Protocol of the Session on July 13, 2004

Die Revitalisierung des Föderalismus in diesem Sinne erfordert vor allem eine Neugestaltung eigener politischer und legislativer Gestaltungsmöglichkeiten der Länder. Wegen erheblicher Bedürfnisse und sehr unterschiedlicher Interessenlagen und Deckungsquoten einzelner Länder, insbesondere der neuen Bundesländer, kommt es dabei auf eine abgestufte Möglichkeit der Zuweisung neuer Aufgaben an:

erstens durch eine Neuaufteilung anhand der legislativen Gestaltungsmöglichkeiten; diese sind in den einzelnen Ländern – Stadtstaaten und Flächenländern, alten und neuen Bundesländern – bekanntermaßen mit erheblichen Unterschieden ausgestattet,

zweitens durch eine Zugriffsmöglichkeit auf einzelne Kompetenzfelder.

Dabei handelt es sich um einen im deutschen Verfassungsdenken völlig neuen Ansatz. Der Bund behielte bei einer solchen Lösung – unabhängig von der Erfordernisklausel des Art. 72 Abs. 2 Grundgesetz – das Recht der Gesetzgebung. Die Länderparlamente hingegen könnten zur Regelung der gleichen Lebenssachverhalte eigene – ganz oder zum Teil abweichende – Gesetze beschließen, die unabhängig von dem Grundsatz des Art. 31 Grundgesetz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ Rechtskraft in den Ländern erlangen würden. Hierdurch würde nicht nur die gesetzgeberische Funktion der Landtage deutlich aufgewertet, sondern auch die Idee vom Wettbewerbsföderalismus verfassungsrechtlich umgesetzt.

Herr Präsident, meine Damen und Herren, der Föderalismus lebt von der Vielfalt politischer Konzepte und sich daraus ergebender, unterschiedlicher Lösungsmöglichkeiten einzelner Problemstellungen und Problemfelder.

Beim Finanzwesen folgten hieraus idealtypisch unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten auch bei den Einnahmen, d. h. bei den Steuern, und nicht nur bei den Ausgaben. Die derzeitigen Schwankungen bei den Steuerdeckungsquoten in den 16 Ländern von 37 bis 73 % lassen allerdings aus der Sicht einiger Länder einen fairen Wettbewerb über die Steuereinnahmen ausdrücklich nicht zu. Zu- und Abschlagsregelungen bei den Ertragsteuern werden daher ebenso abgelehnt wie Verlagerungen der Gesetzgebungskompetenz in die teilweise verfassungsrechtliche Zuständigkeit der Länder.

Wir, die Hessische Landesregierung, hätten eine solche Idee durchaus weiterverfolgt – die Möglichkeit, den Ländern Zu- und Abschlagsrechte einzuräumen. Sie ist allerdings aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Bundestag wie im Bundesrat eher chancenlos.

Nahezu unstrittig ist auf Länderseite, dass die Verwaltung der Gemeinschaftssteuern weiter bei den Ländern zu verbleiben hat.

Ein weiteres Ziel der Reform unseres Föderalismus ist die Sicherstellung der Finanzierung von Länderaufgaben bei gleichzeitigem Verzicht auf die Mischfinanzierung zwischen Bund und Ländern.

Die Gemeinschaftsaufgaben der Art. 91a und 91b Grundgesetz haben sich überwiegend als ebenso schwerfällig, unpräzise wie letztendlich unpraktikabel erwiesen und müssen – um dies unmissverständlich voranzustellen – weitgehend abgeschafft werden. Die bisherigen Gemeinschaftsaufgaben müssen in die ausschließliche Verantwortung der Bundesländer überführt werden, wobei zwingend ist, dass der Bund den Ländern die entsprechenden Mittel, und zwar dynamisiert, überträgt.

Im Einzelnen: Die überholte Gemeinschaftsaufgabe der Bildungsplanung nach Art. 91b Satz 1 erste Alternative wird abgeschafft. Es könnten die Forschungsförderung nach Art. 91b Satz 1 zweite Alternative, der Küstenschutz und gegebenenfalls der Hochwasserschutz wegen der gesamtstaatlichen Verantwortung von Bund und Ländern als Gemeinschaftsaufgaben weitergeführt werden – mehr

aus Sicht der Hessischen Landesregierung ausdrücklich nicht.

