Bei dem Kampf gegen Diskriminierung darf es keine Steigerung der Diskriminierung geben. Unterschiedliche Schutzniveaus erschweren zudem auch den Rechtsweg, insbesondere bei Mehrfachdiskriminierungen. Die Bunderegierung blockiert auf Betreiben der CDU leider alle Bemühungen, den Kampf gegen Diskriminierung auf europäischer Ebene durch die sogenannte fünfte Antidiskriminierungsrichtlinie zu verstärken.
Zuletzt lehnte sie die Richtlinie im Oktober 2009 erneut ab. Wir wollen, dass die Blockadehaltung gegenüber der fünften EU-Antidiskriminierungsrichtlinie aufgegeben und schnellstmöglich Wege gefunden werden, die europäischen Schutzstandards zu vereinheitlichen.
Dafür und für die überfällige Aufnahme des Verbandsklagerechts im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz des Bundes wollen wir uns stark machen. Unterstützen Sie unseren Antrag. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir sind fest davon überzeugt, dass es endlich Zeit wird, die fünfte Antidiskriminierungsrichtlinie auf den Weg zu bringen, um eben auch in Deutschland europäische Standards zu erreichen. Aus unserer Sicht können wir eben nicht ständig ein Mehr an europäischer Integration fordern und dann einheitliche Schutzstandards in solchen wichtigen Punkten ablehnen. Deshalb schließen wir uns auch der Forderung der Koalition an die Bundesregierung an, diese Blockadehaltung in der Hinsicht auf jeden Fall aufzugeben.
Wenn wir uns das Ziel der fünften Antidiskriminierungsrichtlinie vor Augen führen, nämlich den Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung außerhalb von Beschäftigung und Beruf, dann können wir für Deutschland feststellen, dass wir dies schon gesetzlich geregelt haben, beispielsweise im § 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Umso unverständlicher erscheint uns Freien Demokraten daher, dass gerade Deutschland europäische Mindeststandards in dieser Frage bisher ablehnt. Aus unserer Sicht wäre es von Vorteil, wenn auch in anderen Staaten der EU zumindest vergleichbare Standards in zivilrechtlichen Verhältnissen Grundlagen wären.
Auch lässt der Richtlinienentwurf des Rates entsprechende sachlich gerechtfertigte Ausnahmen zu: Bei den Versicherungs-, Bank- und anderen Finanzdienstleistungen, wenn behinderungs- und altersbezogene versicherungsmathematische Faktoren und Risikofaktoren angewendet werden und nachgewiesen wird, dass es sich um zentrale Faktoren bei der Risikobewertung handelt. In diesem Fall können zum Beispiel Ausnahmen gemacht werden. Die Sorge, dass es bei der Verabschiedung der Richtlinie zu einer erheblichen Einschränkung
der Vertragsfreiheit kommt, teilen wir daher nicht. Vielmehr würde die Verabschiedung der Richtlinie endlich die Gleichbehandlung aller Menschen in Rechtsverhältnissen zwischen Privaten einen entscheidenden Schritt weiterbringen.
Was wir allerdings ablehnen, ist das Verbandsklagerecht in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz für Antidiskriminierungsverbände aller Diskriminierungstatbestände und aller Lebensbereiche, Gewerkschaften und Vertretungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei allen Verstößen gegen das Gesetz einzuführen. Wir befürchten durch ein Verbandsklagerecht im AGG ein neues Betätigungsfeld für findige Juristen. Es kann ein Einfallstor für neue Abmahnvereine sein oder ein Anreiz, diese zu gründen, wobei es am Ende gar nicht darum geht, Opfer von Diskriminierungen zu unterstützen oder zu schützen, sondern schnell ein paar Euro herauszuholen.
