Protocol of the Session on June 22, 2000

Für den Senat antwortet Frau Staatsrätin Dr. Dürkop.

Frau Präsidentin, Herr Abgeordneter! Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten: Die Mittel des Bund/Länder-Fachprogramms zur Förderung neuer Medien werden im Wettbewerb vergeben. Auf der Grundlage der Ausschreibung können sich die Hochschulen der Länder an dem Wettbewerb beteiligen. In der ersten Runde sind Projektskizzen für die geplanten Vorhaben bis zum 30. Juni beim Projektträger einzureichen. Das heißt, die Antragstellung ist derzeit im Gang.

Hier kann seitens der Behörde für Wissenschaft und Forschung mitgeteilt werden, daß der Verbund norddeutscher Universitäten drei unterschiedliche Fragestellungen erarbeitet hat, an denen sich alle norddeutschen Universitäten beteiligen werden. Es soll unter Hamburger Federführung ein Verbundprojekt geben, das sich der Softwareentwicklung im Bereich der Statistik widmet und das den Namen „Der norddeutsche Methodenlehre-Baukasten“ hat.

Alle drei Verbundanträge sind über die jeweiligen Länder an die Programmträger weitergeleitet worden.

Darüber hinaus werden an den übrigen Hamburger Hochschulen unseres Wissens zum Teil auch im Verbund mit anderen Hochschulen weitere Projektskizzen entwickelt, die aber zur Zeit noch nicht vorliegen. Ob der Antragstermin 30. Juni für diese Skizzen eingehalten werden kann, können wir noch nicht beurteilen.

Zu Ihrer zweiten Frage.Die Wissenschaftsbehörde hat sehr frühzeitig die Hochschulen schon im Vorfeld auf diese Fördermöglichkeit hingewiesen und in mehreren Gesprächsrunden auch potentielle Antragsteller über die Details des vorgesehenen Verfahrens und die Zielsetzung informiert. Weiterhin haben wir die in solchen Verfahren möglichen Hilfestellungen selbstverständlich zugesagt.

Zu einer Zusatzfrage Herr Marx.

Ich möchte wissen, ob schon feststeht, wann die Mittel verteilt werden sollen und ob Hamburger Komplementärmittel erforderlich sind.

Nein, Hamburger Komplementärmittel sind in diesem Falle für die direkte Förderung nicht erforderlich, weil das Programm zu 100 Prozent vom Bund finanziert wird.

Gibt es weitere Fragen? – Das ist nicht der Fall. Dann rufe ich die nächste Fragestellerin auf. Frau Ahrons, bitte.

Aus der Drucksache 16/4222 geht hervor, daß die Innovationsstiftung der kürzlich gegründeten BioAgency projektbezogene Fördermittel in Höhe von rund 2,4 Millionen DM über drei Jahre in Aussicht gestellt hat.

Wie wird der Senat die Bürgerschaft zukünftig über die Verwendung der Fördermittel der Innovationsstiftung im Detail informieren?

Zweite Frage: Welche Schritte hat der Senat seit der Bürgerschaftssitzung vom 11.Mai 2000 zur Neubesetzung von Geschäftsführung und Kuratorium der Stiftung unternommen?

Für den Senat antwortet Herr Staatsrat Professor Giszas.

Frau Präsidentin, Frau Abgeordnete.Auf Ihre erste Frage möchte ich bemerken, daß die Innovationsstiftung Hamburg zur Information über ihre Fördertätigkeit beabsichtigt, künftig Jahresberichte zu veröffentlichen.

Die zweite Frage beantworte ich wie folgt: Am 30. Mai 2000 ist ein Beratungsbüro zur Unterstützung bei der Suche und Auswahl des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin der Innovationsstiftung Hamburg eingeschaltet worden.Ein Anzeigentext zur Veröffentlichung im Internet und in der überregionalen Presse wird in Kürze erscheinen. Die Einberufung des neuen Kuratoriums wird vorbereitet.

Frau Ahrons, bitte.

Frau Präsidentin, ich fühle mich als Abgeordnete eigentlich betrogen und nicht für voll genommen. Ich frage deswegen noch einmal:Warum hat die Wirtschaftsbehörde als aufsichtsführende Behörde ihre Auftragspflicht verletzt und die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Innovationsstiftung nicht sichergestellt und auf die Vorlage eines Wirtschaftspapieres, einer Jahresrechnung und einer Vermögensübersicht sowie einer Abschlußprüfung gedrungen? Wenn ich meine Bilanz nicht pünktlich abgebe, muß ich Ordnungsstrafe bezahlen.

Frau Abgeordnete Ahrons, ich darf noch einmal darauf hinweisen – im übrigen auch für alle Kolleginnen und Kollegen –, daß die Zusatzfragen unmittelbar zu stellen sind. Dazu gehören auch keine Bewertungen und Einleitungen.

