Protocol of the Session on March 7, 2001

Ich rufe auf in Artikel 1 die Nummern 1 und 2 in der Fassung der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Die Gegenstimmen bitte. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit sind in Artikel 1 die Nummern 1 und 2 in der Fassung der Beschlussempfehlung einstimmig angenommen.

Ich rufe auf in Artikel 1 die Nummern 3 bis 6 in der Fassung der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Die Gegenstimmen bitte. – Die Stimmenthaltungen. – Damit sind in Artikel 1 auch die Nummern 3 bis 6 in der Fassung der Beschlussempfehlung einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Artikel 2 sowie die Überschrift in der Fassung der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Die Gegenstimmen bitte. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Damit sind der Artikel 2 sowie die

Überschrift in der Fassung der Beschlussempfehlung mit den Stimmen von SPD und PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bau, Arbeit und Landesentwicklung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen bitte. – Die Stimmenthaltungen. – Vielen Dank. Damit ist der Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU angenommen.

(Beifall Angelika Gramkow, PDS)

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Dienstrechtsänderungsgesetz, auf Drucksache 3/1915.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Dienstrechts- änderungsgesetz – DienstrÄndG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 3/1915 –

Das Wort zur Einbringung hat der Innenminister. Bitte sehr, Herr Dr. Timm, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Ihnen vorgelegten Entwurf eines Dienstrechtsänderungsgesetzes stelle ich Ihnen einen weiteren wichtigen Baustein zur Verwaltungsmodernisierung in Mecklenburg-Vorpommern vor.

(Zuruf von Gerd Böttger, PDS)

Die bisherigen starren dienstrechtlichen Regelungen für Beamte und Richter werden durch moderne und flexible Angebote abgelöst. Die wichtigsten Elemente dabei sind:

Neugestaltung der Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung

Einführung der Altersteilzeit

Einführung der Einstellungsteilzeit

Ausweitung des Altersurlaubs

Einführung einer Teildienstfähigkeit

Verschärfung des Nebentätigkeitsrechtes

Betroffen von dieser Neuregelung sind circa 17.000 Beamte in der Landes- und Kommunalverwaltung sowie circa 500 Richter im Land.

(Angelika Gramkow, PDS: Das sind aber ganz schön viele.)

Durch die genannten Punkte wird eine erhebliche Verbesserung für das Personalmanagement erwartet. Gleichzeitig werden nicht mehr zeitgemäße Privilegien im Bereich der Beamten und Richter abgebaut.

Insgesamt sind aus der Gesetzesnovelle auch deutliche arbeitsmarktpolitische Vorteile zu erwarten.

(Peter Ritter, PDS: Na, na, na!)

Dies gilt insbesondere für die Einstellungschancen junger Menschen, die durch die Regelungen deutlich verbessert werden können.

Auf die wesentlichen Punkte will ich jetzt ein wenig näher eingehen.

1. Neugestaltung der Teilzeitbeschäftigung

Dieser Bereich ist grundlegend neu gestaltet worden. Die Novellierung schafft die Voraussetzung für eine deutlich flexiblere Personalwirtschaft innerhalb der Verwaltungen. Bei starker Inanspruchnahme sind sogar zusätzliche Einstellungen möglich. So können vor allem die individuellen Interessen der Beschäftigten besser berücksichtigt werden. Nicht nur arbeitsmarktpolitisch, sondern auch für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist dies ein wichtiger Beitrag, meine Damen und Herren.

2. Einführung der Altersteilzeit

Die Regelungen sehen vor, dass vollzeit- oder teilzeitbeschäftigte Beamte und Richter nach der Vollendung des 55. Lebensjahres von Altersteilzeit Gebrauch machen können. Die Beschäftigung erfolgt dann grundsätzlich mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, wählbar als Teilzeitoder Blockzeitmodell. Mit dieser Regelung wird auch die bisherige Ungleichbehandlung zum Tarifbereich der Angestellten und Arbeiter abgebaut.

(Gerd Böttger, PDS: Das stimmt und das ist gut.)

3. Einführung der Einstellungsteilzeit

Dieses Instrument ermöglicht bereits bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis eine Beschäftigung in Teilzeit. So könnten bei einer Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit auf zum Beispiel 65 Prozent gleich drei anstatt wie bisher zwei neue Beamtenbewerber nach dem Vorbereitungsdienst eingestellt werden.

(Dr. Armin Jäger, CDU: Und was kriegen die?)

4. Ausweitung des Altersurlaubs

Herr Dr. Jäger, jetzt geht’s um Urlaub.

(Dr. Armin Jäger, CDU: Ah ja!)

Neben der Alters- und der Einstellungsteilzeit dient auch die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Ausweitung des so genannten Altersurlaubs arbeitsmarktpolitischen Zielen. Bisher war ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Eintritt in den Ruhestand erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres möglich. Nunmehr soll der Beamte bereits ab dem 50. Lebensjahr in Altersurlaub gehen können.

5. Einführung der Teildienstfähigkeit

Nach bisheriger Rechtslage ist der Beamte, wenn keine andere Möglichkeit einer vollen Beschäftigung besteht, auch bei einer bloßen Einschränkung seiner Dienstfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Künftig wird es möglich, dass bei einer bis zu 50-prozentigen verminderten Dienstfähigkeit die verbleibende Arbeitskraft des Beamten dem Dienstherren weiter zur Verfügung steht. Damit wird dem Beamten ermöglicht, weiterhin am Arbeitsleben teilzunehmen, dem Dienstherren bleiben dadurch Versorgungskosten in nicht unerheblicher Höhe erspart und der Beamte braucht nicht nutzlos zu Hause zu sitzen, sondern kann seine Erfahrungen weiterhin dienstlich zur Verfügung stellen.

6. Verschärfung des Nebentätigkeitsrechtes

Inhaltlich geht es insbesondere um eine Ausweitung der Anzeige- und Auskunftspflichten für genehmigungs

freie Nebentätigkeiten. Darüber hinaus wird eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit künftig auf fünf Jahre befristet. Diese Änderungen zielen darauf ab, dem Dienstherren einen besseren Überblick über die entgeltlichen und unentgeltlichen Nebentätigkeiten seiner Beamten zu verschaffen. Mögliche Verstöße gegen beamtenrechtliche Pflichten können hierdurch schneller erkannt und damit sanktioniert werden.

Meine Damen und Herren, zum Fazit dieser beamtenrechtlichen Modernisierungsbestrebungen:

Erstens leistet die von der Landesregierung auf den Weg gebrachte Novellierung des Landesbeamtengesetzes einen wichtigen Beitrag zur Modernisierung des Berufsbeamtentums und zur Flexibilisierung der Personalwirtschaft der öffentlichen Arbeitgeber.

Zweitens leistet sie einen wichtigen arbeitsmarktpolitischen Beitrag.

Drittens verbessert sich schließlich auch die von vielen erwünschte und ersehnte Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Hiervon dürften vor allem berufstätige Frauen, die leider heute immer noch die familiäre Hauptlast tragen, profitieren.

(Zuruf von Dr. Margret Seemann, SPD)

Und ich darf an dieser Stelle zugleich die Männer auffordern, ebenso ihren Pflichten nachzukommen.

(Beifall Dr. Margret Seemann, SPD)

Meine Damen und Herren! Ich will an dieser Stelle aber auch noch ein paar Ausführungen machen zur so genannten Stasidebatte, die zurzeit läuft. Keine Debatte in den letzten zehn Jahren ist so verlogen und unehrlich geführt worden wie diese.