Die Landesregierung hält die Organisations- und Personalhoheit ebenfalls für einen Kern der Eigenstaatlichkeit der Länder.Wie Sie alle wissen,binden Personalkosten im Schnitt 40 % unserer Länderhaushalte auf der Ausgabenseite.Bei den Rechtsverhältnissen der Beamten haben die Länder aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben jedoch wenig bis gar keine eigenen Gestaltungsmöglichkeiten. Um diese zu erlangen – man könnte auch sagen: wieder zu erlangen –, hält die Landesregierung es für zielführend, erstens den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für das Dienstrecht der Beamten mit Ausnahme der statusrechtlichen Grundnormen zu übertragen und zweitens den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für Besoldung und Versorgung der Beamten, entweder mit der Möglichkeit staatsvertraglicher Regelungen untereinander oder mit einer bundesrechtlichen Bandbreitenregelung, ebenfalls von Verfassungs wegen zu übertragen.

Als Alternative hierzu böte sich an, dass der Bund abdingbare Standards mit einem Zugriffsrecht der Länder auf das Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht setzt.

Dabei wäre es aus unserer Sicht auch notwendig, das Verfassungsgebot, das öffentliche Dienstrecht unter Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln, einer sehr tief greifenden Überprüfung zu unterziehen.

Wir halten – ganz sicher im Einvernehmen mit allen Kolleginnen und Kollegen aus dem Hessischen Landtag – den Leitgedanken, regionale Lebenssachverhalte auch regional zu regeln, für die Neuordnung unserer föderalen Struktur für angemessen und sachgerecht.

(Beifall bei der CDU)

Deswegen könnte aus Sicht der Hessischen Landesregierung die Gesetzgebungskompetenz für das Wohnungswesen, die öffentliche Fürsorge, die regionale aktive Arbeitsmarktpolitik, die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, das Wirtschaftsrecht mit vorrangig regionaler Bedeutung, insbesondere in den Bereichen Handwerk, Industrie- und Handelskammern, Gewerbe, Gaststätten und Ladenöffnung, den Ländern durch Zuweisung der gesetzgeberischen Vollkompetenz übertragen werden.

Umgekehrt würden die Länder dem Bund die Vollkompetenz im Umweltrecht bei gleichzeitiger Sicherung eines Zugriffsrechts durch die Länder einräumen.

Die Kulturhoheit ist ebenfalls Kernkompetenz und damit die Domäne der Länder. Wir sind mit Nachdruck davon überzeugt, dass nur durch die Konzentration der Gesetzgebungskompetenz vom Kindergarten über die Schule bis zur Hochschule eine stringente und in sich stimmige Bildungspolitik umgesetzt werden kann.Darüber hinaus bietet sich an, bei der Ausbildungsförderung die Zuweisung an nur eine staatliche Ebene und damit die Ablösung der gemeinschaftlichen Finanzierung durchzuführen. Allerdings könnte bei der außerschulischen beruflichen Bildung die Regelkompetenz für Ausbildungsverträge beim Bund verbleiben. Ansonsten sollte wegen der Nähe zum Bildungswesen ebenfalls eine verfassungsrechtliche Übertragung der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder erfolgen.

(Beifall bei der CDU)

Beim Hochschulwesen ist aus unserer Sicht eine umfassende Kompetenz der Länder notwendig, wobei allenfalls bundeseinheitliche Regelungen über Hochschulzulassung, Hochschulabschlüsse sowie die Rechtsverhältnisse des wissenschaftlichen Personals erforderlich sein könnten.

Als Alternative bietet sich auch hier eine Vollkompetenz des Bundes anstelle der Rahmenkompetenz aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Grundgesetz mit dazu korrespondierendem Zugriffsrecht der Länder an. Bei der Förderung der wissenschaftlichen Forschung halten wir es für nötig, die konkurrierende Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 zweite Alternative Grundgesetz entfallen zu lassen und lediglich die gemeinsame Forschungsförderung von Bund und Ländern nach Art. 91b Grundgesetz beizubehalten.

Bei dem für die Länder ebenso wichtigen Thema Kunst und Kultur ist es sachgerecht, die Kulturstiftung des Bundes und der Länder zu einer gemeinsamen Kulturstiftung zusammenzuführen. Voraussetzung hierfür ist eine einvernehmliche Systematisierung und Zuordnung der Förderkompetenzen zum Bund oder zu den Ländern. Gleichzeitig ist Voraussetzung, Finanzierungsgrundsätze so zu vereinbaren, dass die Gleichbehandlung vergleichbarer Förderfälle sichergestellt wird und zugleich Festlegungen für einzelne Förderbereiche und einheitliche Förderquoten erfolgen. Ebenfalls wäre Voraussetzung, dass die Sitzlandquoten untereinander vergleichbar sind und Mindestbeträge festgelegt werden.

Die offenkundig bisher noch nicht gebrauchte Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Grundgesetz kann aus Sicht der Hessischen Landesregierung entfallen.

