Zusammenfassend bleibt zu sagen, bis auf wenige Teile ist eine weitestgehende Übereinstimmung mit allen Fraktionen bei dieser Gesetzesänderung erzielt worden, was nicht oft der Fall ist. Des Weiteren kann ich konstatieren, wesentliche Punkte der Schwachstellenanalyse sind erfasst und, so meine ich, auch dadurch die hauptsächlichsten Ursachen für die Vorfälle beseitigt, die uns am Ende des letzten Jahres beschäftigten. Damit sollte auch die Grundlage für einen breiten Konsens in diesem Haus möglich sein. Ich bitte daher um Zustimmung zum Gesetz gemäß der Beschlussempfehlung. – Danke schön.
Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Herr Dr. Rißmann von der SPD-Fraktion. Bitte sehr, Herr Kollege, Sie haben das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ziel der Novellierung ist, durch Änderung von Vorschriften des Psychischkrankengesetzes vorbeugende Kontrollen durch die Mitarbeiter der Einrichtungen des Maßregelvollzuges auch ohne einen entsprechenden Verdacht zu ermöglichen. Das erhöht die Sicherheit in den Einrichtungen.
Wie Sie alle wissen, haben die Ereignisse gezeigt, dass ein Gesundheitsamt mit der ihm obliegenden Überwachung überfordert ist. Insofern stimme ich ein Stück weit der Argumentation zu, die Herr Glawe hier vertreten hat, soweit es sich um generelle Fragen wie der sicherheitstechnischen Ausstattung oder der inneren Organisation der Einrichtung handelt. Und das ist der Schwerpunkt, den wir jetzt klar geregelt haben wollten und der mit der jetzigen Gesetzesnovelle auch geklärt wird. Es wurde von den Koalitionsfraktionen für notwendig erachtet, die Aufsichtsaufgaben exakt zwischen Gesundheitsämtern und Sozialministerium abzugrenzen. Dem trägt diese Novelle Rechnung.
Herr Glawe, Sie sagten, die Ausbrüche haben zutage gefördert, dass Unzulänglichkeiten auch bei den Gesund
heitsämtern bezüglich ihrer Verpflichtungen daran beteiligt gewesen sind. Das, was die Gesundheitsämter an Kritik vorgebracht haben, wozu sie sich möglicherweise noch nicht in ausreichendem Umfang in die Lage versetzt fühlten, sind fachliche Gründe. Die fachlichen Gründe, die die Therapie betreffen, sind aber auch künftig nicht Gegenstand der Verantwortung der Gesundheitsämter. Therapieeinzelheiten bleiben gutachterliche beziehungsweise Fachkompetenz. Und mithin ist eigentlich nur eines auch aus den Ereignissen klar geworden, dass offensichtlich die Aufgaben, die mit dem Änderungsgesetz vom 3. Juli 1998 klargestellt worden sind, dass die Gesundheitsämter die Einrichtungen auf regelmäßige Durchführung des Maßregelvollzuges umfassend zu bewachen haben, nicht verinnerlicht wurden, so dass ein Aha-Erlebnis anhand der Diskussion bei den Gesundheitsämtern und offensichtlich auch beim Landkreistag zu verzeichnen ist.
Bei der jetzt vorgesehenen Änderung handelt es sich also mithin und nach meinem Verständnis nicht um eine zusätzlich übertragene Aufgabe – sie hatten sie bereits 1998 übertragen bekommen –, es handelt sich sogar um eine Einschränkung, indem die Durchführung des Maßregelvollzugs nur noch einzelfallbezogen kontrolliert werden soll, während die Aufsicht in den allgemeinen Fragen, wie ich es vorhin am Anfang ausführte, sicherheitstechnische Ausstattung, innere Organisation, auf das Sozialministerium verlagert wird, was ja auch richtig ist.
Man kann natürlich die Position vertreten, wir haben nur drei Einrichtungen, mithin die gesamte fachliche Aufsicht beim Sozialministerium anzusiedeln. Aber das hat den entscheidenden Nachteil, dass bei allen Einzelfragestellungen, bei Beschwerden von Patienten von Schwerin nach Ueckermünde, von Ueckermünde nach Schwerin mit Einzelüberprüfungen ein unnötiger Aufwand seitens des Sozialministeriums betrieben werden müsste und der konkret durch die Gesundheitsämter geleistet werden kann, durch den sozialpsychiatrischen Dienst, der unter Leitung eines Arztes für Psychiatrie stehen sollte.
Dass diese Tatsache in einem der Landkreise noch nicht realisiert worden ist, muss Überlegungen in der Richtung anstellen, dass hierfür ein Fachmann gefunden werden sollte. Dass der andere zuständige Kreis, die kreisfreie Stadt diese Aufgabe noch nicht wahrgenommen hat, liegt daran, dass diese Einrichtung noch nicht zu arbeiten begonnen hat. Es ist eine Aufgabe, die das Gesundheitsamt in Rostock haben wird und auf die man sich rechtzeitig einstellen kann. Es ist ja noch einiges an Bauzeit in Rechnung zu setzen.
