Im Übrigen nimmt die Bürgerschaft (Landtag) vom Bericht des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses Kenntnis.
Änderung des Gesetzes zur Finanzierung von Wählervereinigungen Bericht und Antrag des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses vom 18. November 2019 (Drucksache 20/167)
Sehr geehrte Damen und Herren! Als Präsident und als Vorsitzender werde ich kurz in dieses Thema einführen.
Ziel der staatlichen Parteienfinanzierung ist es, die Unabhängigkeit der Parteien zu sichern – unabhängig von Großspenden und unabhängig auch von Externen. Außerdem soll die Chancengleichheit der kleinen Parteien gewährleistet sein. Bremen hat sich deshalb anders als die anderen Länder entschieden, auch die Wählervereinigungen mit einem eigenen Landesgesetz zur Finanzierung von Wählervereinigungen zu fördern.
Nach der letzten Bürgerschaftswahl ist allerdings deutlich geworden, dass wir dieses Gesetz zur Finanzierung von Wählervereinigungen anpassen müssen. Denn diesem Gesetz lag noch das frühere Wahlrecht zugrunde, wonach die Wählerinnen und Wähler in Bremen nur eine einzige Stimme hatten und nur eine Liste wählen konnten.
Mittlerweile wurde das Wahlgesetz bekanntermaßen geändert: Die Wählerinnen und Wähler haben jetzt fünf Stimmen – neben der Liste gibt es nun auch Personenstimmen. Allerdings wurden bei der Reform des bremischen Wahlrechts die Wählervereinigungen vergessen. Das soll jetzt nachgeholt werden.
Das Gesetz zur Finanzierung von Wählervereinigungen sah bislang vor, dass Wählervereinigungen ab einer bestimmten Anzahl gültiger Stimmen, für jede auf ihre Liste entfallende gültige Stimme zwei Euro erhalten. Personenstimmen gab es nach dem alten Wahlrecht nicht und deshalb auch keine finanzielle Unterstützung für Personenstimmen. Dies führt zweifellos zu einer Ungleichbehandlung von Wählerstimmen bei der Finanzierung der Wählervereinigungen und ist somit nicht gerecht.
Auch ist nicht gewollt, Wählervereinigungen durch die Hintertür wesentlich besser zu stellen als vor der Änderung des Wahlrechts. Das wäre aber der Fall, wenn wir das Gesetz nicht ändern würden.
Mit dem neuen Wahlrecht haben alle Bremerinnen und Bremer jetzt fünf Stimmen statt nur einer Stimme. Damit werden bei den Wahlen insgesamt
mehr Stimmen abgebeben. Selbst wenn man den Wählervereinigungen – wie es bislang noch im Gesetz vorgesehen ist – zwei Euro pro Listenstimme zubilligen würde, führt dies mit der Einführung des Fünf-Stimmen-Wahlrechts zu einer erheblichen Besserstellung der Wählervereinigungen. Das ist aber auch nicht gewollt.
Vielmehr soll die Finanzierung von Wählervereinigungen weiterhin auf dem bisherigen Niveau erfolgen. Deshalb hat sich der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss einstimmig dafür ausgesprochen, das Gesetz über die Finanzierung der Wählervereinigungen zu ändern.
Wählervereinigungen sollen künftig für jede Personen- oder Listenstimme vierzig Cent bekommen. So wird das Fünf-Stimmen-Wahlrecht berücksichtigt. In Bezug auf die Höhe der Finanzierung der Wählervereinigungen bleibt damit alles beim Alten. So wird Gerechtigkeit bei der Parteienfinanzierung wieder hergestellt. – Vielen Dank.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wir beraten heute in erster und zweiter Lesung eine Änderung des Gesetzes zur Finanzierung von Wählervereinigungen. Anlass der Änderung ist der Umstand, dass acht Jahre nach Einführung des Fünf-Stimmen-Wahlrechts bei den Bürgerschaftswahlen in Bremen und Bremerhaven noch immer das Ein-Stimmen-Wahlrecht in dem Gesetz verankert ist.
Darüber hinaus ist in dem Gesetzentwurf die DM als Währung angegeben, das fast 18 Jahre nach Einführung des Euro schon sehr altertümlich wirkt. Das Gesetz muss also dringend reformiert, modifiziert werden. Der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss dieses Hauses hat deshalb einen Änderungsvorschlag verfasst, der uns heute zur Beratung und Beschlussfassung vorliegt.
