Protocol of the Session on September 15, 2004

Im europäischen Vergleich ist die Investitionsquote in Deutschland verhältnismäßig gering. Wir haben ein starkes Problem der Binnennachfrage, und die Steuerwettläufe, die es in der Vergangenheit gegeben hat – gefördert von der FDP, aber mitgetragen von der CDU und an der Spitze auch von Roland Koch –, sind für diesen Staat ein Verhängnis. Der Staat muss sich gerade in Deutschland auch bei der Binnennachfrage um die zentralen Punkte, z. B. Investitionen, kümmern.

(Beifall der Abg. Petra Fuhrmann (SPD))

Herr Kollege, kommen Sie bitte zum Schluss.

Ich komme zum Schluss. – Wer wie Sie die Frage der Vermögensteuer und der Erbschaftsteuer seit Jahren blockiert, muss in Kauf nehmen, dass wir an dieser Stelle keine Einnahmen haben, um die notwendigen Voraussetzungen für Bildung und für Forschung in der Bundesrepublik zu schaffen. Die strukturellen Probleme, die wir zurzeit in Deutschland haben, können wir leider mit dieser Blockade von wichtigen Steuerquellen, die auch der Steuergerechtigkeit dienen würden, nicht lösen. Dies geht auf Ihre Kappe.

(Zuruf des Abg. Michael Boddenberg (CDU))

Das ist ein zentraler Punkt, weil wir in Deutschland auch in der Frage der Verschuldung so schlecht dastehen. – Danke schön.

(Beifall bei der SPD)

Meine Damen und Herren, mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit ist die Aussprache geschlossen.

Tagesordnungspunkt 7 wird an den Haushaltsausschuss überwiesen. Wird dem widersprochen? – Das ist nicht Fall, dann ist das so beschlossen.

Über den Dringlichen Entschließungsantrag, Tagesordnungspunkt 23, soll abgestimmt werden. – Dem wird nicht widersprochen, dann lasse ich abstimmen.

Wer dem Antrag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit stelle ich fest, dass die Fraktionen der CDU und der FDP für den Antrag gestimmt haben, dagegen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.Ersteres war die Mehrheit, damit ist dieser Antrag angenommen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 3 auf:

Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Hessisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze (Hessi- sches Behinderten-Gleichstellungsgesetz – HessBGG) – Drucks. 16/2607 –

Das Wort zur Einbringung hat die Frau Sozialministerin.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Grundgesetz sichert allen Menschen – unabhängig von Ursache, Art und Schwere einer eventuellen Behinderung in gleicher Beachtung ihrer Menschenwürde und des Sozialstaatsgrundsatzes – die gleiche Behandlung durch öffentliche Gewalt zu.

Leitlinie für die hessische Politik behinderter Menschen war und ist es, auch künftig Behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen im Lande Hilfe, Dienste und Einrichtungen in ausreichender Zahl und vor allem in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen, um ihre Selbstbestimmung und ein gleichberechtigtes Leben zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

Die bloße Erweiterung des Art. 3 Grundgesetz reicht, wie wir alle wissen, nicht aus, um der Benachteiligung behinderter Menschen in allen Lebensbereichen wirksam entgegentreten zu können. Die Landesregierung hält es dafür für geboten, auf der Ebene der einfachen Gesetze das verfassungsrechtliche Benachteiligungsgebot zu ergänzen und durch Vorschriften zur Bekämpfung der Benachteiligung behinderter Menschen in verschiedenen Rechtsgebieten zu ergänzen.

Mit dem nun vorliegenden Entwurf für ein Hessisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen wird dieser Auftrag des Regierungsprogramms für diese Wahlperiode erfüllt und im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Landes durch ein Landesgesetz nun dafür Sorge getragen, das Diskriminierungsverbot der Verfassung im Landesrecht und vor allem in der Verwaltung entsprechend zu berücksichtigen.

Wir wollen mit diesem Gesetz dem Anliegen einer verbesserten Integration behinderter Menschen Rechnung tragen. Es ist sicher nach wie vor notwendig, das auch auf der gesetzlichen Ebene zu regeln. Es ist ein dringendes Anliegen, gleiche Chancen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Hessen zu eröffnen.

