Herr Präsident! Ist es zutreffend, dass der Senat im Zuge einer Überarbeitung der Bauordnung plant, die Genehmigungspflicht zur Aufstellung von Zigarettenautomaten generell aufzuheben?
Und dann gleich die zweite Frage. Ist es weiterhin zutreffend, dass im Zuge oben genannter Überarbeitung auch die Aufstellung von Zigarettenautomaten in reinen Wohngebieten erlaubt werden soll?
Herr Präsident, Frau Abgeordnete! Der Senat hat sich mit der Novellierung der Bauordnung noch nicht befasst.
Herr Staatsrat, trifft es zu, dass die Aufstellung von Zigarettenautomaten gegenwärtig in der Hamburgischen Bauordnung in reinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten verboten ist?
Eine zweite Nachfrage. Verfügt der Senat über Daten zur Aufstellung von Zigarettenautomaten in solchen Gebieten?
Wenn sich der Senat mit einer Novellierung der Bauordnung befasst hat, wie bewertet er dann die Informationen im Bauausschuss des Ortsausschusses Süderelbe vonseiten der Verwaltung, dass eine Novellierung dieser Bauordnung im genannten Sinne der Frage von Frau Husen geplant sei?
Zweitens habe ich damit zum Ausdruck gebracht, dass wir uns derzeit mit der Überarbeitung der Hamburgischen Bauordnung befassen.
Planen Sie denn im Rahmen dieser Überarbeitung, die Genehmigungspflicht für Zigarettenautomaten zu überarbeiten oder zu ändern?
Herr Dr. Doppler, jetzt habe ich eine kleine Nachfrage dazu. Sie haben zu Anfang erklärt, der Senat habe sich mit dem Thema bis jetzt nicht befasst und dann haben Sie erklärt, es werde an einer Neuordnung der Bauordnung gearbeitet. Wer tut das, wenn nicht auf Veranlassung des Senats?
Ich glaube, es gehört zu den ureigensten Pflichten einer zuständigen Behörde, sich mit Rechtsveränderungen in ihrem Bereich auseinander zu setzen und es dürfte auch Ihnen kein Geheimnis sein, dass die zuständige Behörde an der Überarbeitung der Bauordnung arbeitet.
Teilt denn die zuständige Behörde die Auffassung, dass eine Überarbeitung im von mir genanntem Sinne dem Ziel der Prävention auf jeden Fall entgegenstehen würde, die ja von einer anderen Behörde des Senats immer hochgehalten wird?
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Dann kommen wir zu Frage Nummer vier und dem Abgeordneten Dr. Stehr.
Die Agrarreform bringt in Hamburg für die Landwirtschaft gravierende Umstellungen. Ich frage den Senat:
Erstens: Wird sich Hamburg bei der Flächenberechnung im Zuge der Agrarreform – auch "Cross Compliance" genannt – für eine flurstückscharfe Flächenberücksichtigung, was auch als Katastermodell bezeichnet wird, einsetzen?
Zweitens: Wird sich Hamburg im Sinne des Katastermodells für die Einbeziehung der Beetgräben in die Angabe der landwirtschaftlichen Flächen verwenden?
Herr Präsident, Herr Abgeordneter! Zur ersten Frage: Mit dem Thema der Anrechung beziehungsweise der flurstückscharfen Flächenberücksichtigung hat sich der Senat nicht befasst. Die zuständige Behörde ist derzeit dabei, die entsprechenden Antragsunterlagen zu erstellen, die erforderlich sind, um EU-Agrarzahlungen zu erhalten. Diese Antragsunterlagen müssen die Vorgaben der EU-Kommission berücksichtigen. Bisher war es so, dass die EU-Kommission diese Anträge akzeptiert hat. 2003 hat die EU-Kommission nun die von Ihnen genannte Agrarreform beschlossen, die erstmals für das Haushaltsjahr 2006 der EU gilt, für das wir derzeit in der zuständigen Behörde die Antragsunterlagen erstellen.
Wesentlicher Inhalt – das ist für die Beantwortung Ihrer Frage eine wichtige Vorbemerkung – der Agrarreform ist die Umstellung der bisherigen EU-Preisausgleichszahlungen an Landwirte. Bisher war die entsprechende Förderung an die Menge der landwirtschaftlichen Produkte gekoppelt, die Landwirte produzieren. Mit dem neuen System, das Sie genannt haben, dem so genannten Cross-Compliance-System, …
Meine Damen und Herren! Darf ich einmal allseits um Aufmerksamkeit für das "Frage-und-Antwort-Spiel" bitten.
Vielen Dank. – Mit dem neuen System wird nun die Förderung an die Einhaltung bestimmter Standards gekoppelt. Diese Standards hat die EU unter anderem in 18 Verordnungen umgesetzt. Herr Maier, zu den Nicht-Landwirten: Eine dieser Standards sind zum Beispiel die Standards, die die EU-Vogelschutzrichtlinie oder die FFH-Richtlinie aufgibt, die im Rahmen der Förderung jetzt qualitativ mit berücksichtigt werden müssen.
Im alten Agrar-Fördersystem ist die so genannte Nettofläche Basis für die Berechnung der Förderung. Nettofläche ist die Fläche, die ein Landwirt unmittelbar zum Anbau und zur Produktion landwirtschaftlicher Produkte benutzt. Den Mitgliedsstaaten ist nunmehr die Möglichkeit eröffnet, auch die Förderung auf dem so genannten Bruttoprinzip aufzubauen, das heißt, neben der unmittelbaren Produktionsfläche auch so genannte Landschaftselemente in die Flächenberechnung und damit in die Förderung einzubeziehen, wie zum Beispiel Hecken, Grünstreifen und andere für die Vogel- und sonstige Naturwelt wichtige Dinge, also der Wechsel von der reinen Produktionsförderung hin in eine naturnahe Förderung.
Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist die EUAgrarreform im Rahmen eines Bundesgesetzes in bestimmte Regionen, die Fördergebiete sind, umgesetzt worden. In Hamburg bauen wir auf einem Katastersystem, also einem flächenscharfen Grundstückssystem, die Anträge für das Haushaltsjahr 2006 der EU auf, die aber die Landschaftselemente mit berücksichtigen, sodass wir versuchen, das Bruttoprinzip im Rahmen der Antragsbearbeitung 2006 umzusetzen.
Die zweite Frage: Im Ergebnis ist es so, dass die Beetgräben nach der entsprechenden EU-Verordnung nicht Gegenstand der Flächenberechnung sein können. Nun gibt es aber nach der Verordnung die Möglichkeit, dass die entsprechenden Förderregionen eigene – in Deutschland zum Beispiel durch Verordnung – Regularien aufstellen. Da wir in Hamburg mit Schleswig-Holstein zusammen eine Förderregion sind, ist die zuständige Behörde mit dem dort zuständigen Ministerium im Gespräch, eine eigene einheitliche Verordnung für Schleswig-Holstein und Hamburg zu erstellen, mit der auch möglich gemacht werden soll, dass Beetgräben zur Förderungsberechnung herangezogen werden. Das zuständige Ministerium in Kiel hat die entsprechenden Prüfungen aber noch nicht abgeschlossen, sodass derzeit weder der Senat noch die Bürgerschaft mit der Thematik befasst werden können.
Gilt diese Aussage, dass man mit einer Verordnung eine Regelung treffen will, auch für die in Hamburg verbreiteten Unter-Glas-Kulturen mit dem Ziel, auch diese in die Flächenberechnung mit einbeziehen zu können?