Protocol of the Session on June 21, 2018

Ich kann ja verstehen, dass es der Opposition – besonders Ihnen, Herr Siebel – sehr wehtut, dass Sie nur reden können, aber wir handeln.

(Zuruf von der SPD: Ach Gottchen!)

Aber wir werden weiter handeln zugunsten der Bürgerinnen und Bürger und für die soziale Wohnraumförderung im Land. – Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Ministerin Hinz. – Es gibt keine weiteren Wortmeldungen.

Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Stärkung der Investitionen zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum durch ein Wohnrauminvestitionsprogramm in dritter Lesung seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wer ist dagegen? – Die FDP. Wer enthält sich? – Das sind die SPD, die Fraktion DIE LINKE und Frau Kollegin Öztürk. Damit ist der Gesetzentwurf angenommen und zum Gesetz erhoben worden.

(Beifall bei der CDU und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich rufe Tagesordnungspunkt 77 auf:

Dritte Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen – Drucks. 19/6571 zu Drucks. 19/6527 neu zu Drucks. 19/5412 –

Berichterstatter ist Herr Kollege Frömmrich.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Beschlussempfehlung und Bericht: Der Innenausschuss empfiehlt dem Plenum mit den Stimmen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen von SPD, DIE LINKE und FDP, den Gesetzentwurf in der Fassung der zweiten Lesung in dritter Lesung anzunehmen.

(Beifall bei der CDU und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Berichterstatter. – Ich eröffne die Aussprache. Zunächst kommt Herr Kollege Bauer für die CDU-Fraktion.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben mit dem Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes einen modernen Rechtsrahmen erarbeitet, der eine klare Definition der Befugnisse, die Verbesserung der Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden und vieles Weitere zum Inhalt hat.

In dem jetzt eigenständigen Verfassungsschutzkontrollgesetz schaffen wir mehr Transparenz, bessere Kontrolle und eine parlamentarische Berichterstattung. Mit den Änderungen im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, HSOG, ermöglichen wir wichtige Änderungen im Polizeirecht.

Alle Änderungen in diesen drei Gesetzesbereichen haben ein gemeinsames Ziel: Wir stärken die Sicherheitsbehörden in Hessen.

(Beifall bei der CDU und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Schon in dem ursprünglichen Gesetzentwurf, der schon längere Zeit vorliegt, gab es Änderungen zum Polizeigesetz, HSOG, die von den Betroffenen in der umfangreichen Anhörung selbstverständlich bewertet wurden. Es ist also kein Grund, zu schreien,

(Nancy Faeser (SPD): Doch!)

und es ist auch kein Tiefpunkt des Parlamentarismus.

Ich rufe gern noch einmal die Stellungnahmen in Erinnerung. Zu § 13a HSOG, zur Zuverlässigkeitsprüfung, sagt die Deutsche Polizeigewerkschaft:

… sehen wir als Berufsvertretung … den dringenden Bedarf, genauer hinzuschauen, wer solche Projekte aus rechtsstaatlicher Überzeugung betreibt …

Zu § 14 Abs. 3 und 4 der Videoüberwachung sagt Prof. Dr. Roggenkamp:

Eine derartige Reaktion ist im hessischen Polizeirecht überfällig. Es wird angeregt, gerade auch mit Blick auf die geplante … Absenkung der Eingriffsvoraussetzungen für die Gefahrenabwehrbehörden, nunmehr eine entsprechende „Modernisierung“ vorzunehmen.

Zu § 14 Abs. 6, zum Einsatz der Bodycam, sagt die GdP, die Gewerkschaft der Polizei:

Die hier vorgelegten Regelungen zum Einsatz mobiler Bild- und Tonaufzeichnung sind zu begrüßen, insbesondere die Entscheidung zur Tonaufnahme ist sinnvoll.