Herr Staatsrat, bitte.

Zur ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Innovationsstiftung gehört nach dem Stiftungsgesetz der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung in einer Person. Die Geschäftsführung ist noch nicht berufen worden. Ich habe auf das Verfahren hingewiesen. Lassen Sie mich dazu anmerken, daß dem im letzten Jahr ein erfolgloses Verfahren vorausgegangen ist. Die

A C

B D

Voraussetzungen für eine Veränderung der Struktur waren erst im Frühjahr letzten Jahres von der Bürgerschaft beschlossen und durchgesetzt worden.

Zu Ihrer weiteren Frage, Frau Abgeordnete – wenn ich das vielleicht so aufnehmen darf –, möchte ich darauf hinweisen, daß der derzeit agierende Vorstand, bestehend aus den Staatsräten der Wissenschaftsbehörde, der Umweltbehörde und der Wirtschaftsbehörde, die Voraussetzungen geschaffen hat, damit die Prüfungen der Jahresabschlüsse 1998 und 1999 ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen werden können.Wir gehen davon aus, daß diese Berichte gegen Ende dieses Jahres auch ordnungsgemäß vorliegen und dann von dem Kuratorium entsprechend behandelt werden können.

Herr Müller hat eine Zusatzfrage.

Da der Senat in der letzten Fragestunde gesagt hat, daß die Innovationsstiftung ordnungsgemäß funktioniert, frage ich jetzt den Senat: Sind dem Senat noch andere Firmen bekannt, die dieses Jahr bereits eine Förderung erhalten haben?

Entschuldigen Sie, Herr Abgeordneter, akustisch ist der letzte Teil Ihrer Frage hier nicht so gut zu verstehen gewesen.

Sind dem Senat andere Firmen als die von Frau Ahrons aufgeführte bekannt, die in diesem Jahr bereits erfolgreich eine Förderung erhalten haben?

Die Innovationsstiftung hat agiert und sowohl in den Jahren 1999 als auch im Jahr 2000 mehrere Förderungen ausgesprochen. Nach sorgfältiger Prüfung sind verschiedene kleinere Unternehmen mit ihren Projekten gefördert worden.

Gibt es weitere Fragen? – Das ist nicht der Fall. Dann rufe ich den nächsten Fragesteller auf, Herrn Müller.

In einem Interview einer Hamburger Tageszeitung vom 19. Juni antwortete der Bürgermeister auf die Frage, warum am Rathaus dieses Jahr nicht die Regenbogenfahne gehißt wurde, daß dies die Hamburger Flaggenordnung nicht hergebe.

Wann wird der Senat der Bürgerschaft eine entsprechende Gesetzesänderung zur Flaggenordnung zuleiten, damit zum Christopher-Street-Day 2001 die Regenbogenfahne am Rathaus gehißt werden kann?

Zweite Frage. Gemäß Ziffer 6.7 der Anordnung über Wappen, Flaggen und Siegel können auch andere Flaggen als die in der Anordnung explizit erwähnten Bundes- und hamburgischen Landesflaggen gesetzt werden. Gemäß Ziffer 6.3 der Anordnung bedarf es hierfür eines besonderen Anlasses. Warum sah der Senat die hamburgweiten Feiern zum 20.Christopher-Street-Day als keinen besonderen Anlaß für eine begrenzte Rathausbeflaggung? Wie müßte eine entsprechend geänderte Flaggenordnung in diesem Punkt aussehen?

Für den Senat antwortet Frau Staatsrätin Dr. Trauernicht.

Sehr geehrter Herr Abgeordneter Müller! Es mag verblüffen, aber bei der Vorbereitung der Beantwortung dieser Frage habe ich festgestellt, daß es sich doch um eine recht trockene Materie handelt. Deswegen antworte ich auf Ihre Frage 1 wie folgt: Die Anordnung über Wappen, Flaggen und Siegel der Freien und Hansestadt Hamburg vom Juni 1982 stellt kein Gesetz dar. Eine gesetzliche Regelung, auf die Sie, Herr Abgeordneter, abzielen, könnte nur in Erfüllung des Gesetzesauftrags gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Hamburgischen Verfassung ergehen. Dort heißt es nämlich:

„Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Flagge und das Wappen.“

Das aber heißt, selbst wenn der Senat eine dementsprechende Gesetzesinitiative ergreifen würde, wäre er an die Absätze 2 und 3 gebunden;dort ist allein die Rede von Landeswappen und Landesflagge. Die Verfassung wird in einem Gesetz gemäß Artikel 5 Absatz 4 nicht zulassen, andere Flaggen – so auch die Regenbogenfahne – zum Gegenstand gesetzlicher Regelung zu machen. Auch eine Gesetzgebungsinitiative aus der Mitte der Bürgerschaft wäre an die genannten Voraussetzungen gebunden.