Die Mitwirkung der Länder im Rahmen der Rechtsetzung der Europäischen Union nach Art. 23 Grundgesetz und dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union hat sich aus unserer und aus meiner sehr persönlichen Sicht grundsätzlich bewährt. Gleichwohl ist genauer zu untersuchen, auch im Hinblick auf den nun vorliegenden Entwurf des Verfassungsvertrags und die Rechte im Zusammenhang mit der Subsidiaritätskontrolle, wie die innerstaatliche Kompetenz zur Umsetzung von europäischem Recht neu geregelt werden kann.

Aus unserer Sicht gibt es dazu prinzipiell zwei Möglichkeiten: erstens die vollständige Entflechtung der Bereiche nach dem Schwerpunkt der innerstaatlichen Gesetzgebungskompetenz. Dabei möchte ich nicht verschweigen, dass ich dieser Lösung den Vorzug geben würde, weil sie sicherstellt, dass die Europäische Union und das innerstaatliche Transmissionsrecht nicht die verfassungsrechtlichen Kompetenzen der Länder tangieren oder sogar mittelfristig aushöhlen. Man könnte zweitens auch daran denken, die derzeitige Rechtslage so zu präzisieren, dass es eine uneingeschränkte Bindung des Bundes an das Votum des Bundesrats geben muss, wenn der Schwerpunkt des Umsetzungsrechts die Gesetzgebungskompetenz der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft.

In jedem Fall ist es notwendig, einen verbesserten Abstimmungsprozess schon im Vorfeld der europäischen Rechtsetzung einzuführen. Im Hinblick auf das In-KraftTreten eines europäischen Verfassungsvertrags gilt dies vor allem, wie vorhin bereits angedeutet, bei der so ge

nannten Passerelle-Klausel. Dort können im Rat im Bereich der Einstimmigkeit im dritten Verfassungsvertragsteil Mehrheitsentscheidungen eingeführt und besondere Legislativverfahren in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren überführt werden. Gleiches gilt im Übrigen für das so genannte Frühwarnsystem und eventuelle Klagen wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip durch die Europäische Union.

In diesem Zusammenhang muss es auch gelingen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verbessern. Art. 24 Abs. 1a Grundgesetz sollte dahin gehend ergänzt werden, dass für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auch der Bund Hoheitsrechte auf grenznachbarliche Einrichtungen oder auswärtige Staaten ebenso übertragen kann wie die Länder ohne Zustimmung des Bundes.

Darüber hinaus wünscht die Landesregierung eine ausschließliche Zuständigkeit der Länder – in diesem Zusammenhang erlaube ich mir, auf die Angabe der Artikel des Grundgesetzes zu verzichten – für das Notariatswesen, das Versammlungsrecht, die Zulassung zu ärztlichen oder anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, das Jagdwesen, die Bodenverteilung und vergleichbare weitere Fälle aus Art. 74 Grundgesetz.

Eine denkbare Möglichkeit, allerdings nur die zweitbeste, wäre ein Zugriffsrecht der Länder im ebenfalls bereits dargestellten Sinne. Im Gegenzug könnten die Länder dazu bereit sein, die Vollkompetenz für das Melde- und Ausweiswesen, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Grundgesetz, und den Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung ins Ausland,Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Grundgesetz, dem Bund zu übertragen.

Wir unterstützen ausdrücklich die Überlegung, die Funktion Berlins als Bundeshauptstadt in das Grundgesetz aufzunehmen, wobei die die „Bundesstadt“ Bonn betreffenden Regelungen hiervon zunächst unberührt bleiben sollen und müssen.

Die dargestellten Ziele zur Föderalismusreform und die Angebote und Vorstellungen zu deren Umsetzung, insbesondere bei den Entflechtungen in der Gesetzgebung, dürfen ausdrücklich nicht dahin missverstanden werden, es gehe nun und nur darum, sich als Landesgesetzgeber durch originelle Neuregelungen möglichst weitgehend voneinander zu unterscheiden. Würden die dargestellten Vorschläge zur Änderung unserer Verfassung geltendes Verfassungsrecht, wäre der erste und unschätzbare Gewinn in der eindeutigen Zuordnung politischer Verantwortlichkeit zu sehen.

(Beifall bei der CDU)

Darüber hinaus ergäbe sich die nötige Transparenz politischer Entscheidungen für alle, die sie angehen.

Aus Sicht der Landesregierung bringt die Umsetzung der Idee des Wettbewerbs wie des Gestaltungsföderalismus einen Gewinn sowohl für die Länder wie auch für den Bund. Der Gestaltungsföderalismus kann in Gemeinsamkeiten wie Unterschieden der Länder im internationalen Wettbewerb die Vorteilhaftigkeit des Standorts Deutschlands attraktiv hervorheben. Das ist die Einheit, die in der Vielfalt ihre besondere Attraktivität hat und im Übrigen als Modell eines Nationalstaats im europäischen Vergleich eher einmalig ist.