Ich möchte Ihnen nun einige der Regelungsinhalte im Besonderen vorstellen und darlegen. Neben der gesetzlichen Zielbestimmung, der Schaffung einer möglichst barrierefreien Umwelt, um behinderten Menschen eine möglichst gleichberechtigte Teilnahme zu gewährleisten,sind in dem Gesetzentwurf auch Begriffsbestimmungen zur Behinderung, zur Barrierefreiheit, die Anerkennung der Gebärdensprache, barrierefreie Informationstechniken sowie insbesondere die Gestaltung von Bescheiden,Vordrucken und Informationen normiert.

Darüber hinaus sind Regelungen zur Beteiligung von Verbänden, z. B. das Verbandsklagerecht, analog zu den Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes sowie des Behindertenbeauftragten des Landes enthalten.

Gerade die gesetzliche Zielbestimmung, die Schaffung einer möglichst barrierefreien Umwelt, ist daher in diesem Gesetz eines der ganz wesentlichen Anliegen, um Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen zu gewährleisten. Das gilt nicht nur für die räumliche Barrierefreiheit im eigentlichen Sinne, sondern vor allem auch für Gebrauchsgegenstände und Informationen. Das Lebensumfeld muss so gestaltet werden, dass möglichst niemand davon ausgeschlossen wird.

Obwohl z. B. die Hessische Bauordnung im bundesweiten Vergleich heute schon eine Spitzenstellung einnimmt,

wird in diesem Gesetzentwurf noch einmal verankert, dass Neubauten sowie große Um- und Erweiterungsbauten der Behörden, der Gerichte und sonstiger Stellen des Landes barrierefrei gestaltet werden. Auch ist in diesem Gesetzentwurf verankert, bereits bestehende Gebäude so umzugestalten, dass sie barrierefrei zugänglich sind.

Des Weiteren wird für hör- und sprachbehinderte Menschen das Recht verankert, sich in deutscher Gebärdensprache, mit die Lautsprache begleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu verständigen. Auch werden die normierten Anforderungen an die barrierefreie Kommunikationstechnik sichergestellt, sodass betroffene Sinnesgeschädigte am Leben in der Gesellschaft tatsächlich teilhaben können.

Das Gleiche trifft auf Bescheide und Vordrucke zu, die künftig so gestaltet werden,dass sie den Betroffenen ohne zusätzliche Kosten in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich sind. Das ist ein ganz wichtiger Bereich, da gerade behinderte Menschen immer wieder mit Bescheiden aus Behörden konfrontiert sind. Sie haben erstmals die Möglichkeit, die Bescheide in einer für sie handhabbaren Form zu bekommen, sodass sie nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Ferner wird der Auftrag verankert, dass öffentliche Einrichtungen zur Erziehung und Bildung, von Kindergärten über Tagesstätten bis zu Schulen und Hochschulen, die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe der Menschen fördern. Ich möchte darauf hinweisen, dass das in den letzten Jahren gerade von den Kindergärten beispielhaft umgesetzt worden ist. Dort haben wir inzwischen flächendeckend Integrationsangebote für Kinder mit Behinderungen.

Aber auch für das Amt des Behindertenbeauftragten der Hessischen Landesregierung wird durch den Entwurf für ein Gleichstellungsgesetz eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Seine Aufgabe ist damit in Zukunft gesetzlich normiert. Sie besteht in der Wahrnehmung und Wahrung der Belange behinderter Menschen, und zwar nicht nur in der Landesverwaltung.Das bedeutet sowohl die Beratung der Landesregierung bei der Fortentwicklung und Umsetzung der Behindertenpolitik als auch die Überwachung der Erfüllung der Gleichstellungsverpflichtung nach diesem Gesetz.

Wir ändern mit diesem Gesetzentwurf zugleich weitere Landesgesetze, z. B. die Landes- und Kommunalwahlordnung, die zukünftig sicherstellt, dass Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird.

Es gibt natürlich weitere Wünsche. Ich will einige Wünsche ansprechen, die bereits in der Regierungsanhörung zum Ausdruck gebracht worden sind. Dort hat auch die Wortwahl, „Menschen mit Behinderungen“ oder „behinderte Menschen“, bei den verschiedenen Verbänden eine wichtige Rolle gespielt.Wir haben uns, um die Gleichheit der unterschiedlichen Gesetze herzustellen, dazu entschlossen, in diesem Gesetzentwurf die gleiche Normierung vorzunehmen wie in dem Bundesgesetz, statt in jedem Gesetz mit einem anderen Begriff zu arbeiten. Dabei ist der andere Begriff möglicherweise sehr sympathisch und könnte auch auf Gegenliebe stoßen.