Die ausdrückliche Erwähnung der Krankenhaushygiene ist aus Gründen der Rechtsklarheit noch einmal erfolgt, weil sonst zweifelhaft sein könnte, ob das vorliegende Änderungsgesetz mit der teilweisen Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf das Sozialministerium insoweit die bestehende Regelung zum Landeskrankenhausgesetz in Frage stellt. Das soll nicht erfolgen und wird hiermit auch klargestellt.
Weiterhin werden besondere Sicherungsmaßnahmen nun auch zulässig bei Gefahr. Zuvor war dies nur bei „gegenwärtig erheblicher Gefahr“ – wie soll man das definieren? – möglich. Bisher wurden die Kontrollen bei Patienten und Besuchern, das Eingreifen zu hoch angesetzt. Hinsichtlich der zusätzlichen Einschränkungen für Betroffene und Besucher im Rahmen von Durchsuchungen werden durch diese Novellierung bessere Bedingungen
geschaffen, wird Rechtssicherheit geschaffen. Kontrolle auf gefährdende Gegenstände soll auch ohne Anhaltspunkte möglich sein.
Wichtig war es uns zudem, eine Auffangregelung in die Gesetzesnovelle einzufügen, um bei bisher noch nicht vorgekommenen, nicht bekannten gefährdenden Situationen auch zu Maßnahmen berechtigt zu sein, Maßnahmen treffen zu können. Um den Ausnahmecharakter dieser Regelung zu betonen, wird eine Berichtspflicht in bestimmten Abständen an das Sozialministerium vorgesehen.
Im Rahmen der Ausschussberatung wurde angeregt, dass Briefe nur bei besonderem Verdacht auf das Vorhandensein von gefährdenden Gegenständen zu kontrollieren sind. Äußerlich sind bestimmte Gegenstände wie Geldscheine oder Drogen nicht immer feststellbar, so dass auch verdachtsunabhängige Kontrollen auf diesem Bereich meines Erachtens, unseres Erachtens möglich sein müssen. Ich möchte deswegen nur noch einmal kurz die im Sozialausschuss vorgenommenen Änderungen benennen oder den Sinn, die Richtung:
Beabsichtigte Überwachungen von Telefongesprächen sind den Gesprächspartnern zu Beginn des Gespräches mitzuteilen – Einwand des Datenschutzbeauftragten, dem wir hier gefolgt sind.
Die Wegnahme von Gegenständen wurde dahingehend konkretisiert, ob diese den Entzug des Eigentums oder nur den Entzug des Nutzungsrechtes beinhalten.
Bedenken des Datenschutzbeauftragten hinsichtlich des Missbrauchs des Briefgeheimnisses sollen ausgeschlossen werden, indem Briefe, Pakete, Päckchen in Anwesenheit des Betroffenen geöffnet werden.
Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf wurde von allen Fraktionen in einer erfreulich konstruktiven, erfreulich sachlichen, sachgerechten Art und Weise beraten und das Ziel, die Zweite Lesung im März zu erreichen, so realisiert. Ich bedanke mich an dieser Stelle für die angenehme konstruktive sachliche Zusammenarbeit im Ausschuss, bei allen an den Beratungen Beteiligten, bei den Mitarbeitern im Ministerium, bei allen, die angehört worden sind, und empfehle die Annahme in der vorliegenden Form der Beschlussempfehlung des Sozialausschusses. Den von der CDU-Fraktion vorgelegten Änderungsantrag würden wir aus den von Frau Koburger und mir begründeten Ansichten heraus nicht unterstützen wollen. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von den Fraktionen der PDS und SPD eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Psychischkrankengesetzes auf Drucksache 3/1057. In Ziffer 1 empfiehlt der Sozialausschuss, den Gesetzentwurf in der Fassung seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 3/1155 anzunehmen.
Ich rufe auf in Artikel 1 die Nummer I in der Fassung der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist in Artikel 1 die Nummer I in der Fassung der Beschlussempfehlung einstimmig angenommen.
Ich rufe auf in Artikel 1 die Nummer II 1 in der Fassung der Beschlussempfehlung. Wer diesem seine Zustimmung geben möchte, bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke schön. Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Das ist ebenfalls nicht der Fall. Damit ist in Artikel 1 die Nummer II 1 in der Fassung der Beschlussempfehlung ebenfalls einstimmig angenommen.
Hierzu liegt Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktion der CDU auf Drucksache 3/1175 vor, über den ich zunächst abstimmen lasse. Wer diesem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Damit ist der Änderungsantrag der Fraktion der CDU auf Drucksache 3/1175 mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und PDS gegen die Stimmen der CDUFraktion abgelehnt.