Zu § 14 Abs. 6, zur Bodycam, sagt der BDK, der Bund Deutscher Kriminalbeamter:

Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, die Bodycam nunmehr tatsächlich in der Entstehungsphase von Konfliktsituationen zu nutzen.

Zu § 25a HSOG, zur automatisierten Anwendung zur Datenanalyse, sagt Dr. Löffelmann, ein Richter im Landgericht München:

Die neu geschaffene Regelung … ist zu begrüßen.

Zu dem gleichen Artikel, § 25a HSOG, zur automatisierten Datenanwendung, sagt in der Anhörung der BDK, Bund Deutscher Kriminalbeamter:

Die Nutzung eines anwendungsübergreifenden Analysetools, das – wie im Gesetzestext formuliert – auf vorhandene Daten zugreift und diese anlass- oder verfahrensbezogen analysiert, ist daher aus Sicht des BDK ein Quantensprung in Richtung Data-Mining bei der hessischen Polizei.

(Thorsten Schäfer-Gümbel (SPD): Das ist ein „Quantensprung“!)

Die im Gesetzentwurf eingefügten Anwendungsgrenzen … erachten wir für angemessen.

Zu § 26 sagt Prof. Dr. Roggenkamp in der Anhörung:

Die (Wiedereinführung) des Richtervorbehalts bei Durchführung einer Rasterfahndung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zu begrüßen.

(Anhaltende Unruhe – Glockenzeichen des Präsiden- ten)

Zu § 30a, Meldeauflagen, sagt die Gewerkschaft der Polizei:

Meldeauflagen können ein geeignetes Mittel sein …

Sie bemängelt jedoch, dass sechs Wochen viel zu kurz seien.

Zu § 31a, elektronische Fußfessel, sagt Prof. Dr. Roggenkamp:

Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die ständige Überwachung des Aufenthaltsorts von Personen, die durch die EAÜ ermöglicht wird, eine Verhütung von Straftaten zumindest fördert.

Prof. Dr. Roggenkamp sagt zu § 32 und § 43b:

Die Erweiterung der Regelung zum sogenannten Durchsetzungsgewahrsam … begegnen keinen Bedenken.

Meine Damen und Herren, es gibt in dem Änderungsantrag, Drucks. 19/6502, natürlich weitere Änderungen, die Ihnen auf 22 Seiten mit entsprechender Begründung zugeleitet worden sind. Ich sage Ihnen einmal deutlich, was dort drinsteht, damit man einmal den Popanz erkennt, der dann gemacht worden ist.

(Norbert Schmitt (SPD): Popanz?)

In § 12 wird die Auskunftspflicht klargestellt. In § 13 wird die Definition einer terroristischen Straftat aufgenommen. § 13b ist eine redaktionelle Änderung zum Informationsfreiheitsgesetz. § 15 definiert Kriterien einer langfristigen Überwachung. § 16 definiert den Kreis geschützter Rechtsgüter. § 35 legt die Zeit der Gewahrsamshöchstdauer auf zehn Tage fest. § 36 regelt die Maßnahmen, die mit einer Entkleidung verbunden sind. § 102 regelt das Tätigwerden ausländischer Polizeibeamter und vereinheitlicht dies. Zu

gegebenermaßen bietet § 71a neuerdings eine Option in der Hundeverordnung an, zur Einführung einer Sachkunderegelung, einer Chip- und Registrierungspflicht, wie sie auch die SPD vor einigen Jahren in einem Gesetzentwurf mit ausführlicher Anhörung selbst beantragt hat.

Meine Damen und Herren, wir als CDU sehen dies als sinnvolle Ergänzungen an, als eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung des Polizeigesetzes; und wir sorgen damit für mehr Sicherheit in Hessen.

(Beifall bei der CDU und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

In Zeiten sicherheitspolitischer Herausforderungen stärken wir mit diesen Maßnahmen unsere Sicherheitsorgane. Wir machen dies personell und materiell, aber eben auch rechtlich.