Zudem fordert die fünfte Antidiskriminierungsrichtlinie selbst eine Verbandsklagemöglichkeit nicht ein. Sie lässt es ausreichen, dass Organisationen, die ein legitimes Interesse an der Bekämpfung von Diskriminierung haben, berechtigt sind, Opfer von Diskriminierung in Gerichts- oder Verwaltungsfragen zu unterstützen. Für uns Freie Demokraten ist dies der deutlich bessere und umsorgendere Weg, zumal bei einer angezeigten Diskriminierung im Regelfall sehr individuelle Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Schließlich setzen Diskriminierungen gerade an individuellen Merkmalen einer Person an, wie seiner sexuellen Identität, einer Behinderung oder des Alters, und jeder Mensch geht individuell mit so etwas um. Verbandsklagen, die Gruppeninteressen betreffen, wären daher nicht geeignet, um dem Einzelnen besser zu seinem Recht zu verhelfen und Rechtssicherheit und Genugtuung im Einzelfall herzustellen. Aus diesen Gründen werden wir die Punkte eins und drei des Antrags unterstützen, die Ziffer zwei ablehnen und deshalb getrennte Abstimmung beantragen. – Vielen Dank!
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Seit Juli 2008 wartet die fünfte Antidiskriminierungsrichtlinie der EU darauf, verabschiedet zu werden. In dieser Richtlinie geht es vor allem darum, die vier von
der EU-Kommission benannten Hauptgründe für Diskriminierungen im Zivilrecht der Mitgliedstaaten zu verankern, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Orientierung.
Bis jetzt gilt die Richtlinie nur für den Bereich der Beschäftigung und des Berufs. Das bedeutet nach EU-Recht, dass man zum Beispiel EU-rechtlich gesehen einer Muslima eine Arbeitsstelle nicht verweigern darf, weil sie muslimisch ist, ihr aber genau aus diesem Grund einen Mietvertrag verweigern oder sie aus einer Gaststätte hinauswerfen darf. Das, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist doch wirklich kein Zustand!
In Deutschland ist dies dank des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht der Fall, zumindest theoretisch. Theoretisch, weil wir wissen, dass dieses Gesetz häufig nicht umgesetzt wird. Es gibt unendliche Beispiele dafür, wie die kürzlich erschienene Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes über Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt beweist.
Um den Diskriminierungen in allen Lebensbereichen, häufig auch vorkommender Mehrfachdiskriminierung, entgegenzutreten, braucht es Antidiskriminierungsstellen und setzen auch wir uns als Koalition für eine Landesantidiskriminierungsstelle ein. In anderen Ländern der Europäischen Union gibt es nicht einmal so etwas wie das Gleichbehandlungsgesetz. Aus diesem Grund ist es nötig, die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU durchzusetzen. Inzwischen sind es ja nur noch zwei Länder, die allgemeine Vorbehalte gegen die Richtlinie haben und diesen Fortschritt blockieren, das rechtskonservativ regierte Polen und Deutschland, wie es aus einer Antwort der Bundesregierung vom 27. Dezember 2018 auf eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Corinna Rüffer von Bündnis 90/Die Grünen hervorgeht.
Im Oktober 2019 wurden die Gespräche im EU-Rat wieder aufgenommen, aber leider ohne Erfolg. Gleichzeitig wurde Umfragen zufolge festgestellt, dass jede fünfte Person in der EU oft Diskriminierungen oder Beleidigungen ausgesetzt ist. Deutschland ist der Meinung, dass derartige Probleme auf nationaler Ebene besser geregelt werden könnten und dass eine solche Richtlinie sogar eine Verletzung der nationalen Zuständigkeit darstellen könnte. Ehrlich gesagt, ich finde es schade, dass diese Chance, Europa auch europarechtlich gerechter zu gestalten, einfach vertan wird, und das
Der zweite Punkt des Antrags bezieht sich auf das Verbandsklagerecht im Rahmen des AGG. Zurzeit dürfen nur natürliche Personen gegen Diskriminierung Klage erheben, Verbände oder Vereine sind nicht klagebefugt. Das hat, wie ich finde, zwei fatale Folgen. Erstens: Sehen sich die Betroffenen häufig nicht in der Lage, eine Klage gegen Unternehmen, Behörden oder Arbeitgeber*innen zu führen, denn dies erfordert häufig einen großen finanziellen, organisatorischen, aber auch emotionalen Einsatz. Menschen haben Angst zu verlieren oder auch vor der persönlichen Konfrontation, zum Beispiel mit den eigenen Vorgesetzten. Nicht alle können die Geldmittel aufbringen, um Anwalts- und Gerichtskosten im Zweifel zu decken. Allein das ist für viele ein Grund, sich am Ende gegen eine Klage zu entscheiden. Verbraucher*innenrechte und auch Antidiskriminierungsrechte werden so abgeschwächt sowie auch zivile Rechte und Arbeitsrechte.