Es ist auch nicht beabsichtigt, die Anordnung des Senats über Wappen, Flaggen und Siegel entsprechend der Intention des Fragestellers zu ändern, weil auch diese an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden ist.

In diesem Zusammenhang ist auf die Bedeutung von Wappen und Flaggen hinzuweisen. Artikel 5 der Verfassung bestimmt Wappen und Flaggen zu staatlichen Hoheitszeichen. Die Freie und Hansestadt Hamburg als Staat stellt sich durch Wappen und Flagge ebenso wie durch die weißrote Farbe dar. Diese Darstellung hat etwas mit Außenpräsentation und der Identifizierung Hamburgs gegenüber anderen Ländern und dem Bund zu tun. Wappen, Flaggen und Farben besitzen den Charakter von staatsbezogenen Symbolen.Sie sind Kenn- und Erkennungszeichen – so die fachliche Literatur und die Rechtskommentare –, die Gemeinsamkeit symbolisieren. Daraus folgt, daß die Beflaggung für Teilbereiche der Gemeinschaft nicht zulässig ist. Dies ist auch maßgebend für die Ausgestaltung der Anordnung, die der Senat erläßt.

Zu Ihrer zweiten Frage.Sie rekurrieren dabei auf die Ziffern 6.7 und 6.3 der Anordnung. Dazu ist anzumerken, daß allein die Ziffer 6.7 davon spricht, daß andere Flaggen gesetzt werden dürfen, sofern der Anlaß der Beflaggung es rechtfertigt. Dieser Passus spricht von „außerdem“. Dies bedeutet, daß in jedem Fall die hamburgische Flagge gezeigt werden muß. Daneben kommen andere in Betracht. In Anbetracht des zuvor erwähnten staatsrepräsentativen Charakters der Beflaggung kommen als andere Flaggen im Sinne der Ziffer 6.7 ebenfalls nur Staatsflaggen oder die Flagge der Europäischen Union in Betracht. So werden zum Beispiel bei Staatsbesuchen Flaggen anderer Staaten gesetzt. Dies entspricht langjähriger Staatspraxis nicht nur in Hamburg.

Die von Ihnen erwähnte Ziffer 6.3 stellt lediglich eine Ausnahme zu den Grundsätzen der allgemeinen Beflaggung gemäß Ziffer 6.1 dar. Die Ausnahme bezieht sich nur auf andere Tage und auf besondere Anlässe über die in Ziffer 1 genannten hinaus. Das bedeutet, daß an anderen Tagen und bei besonderen Anlässen ebenfalls nur die erwähnten Staatsflaggen gesetzt werden dürfen. Die Ziffer 6.3 gibt ebenfalls nichts dafür her, daß die darin vorgesehene Ausnahme auch auf andere Flaggen erstreckt wird.

(Staatsrat Dr. Heinz Giszas)

Herr Abgeordneter, es wäre bedauerlich, wenn die Debatte um die Beflaggung des Rathauses mit der Regenbogenfahne die politischen Initiativen von Senat und Bürgerschaft zur Gleichstellung von Lesben und Schwulen in den Hintergrund rücken lassen würden.Auch der Schirmherrschaft und der Beteiligung des Ersten Bürgermeisters sowie anderer Politikerinnen und Politiker an der Parade kommt mehr als nur symbolische Bedeutung bei.

(Beifall bei der SPD)

Herr Müller zu einer Zusatzfrage.

Ich habe jetzt auch eine trockene Nachfrage.War die Beflaggung des Senats hinsichtlich der Gleichstellung vor dem Hintergrund verfassungsfeindlich oder nicht der Verfassung gemäß?

Frau Staatsrätin, bitte.

Herr Abgeordneter, ich habe Ihnen die Rechts- und Beschlußlage ausführlich dargelegt. Daraus können Sie Ihre Schlußfolgerungen ziehen.

Gibt es weitere Fragen? – Das ist nicht der Fall. Dann rufe ich die nächste Fragestellerin auf. Frau Uhl, bitte.

Es ist leider ein etwas ernsteres Thema. Am 1. März dieses Jahres hat die Mehrheit der Bürgerschaft mit einem Änderungsantrag die sofortige und vollständige Rücknahme der Verschärfungen der Hamburger Abschiebepraxis – wie von REGENBOGEN gefordert – abgelehnt und den Senat statt dessen aufgefordert, bis zum 5. April seine Abschiebepraxis darzustellen.Dieser Termin ist lange überfällig.Aus welchen Gründen wurde der Bericht des Senats der Bürgerschaft bisher nicht zugeleitet, wenn er doch eine Bestandsaufnahme des vorangegangenen halben Jahres ist? Das heißt, welche unterschiedlichen Geschichtsschreibungen existieren im Senat über die Hamburger Wirklichkeit des vorangegangenen Halbjahres?