Wir haben in diesem Gesetzentwurf versucht, die unterschiedlichen Normierungen, die wir im Landesrecht haben, so kompatibel zu gestalten, dass es ein möglichst einheitliches Bild der verschiedenen Gleichstellungsgesetze

auf der Länderebene, aber auch auf der Bundesebene gibt.

Die Verbände haben zwei weitere Punkte sehr kritisch betrachtet. So wurde z. B. die Einführung einer Beweislastumkehr, einer so genannten Hilfsmittelklausel sowie einer allgemeinen Schadenersatzregelung gefordert. Diese haben wir in den Entwurf für ein Hessisches Gleichstellungsgesetz nicht mit aufgenommen, denn sie ist auch im Gleichstellungsgesetz des Bundes so nicht verankert. Wir haben diesen Bereich für die öffentliche Verwaltung bewusst so gestaltet, dass der Alltag dort vollständig diskriminierungsfrei bewältigt werden kann. In Bezug auf das Privatrecht hat der Bund in seinem Gleichstellungsgesetz keine Normierung vorgenommen. Wenn diese kommen sollte, müsste sie in einem anderen Gesetz verankert werden.

Ein weiterer Schwerpunkt der Stellungnahmen im Rahmen der Regierungsanhörung war die vorgesehene Prüfpflicht für die kommunalen Gebietskörperschaften. Es ging darum, inwieweit deren finanzielle Spielräume eine Umsetzung einzelner Maßnahmen dieses Gesetzentwurfs ermöglichen, sodass der Verfassungsanspruch des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz realisiert werden kann.

Ich kann verstehen, dass diese Prüfpflicht einige Verbände nicht abschließend überzeugt. Auf der anderen Seite haben wir aber in der Hessischen Verfassung das Konnexitätsprinzip verankert, und wir müssen sicherstellen, dass es nicht bei Zielvereinbarungen oder Zielvorstellungen bleibt, sondern dass es nach und nach zu einer Umsetzung kommt.

Deshalb haben wir das in einem ersten Schritt sehr bewusst für die Landesverwaltung verankert. Gleichzeitig haben wir aber die Prüfpflicht für die kommunale Seite mit aufgenommen, sodass auch dort bei jeder Fortentwicklung genau gefragt wird:Wie ist die Auswirkung? Wie sind die Zielvorstellungen? Ist das machbar? Können auch dort schon weitere Maßnahmen zur Umsetzung der Barrierefreiheit, z. B. bei bestimmten Planungen, mit aufgenommen werden?

Aber es handelt sich eben um ein Ziel und um eine Prüfpflicht. Ich gehe davon aus, dass sowohl die Behindertenbeauftragten als auch die Behindertenbeiräte, von denen es derzeit immerhin 31 in den Städten und Gemeinden und 20 in den Landkreisen gibt, dafür Sorge tragen werden, dass die Prüfpflicht dort ernst genommen wird.

Nicht zuletzt ist in dem Gesetzentwurf vorgesehen, dass der Behindertenbeauftragte der Landesregierung und dem Landtag über die Wirkungsweise des Gesetzes Bericht erstattet. Dies umfasst selbstverständlich auch die Weiterentwicklungen in den Kommunen.Eine Festschreibung für die Kommunen würde die dortigen Lebenssituationen nicht verändern, wenn nicht gleichzeitig entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt werden könnten.

Ich muss hinzufügen:Einfacher ging das mit anderen Landesgesetzen, in denen eine allgemeine Prüfpflicht verankert war, ohne dass vorher die Konnexität in der Landesverfassung selbst enthalten war. Die Prüfung – auch die nachhaltige Betrachtung – auf der einen Seite und die Festschreibung innerhalb der Landesverwaltung auf der anderen Seite halte ich für den ehrlicheren Weg.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll dazu beitragen, die noch bestehenden Defizite bei der gleichberechtigten Teilhabe und bei den Chancen auf eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen zügig abzubauen. Mit

diesem Gesetzentwurf wollen wir diesen Weg fortsetzen. Die Integration kann aber nur dann gelingen, wenn alle Beteiligten an einem Strang ziehen. In vielen Bereichen – gerade in der Behindertenpolitik – haben wir das im Hessischen Landtag geschafft. Mit diesem Gesetzentwurf wollen wir eine weitere Ausgangsbasis dafür schaffen. – Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der CDU)

Als nächster Redner hat Dr.Andreas Jürgens, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, das Wort.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Wir hatten bereits bei der Einbringung unseres eigenen Gesetzentwurfs für ein Gleichstellungsgesetz Gelegenheit, über ein paar allgemeine Fragen der Gleichstellung Behinderter zu diskutieren. Ich will das hier nicht wiederholen, sondern mich gleich mit den Einzelheiten des heute hier zu lesenden Gesetzentwurfs auseinander setzen.