Hieran aktiv, und wie ich unterstelle, gemeinsam mitzuarbeiten,wird eine unserer vornehmsten,aber auch zugleich wichtigsten Aufgaben sein. – Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Ich eröffne die Aussprache, zusammen mit den Tagesordnungspunkten 22 und 48. – Das Wort hat der Kollege Walter für die Fraktion der SPD.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Für die Medien in unserem Land sind Debatten in diesem Hause dann besonders spannend, wenn die Trennlinien zwischen Opposition und Regierung möglichst klar und eindeutig sind, wenn mit schwungvollen, gelegentlich auch polemischen Formulierungen deutlich gemacht wird, dass das, was die einen wollen, von den anderen abgelehnt wird, wenn gesagt wird, dass das, was die einen tun, falsch und das, was die anderen vorhaben, richtig sei. Dies ist heute anders. Denn über die Frage der Notwendigkeit der Reform des Föderalismus besteht in diesem Haus Übereinstimmung. Trotzdem hoffe ich, dass die Medien dieses Thema ernst nehmen und über dieses Thema möglichst breit berichten. Meine sehr verehrten Damen und Herren,denn ich bin davon überzeugt,dass wir uns bei diesem Thema über eine der zentralen Fragen für die Zukunftsfähigkeit unseres Landes unterhalten.

(Beifall)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, Ziel muss es sein, die Verantwortlichkeit und die Handlungsfähigkeit auf den verschiedenen staatlichen Ebenen wieder stärker zusammenzuführen. Anstatt durch klare Zuständigkeiten und klare Verantwortlichkeiten auf den verschiedenen staatlichen Ebenen ist unser System momentan durch einen Mischmasch an Zuständigkeiten gekennzeichnet. Selbst den Eingeweihten fällt es schwer, den Überblick zu behalten.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, am deutlichsten wird dies bei der Finanzverfassung unseres Landes.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD)

Die Mischfinanzierung aller Aufgaben ist die Regel. Die alleinige und ausschließliche Verantwortlichkeit einer Ebene für eine Aufgabe ist eher die Ausnahme. Dies müssen wir ändern,

(Beifall bei Abgeordneten der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

wenn wir uns nicht dauerhaft in einem unübersichtlichen Durcheinander verlieren wollen. Das ist nicht nur ein Selbstzweck, beispielsweise zur Optimierung von Verwaltungsabläufen. Nein, hier geht es um viel mehr. Hier geht es um Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger, auch als Wählerinnen und Wähler. Denn es ist entscheidend, dass die Verantwortlichkeit einer Ebene für die Bürgerinnen und Bürger auch erkennbar wird. In einem System gänzlicher Mischfinanzierung, gänzlicher Mischverantwortung ist es ausgesprochen schwierig für die Bürgerinnen und Bürger, zu entscheiden, wer auf ihrer Ebene dafür verantwortlich ist, dass etwas getan wird, oder wer auf dieser Ebene dafür verantwortlich ist, dass Dinge, die notwendig sind, nicht getan werden. Deshalb ist die Entflechtung der Kompetenzen entscheidend. Entscheidend ist die Entflechtung der finanziellen Systeme in unserem Lande.

(Beifall bei der SPD und des Abg. Tarek Al-Wazir (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN))

Davon sind wir weit entfernt. Ich möchte mit der Bundesebene beginnen. Das ist nicht nur ein Thema auf Landesebene, sondern das ist ein Thema, das den Bund, die Länder und die Kommunen betrifft. Wir wollen, dass die Mehrheit im Bundestag, die die Politik zu Recht gegenüber den Wählerinnen und Wählern zu verantworten hat, wieder in größerem Maße bestimmen kann,und nicht,wie es heute der Fall ist, dass die Mehrheit im Bundestag ganz wesentliche Dinge nur dann regeln kann, wenn die feindliche Mehrheit im Bundesrat damit einverstanden ist. Dies hat zur Folge, dass eine Bundesregierung und die sie tragenden Parteien in der Öffentlichkeit für Regelungen verantwortlich gemacht werden, die diese Bundesregierung jedenfalls nicht in dieser konkreten Art und Weise beschlossen hätte, wenn sie es alleine in der Hand gehabt hätte. Trotzdem wird sie für Dinge, die meistens Ausfluss des Vermittlungsausschusses sind, verantwortlich gemacht.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, noch viel bedeutsamer an dieser Stelle ist, dass eine Bundesregierung in solchen Fällen auch für die Dinge verantwortlich gemacht wird, die zwar viele von ihr erwarten, die sie aber nicht in die Wege leiten kann, weil bei der feindlichen Mehrheit im Bundesrat nicht der Hauch einer Chance auf Verwirklichung dieser Vorhaben bestehen würde.