Liebe Kollegin Wischhusen, wenn man sich anschaut, welche geringe Menge an Klagen aufgrund von Verletzung des AGG vor deutschen Gerichten eingereicht wird, und wenn man sich dann auch anschaut, welche geringe Menge an Klagen eigentlich erfolgreich ist. Wenn man das vergleicht mit allen Studien und Umfragen und Statistiken zu Diskriminierungsmerkmalen auf dem Wohnungsmarkt, im Arbeitsmarkt, aber auch zum Beispiel am Clubeingang, dann muss man doch konstatieren, dass es hier in der Rechtsetzung kein Problem gibt, aber in der Rechtsumsetzung ein riesiges Problem gibt.
Da ist, das sagen alle Experten und das sagt meines Wissens auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, das Verbandsklagerecht das Einzige, das hilft. Ich glaube, es bringt an der Stelle nichts zu befürchten, dass es irgendwelche Vereine gäbe, die dort nur das Geschäft wittern. Nein, es geht darum, den Schutz auch wirklich wirksam umzusetzen, den das AGG bietet und dafür ist das Verbandsklagerecht unerlässlich.
Genauso wichtig ist die Forderung nach einer erheblichen Erweiterung der derzeitigen Verfahrensfristen des AGG von nur zwei Monaten. Auch hier muss die Wahrnehmung von Rechten machbar gemacht werden. Es ist daher richtig, dass der Senat
heute den Auftrag bekommt, eine Bundesratsinitiative auf den Weg zu bringen und dass sich alle Bundesländer hoffentlich anschließen, um den Erfolg dieses Antrags zu garantieren. –Vielen Dank!
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die rot-grün-rote Regierung hat im Dezember 2019 einen Antrag zur fünften EU-Antidiskriminierungsrichtlinie und zum Verbandsklagerecht im Allgemeinen eingereicht. Um es vorwegzunehmen, wir lehnen den Antrag ab. Es handelt sich wieder einmal um ein wirklich wichtiges Thema, ich komme noch auf die Bedeutung auch der Antidiskriminierung. Wir lehnen es vor allem wegen des zweiten Punktes, dem Verbandsklagerecht, ab.
Die fünfte Antidiskriminierungsrichtlinie, die in der Tat, es wurde schon gesagt, seit Sommer 2008 vorliegt, sorgt vor allen Dingen für den horizontalen Schutz, ist hier alles schon gesagt worden. Diskriminierung aus Gründen der Religion, Weltanschauung, sexueller Ausrichtung soll vermieden werden. Nun ist es mitnichten so, dass es nur in Deutschland und nur auf Betreiben der CDU blockiert würde. Es wurden auf Ratsebene zwar immer wieder Änderungsvorschläge gemacht, aber bis vor Kurzem, übrig sind noch zwei, haben auch andere Mitgliedstaaten wie Tschechien, Dänemark und auch Polen große Vorbehalte gehabt, und da für die Richtlinie Einstimmigkeit erforderlich ist, hat es eben so lange gedauert.
Hoffnung gibt es durch die Ernennung einer für die Gleichstellung zuständigen Kommissarin, Frau Helena Dalli aus Malta. Malta hatte auch zuletzt seinen Vorbehalt aufgehoben und wir sind der Auffassung, dass unsere Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen mit dieser Personalie ein deutliches Zeichen für die Antidiskriminierung setzt, und wir hoffen auch alle, dass es ihr gelingt, die Einstimmigkeit möglichst schnell zu erreichen, oder dass über die sogenannten Brückenklauseln, mit denen man auch mit qualifizierter Mehrheit Beschlüsse fassen kann, die Antidiskriminierungsrichtlinie endgültig verabschiedet wird. Ob Bremen allerdings dazu jetzt einen unglaublichen Beitrag leisten kann, wage ich an dieser Stelle einmal zu bezweifeln.