Die Frau Ministerin hat den Hintergrund noch einmal geschildert, und auch in der Gesetzesbegründung ist er enthalten. Im Jahr 2002 wurde das Behindertengleichstellungsgesetz auf der Bundesebene verabschiedet. Inzwischen hat es eine ganze Reihe von Landesgesetzen gegeben, die die Regelungen des Bundesgesetzes in ihre Bereiche übernommen haben.

Rheinland-Pfalz und Bayern haben inzwischen eigene Gesetze.Man kann deswegen sagen,dass sich in der,wenn auch kurzen, aber doch vorhandenen Rechtsgeschichte ein gewisser Standard an Gleichstellungsregelungen herauskristallisiert hat, der für behinderte Menschen in Deutschland gelten soll. Diesen Mindeststandard übernimmt jetzt in weiten Teilen die Hessische Landesregierung. Allerdings fehlt nach unserer Auffassung, dass man versucht, eigene Akzente zu setzen, etwas Eigenes zu machen, das Thema voranzubringen. In vielen Fällen bleibt die Landesregierung sogar – ich werde das noch ausführen – hinter dem Mindeststandard zurück.

Man soll mit dem Positiven anfangen. Deswegen mache ich das auch. Selbstverständlich bin ich mit den Formulierungen einverstanden, die, bis in die Wortwahl hinein, mit dem identisch sind, was wir selbst vorgeschlagen haben. Das geht bis hin zu dem Titel, dem Namen des Gesetzentwurfes, der von uns vorgeschlagen worden ist. Die Kreativität der Landesregierung beschränkt sich darauf, die Abkürzung anders zu wählen. Das wird sicher kein zentraler Streitpunkt im Ausschuss sein.

(Zuruf des Abg. Gerhard Bökel (SPD))

Ich will für diese Regelungen für uns gar keine Urheberschaft geltend machen. Auch wir haben in weiten Bereichen das übernommen, was im Bundesgleichstellungsgesetz und in den anderen Landesgleichstellungsgesetzen steht. Aber wir versuchen, dem auch eigene Akzente und hessische Besonderheiten hinzuzufügen. Wir versuchen, darüber hinauszugehen und Kreativität zu zeigen, aufzuzeigen, wo es noch Lebensbereiche gibt, die Regelungen bedürfen.Die Landesregierung bleibt in wesentlichen Bereichen dahinter zurück. Das ist das Problem. Frau Lautenschläger, ich bin der festen Überzeugung, dass Sie so die Gleichstellung behinderter Menschen in Hessen nicht voranbringen können.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Kommen wir zu einem der wesentlichen Knackpunkte in Ihrem Gesetzentwurf – Sie haben es am Schluss selbst erwähnt –: Alle Gleichstellungsregelungen, die Sie aufstellen, sollen nur für die so genannten Träger öffentlicher Gewalt gelten. Das sind nach Ihrer Formulierung das Land, seine Behörden und Dienststellen, die Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die seiner Aufsicht unterliegen – jetzt kommt der entscheidende Punkt –, mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften. Die kommunalen Gebietskörperschaften, also Gemeinden, Landkreise, die Zweckverbände, wohl auch der Landeswohlfahrtsverband, sind von der gesetzlichen Regelung ausgenommen.All diese brauchen die Zielsetzung des Gesetzentwurfes nicht zu verfolgen, also Gleichstellung und Selbstbestimmung voranzubringen. Sie sind nicht der Barrierefreiheit verpflichtet. Sie brauchen für die Kommunikation mit gehörlosen Personen keine Gebärdensprachdolmetscher heranzuziehen. Sie brauchen die Bescheide für Blinde und Sehbehinderte nicht in für sie wahrnehmbarer Form zu erlassen, usw. Frau Lautenschläger, es kann doch wohl nicht Ihr Ernst sein, dass Sie diesen gesamten Bereich der Kommunen ausnehmen.