahndung in dieser besonderen Form haben wir natürlich nicht alle Tage. Rasterfahndung wird auch durchgeführt, wenn beispielsweise ein Sexualverbrechen in einer bestimmten Region war,
Das sind aber Rasterfahndungen, die natürlich auf richterliche Anordnung von der Polizei durchgeführt werden. Das ist natürlich etwas anderes in diesem Fall, dessen bin ich mir bewusst. Aber das Instrument der Rasterfahndung gehört zum polizeilichen Alltag. In diesem konkreten Fall ist es durchgeführt worden. Unseres Erachtens ist die gesetzliche Grundlage dafür da. Insofern werden wir Ihren Änderungsantrag ablehnen, Kollege Jäger,
weil wir der Meinung sind, diese gesetzliche Grundlage für die jetzige angeordnete Rasterfahndung ist vorhanden. Wir brauchen keine neue gesetzliche Ermächtigung,
Sie sagen, das Gesetz fehlt, wir sagen, es ist da. Und wenn Sie der Meinung sind, die gesetzliche Grundlage ist nicht da, bitte schön, klagen Sie vor dem Landesverfassungsgericht!
und zwar nicht, weil wir nicht inhaltlich der Meinung sind, sondern weil wir sagen, er ist überflüssig, weil die gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Bleibt also als Fazit: Aus meiner Sicht haben Sie nichts vorgetragen, was einer
Dann sagen Sie es vielleicht noch einmal oder fragen Sie mich. Aus meiner Sicht haben Sie keinen substantiellen Grund vorgetragen, dieses Gesetz abzulehnen. Im Gegenteil, wenn Sie es ablehnen, dann signalisieren Sie, dass Sie für Hunderte von Frauen in unserem Land eine Verbesserung der Situation nicht ermöglichen wollen,
dass Sie für Rechtsextremisten und im Unterbindungsgewahrsam eine Situation schaffen, die die Polizeiarbeit erschwert. Und dann machen Sie auch deutlich,
dass die Verbrechensbekämpfung bei Sozialstraftaten erschwert wird. Und das, denke ich, sollten Sie nicht tun.
Aus meiner Sicht ist dieses Gesetz ein Gesetz des Gespräches, des intensiven Gespräches unterschiedlicher politischer Richtungen. Und das, was hier herausgekommen ist, ist aus meiner Sicht tragfähig für das ganze Parlament. Ich hoffe, dass dieses dann auch so dokumentiert wird. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Meine Damen und Herren! Frau Präsidentin! Wie Herr Böttger vorhin schon erwähnt hatte, möchte ich mich zu dem Wegweisungsrecht in Sonderheit hier noch einmal kurz äußern.
Erstens bin ich sehr, sehr froh, dass diesmal Mecklenburg-Vorpommern entgegen seinem sonstigen Ruf, Veränderungen kommen 50 Jahre später, das erste Bundesland in der BRD ist,
das die Wegweisung von Gewalttätern im häuslichen Bereich gesetzlich geregelt hat. Wir sind damit also Vorreiterin bei der Schaffung gesetzlicher Grundlagen für den notwendigen und bereits eingeleiteten Paradigmenwechsel bei der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen. Mit dieser Gesetzesänderung schaffen wir die Möglichkeit einmal der Wegweisung wie auch der Erteilung eines Betretungsverbotes für die Gewalttäter und damit Rechtssicherheit für die Polizei, die zu Einsätzen gerufen wird, und gleichzeitig auch ein deutliches, ein sehr deutliches Stoppzeichen für die Gewalttäter sowie ein Verantwortlichmachen für die Tat.