Wer in Artikel 1 der Nummer II 2 in der Fassung der Beschlussempfehlung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenprobe. – Danke sehr. Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist in Artikel 1 die Nummer II 2 in der Fassung der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der SPD- und PDS-Fraktion gegen die Stimmen der CDUFraktion angenommen.
Ich rufe auf in Artikel 1 die Nummer II 3 in der Fassung der Beschlussempfehlung. Wer dem seine Zustimmung geben möchte, den bitte jetzt um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Danke sehr. Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist in Artikel 1 die Nummer II 3 in der Fassung der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der SPD- und PDS-Fraktion gegen die Stimmen der CDU-Fraktion angenommen.
Ich rufe auf in Artikel 1 die Nummer III in der Fassung der Beschlussempfehlung. Wer dem seine Zustimmung gegen möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist in Artikel 1 die Nummer III in der Fassung der Beschlussempfehlung einstimmig angenommen.
Ich rufe auf in Artikel 1 die Nummer IV in der Fassung der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist in Artikel 1 die Nummer IV in der Fassung der Beschlussempfehlung einstimmig angenommen.
Ich rufe auf die Artikel 2 bis 4 sowie die Überschrift in der Fassung der Beschlussempfehlung. Wer dem seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit sind die Artikel 2 bis 4 sowie die Überschrift in der Fassung der Beschlussempfehlung einstimmig angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung der Beschlussempfehlung des Sozialausschusses auf Drucksache 3/1055 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung auf Drucksache 3/1155 einstimmig angenommen.
In Ziffer 2 seiner Beschlussempfehlung empfiehlt der Sozialausschuss, den von der Fraktion der CDU vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke auf Drucksache 3/1005 für erledigt zu erklären. Wer der Ziffer 2 der Beschlussempfehlung und damit der Erledigterklärung des Gesetzentwurfes der Fraktion der CDU zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Damit ist die Ziffer 2 der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der PDS- und SPD-Fraktion bei Stimmenthaltung der CDUFraktion angenommen und der Gesetzentwurf der CDUFraktion damit für erledigt erklärt.
In Ziffer 3 seiner Beschlussempfehlung empfiehlt der Sozialausschuss, einer Entschließung zuzustimmen. Wer der Ziffer 3 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Damit ist die Ziffer 3 der Beschlussempfehlung des Sozialausschusses mit den Stimmen der SPD- und PDS-Fraktion bei Stimmenthaltung der CDU-Fraktion angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der SPD und PDS – Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 3/1133. Hierzu liegt Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktion der CDU auf Drucksache 3/1178 vor.
Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und PDS: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (4. ÄndG KV M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 3/1133 –
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wir haben heute Mittag einstimmig, Sie werden sich erinnern, die Landesverfassung geändert und haben das strikte Konnexitätsprinzip in den Artikel 72 unserer Landesverfassung eingefügt. Was wir nicht getan haben, ist, den Absatz 5 von Artikel 72 zu ändern. Und in diesem Absatz 5 heißt es: „Das Nähere regelt das Gesetz.“ Wir haben also von der Landesverfassung die Aufgabe, das Nähere – also alles, was mit der Ausführung dessen, was im Artikel 72 geregelt ist – in einem weiteren Gesetz oder in weiteren Gesetzen zu regeln, und genau zu dieser Aufgabe kommen wir jetzt.
Die Koalitionsfraktionen schlagen Ihnen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vor, die Kommunalverfassung zu ändern und hier das Nähere zur Praktizierung des Konne
Lassen Sie mich bitte einige wenige, nach unserer Auffassung wesentliche Punkte in dieser Konkretisierung nennen.
Konkretisierung 1 ist der Begriff der Aufgabe. Mit „Aufgabe“, dieses möchten wir ausdrücklich festhalten, ist nicht nur gemeint, dass den Gemeinden eine Aufgabe völlig neu übertragen wird, sondern nach unserer Meinung muss das Konnexitätsprinzip auch dann greifen, wenn eine Aufgabe von ihrem Volumen her verändert wird, entweder weil Teilbereiche hinzugenommen werden, weil kostenträchtige Normen-Standard-Vorgaben für die Aufgabenerledigung verändert werden und so weiter. Es geht also nicht nur um völlig neue Aufgaben, sondern auch um relevante Veränderungen des Aufgabenvolumens.
Ein zweiter Punkt, der unseres Erachtens gesetzlich festgeschrieben werden muss, ist der Begriff „zeitgleich“. Den Gemeinden ist nicht damit geholfen, wenn der finanzielle Ausgleich, ich sage mal spitz, am „Sankt-Nimmerleins-Tag“ erfolgt, sondern der finanzielle Ausgleich muss zeitgleich mit der Aufgabenübertragung erfolgen.