Was den zweiten Beschlussvorschlag angeht, der eine stärkere Verankerung des Verbandsklagerechts im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz fordert, ist unsere ablehnende Haltung eigentlich noch deutlicher. Das hat unsere Kollegin von der FDP schon gesagt, Frau Wischhusen. Das Thema Verbandsklagerecht, damit haben wir ja auch unsere Erfahrungen bei bestimmten größeren Projekten, wie zum Beispiel Außenweser und andere. Wir wollen die Klagerechte gerade nicht ausweiten.
Deutschlands Anstrengungen im Bereich Gleichstellung und Antidiskriminierung können sich ansonsten international sehen lassen. Es gibt ein engmaschiges Netz von Regelungen und Gesetzen, das Betroffene effektiv schützt. Neben dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz kann man beispielhaft auch das Behindertengleichstellungsgesetz, das Neunte Buch Sozialgesetzbuch oder auch den Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung zur UN-Behindertenrechtskonvention nennen.
Es geht doch darum, im Rahmen des bestehenden Rechts die konkrete Situation von diskriminierten Menschen in Deutschland weiter zu verbessern und ihnen schnelle und passgenaue Hilfe zukommen zu lassen. Auch die ist hier schon permanent erwähnt worden. Dafür hat die Bundesregierung die Antidiskriminierungsstelle des Bundes geschaffen, die seit vielen Jahren auch gute Arbeit leistet.
Noch zum dritten Beschlusspunkt: Als Vorsitzende des Ausschusses für Bundes- und Europaangelegenheiten, internationale Kontakte und Entwicklungszusammenarbeit begrüße ich selbstverständlich die Beratung und Behandlung des Themas Antidiskriminierung und Gleichbehandlung. Vielleicht können wir die in Bremen mit dem Thema Befassten ja in unseren Ausschuss einladen oder auch eine etwas größere Veranstaltung zu dem Thema planen und vielleicht stößt das auch bei vielen anderen Bremern dann auf Interesse. Aber dass Bremen es schafft, im Europäischen Rat die Einstimmigkeit herbeizuführen, das glauben wir ehrlicherweise nicht. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Vielleicht gleich zu der Frage, welche Rolle es spielt, das Abstimmungsverhalten der Bundesregierung bei dieser nicht ganz unwichtigen Richtlinie zum Thema zu machen.
Schnell ist es so, dass das ferne Brüssel schuld ist, wenn es bei einer wichtigen Frage nicht weitergeht, die vielen Menschen in Europa deutlich weiterhelfen würde. Und doch sind es die Vertreter nationaler Regierungen, die alle jeweils zu Hause legitimiert sind, die das Ergebnis zusammentragen. Wenn nur noch zwei Länder fehlen und davon eins Deutschland ist, unsere Bundesregierung, dann ist es richtig, das hier zum Thema zu machen und die Frage aufzuwerfen, warum gerade an uns diese Richtlinie scheitert.
Zumal die objektiven Gründe weder parteipolitisch, als auch faktisch eigentlich nicht gegeben sind. Die Vertreter und Vertreterinnen der Bundesregierung stellenden Faktionen haben sich hier beide eindeutig geäußert, die Umsetzungsnotwendigkeit der neuen Richtlinie sei relativ gering. Gerade in diesem Fall die Frage zu stellen, warum wir, die mit dem nationalen Recht relativ weit sind, hier nicht für eine europäische Vereinheitlichung eintreten, ist berechtigt und je mehr diese Frage stellen, seien es Landtage, seien es Landesregierungen in der Funktion im Bundesrat, sei es Zivilgesellschaft, umso mehr kommt man hier voran, auch im Rahmen der Meinungsbildung, und dafür sollten wir unseren Beitrag leisten.
Der zweite Punkt: Gesetze sind immer nur so stark, wie sie umgesetzt werden. Wenn eine große Lücke zwischen tatsächlicher Umsetzung und Gesetzeslage klafft, dann kann man schauen, ob man noch die Regeln verschärft, man kann aber auch schauen, ob man die Durchsetzung erhöht.
Aus unserer Sicht gibt es zwei Ansatzpunkte. Das eine, das hier schon fiel, benannte ist das Verbandsklagerecht. Uns ist aber auch wichtig, darauf hinzuweisen, dass auch die Frage einer Prozessbeistandschaft hier viel helfen kann, sozusagen nicht das abstrakte Durchsetzen der Norm in Form eines Verbandsklagerechts, sondern das Abtreten der