In seiner Antragsbegründung führt der Ausschuss unter anderem aus, dass nach dem neuen Wortlaut des Gesetzes nicht mehr zwischen Personen- und Listenstimmen differenziert werden soll. Das impliziert, dass in der aktuellen Fassung des Gesetzes diese gesetzlich geregelte Unterscheidung vorgenommen wird. Dem ist vehement zu widersprechen. Auch in der aktuellen Gesetzeslage wird
nicht zwischen Personen- und Listenstimmen unterschieden. Es ist dort in § 1 von einer sogenannten Liste die Rede, die als Berechnungsgrundlage herangezogen wird. Damit kann nur der im Bremischen Wahlgesetz verwendete Begriff des Listenwahlvorschlags gemeint sein, der aber nicht nur die Listen- sondern auch die Personenstimmen umfasst.
Die Verwaltung der Bremischen Bürgerschaft vertritt hingegen eine andere Auffassung und meint vielmehr, dass die im Gesetz genannte Liste nur die Listenstimmen bei einer Wahl umfasst. Welche Rechtsauffassung die richtige ist, wird das Bremer Verwaltungsgericht in Kürze zu entscheiden haben, denn das befasst sich auf Antrag der Wählervereinigung Bürger in Wut im Moment mit dieser Frage.
Nun liegt Ihnen, meine Damen und Herren, neben dem Bericht und Antrag des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses auch ein Änderungsantrag der Wählervereinigung Bürger in Wut vor. Mit diesem Änderungsantrag wollen wir das Gesetz nicht nur auf sichere, rechtliche Füße stellen, sondern auch die Gleichbehandlung zwischen Parteien und Wählervereinigungen wieder herstellen. Dem Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss ist bei der Formulierung der Gesetzesänderung, die offenkundig mit heißer Nadel gestrickt wurde, ein Fehler unterlaufen. Geht es nach dem Ausschuss, dann sollen Wählervereinigungen zukünftig Geld für jede abgegebene Stimme erhalten, während Parteien nur für jede abgegebene gültige Stimme staatliche Zuwendungen beziehen.
Nach dem Wortlaut der Gesetzesänderung können anspruchsberechtigte Wählervereinigungen also auch für abgegebene ungültige Stimmen die staatliche Zuwendung bekommen. Das meinte der Ausschuss sicherlich nicht so. Mit unserem Änderungsantrag korrigieren wir diesen Fehler. Sollte unser Änderungsantrag allerdings heute keine Mehrheit finden, wäre das nicht nur eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Parteien gegenüber Wählervereinigungen, sondern würde auch den Landeswahlleiter und die Bürgerschaftsverwaltung vor Probleme stellen. Der Landeswahlleiter zeichnet sich für das amtliche Endergebnis nach den Bürgerschaftswahlen verantwortlich und die Bürgerschaftsverwaltung zahlt auf Grundlage dieses Ergebnisses die Zuwendungen an die Wählervereinigungen und Parteien aus.
Haben Wählervereinigungen einen Anspruch auf staatliche Zuwendungen für jede auf ihre Liste oder auf die Bewerber abgegebene Stimme, müsste der Landeswahlleiter alle ungültigen Stimmzettel extra auswerten, um feststellen zu können, ob sich darin Kreuze für die anspruchsberechtigte Wählervereinigung befinden, die in die Berechnung der Zuwendung an diese Wählervereinigung einfließen müssten.
Um das einmal deutlich zu machen: Stellen Sie sich vor, ein Wähler kreuzt bei einer Wählervereinigung, die 15 Kandidaten aufgestellt hat, alle 15 Kandidaten mit je fünf Stimmen an. Dann sind das 75 Stimmen, die abgegeben worden sind und die müssten dann, zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes, ebenfalls mit in die Berechnung einfließen. Ich denke, dass das nicht im Sinne des Gesetzgebers war. Das war auch nicht im Sinne des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses und deshalb müsste das korrigiert werden. Das kann nicht ernsthaft gewollt sein.
Deswegen darf ich Sie bitten, dem Änderungsantrag zuzustimmen und dafür zu sorgen, dass zukünftig keinerlei Interpretationsspielräume mehr auftreten. – Vielen Dank!
In der Tat haben sowohl der Präsident als auch Herr Timke auf die Intention dieses Gesetzentwurfes hingewiesen, nämlich um Rechtsklarheit zu haben, dass es sich seitdem wir diese Listen- und Personenstimmen haben, ganz klar nicht um eine Benachteiligung für Wählervereinigungen am Ende gehen darf, dass es deutlich ist, dass alle Stimmen gelten, die sowohl für Listen als auch Personenkandidaten abgegeben worden sind.
Zielsetzung des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses war überdies, dass es zu keiner Schlechterstellung von Wählervereinigungen kommen soll. Auch das ist, glaube ich, mit diesem vorliegenden Gesetzentwurf gelungen.
Es ist aus unserer Sicht vollkommen eindeutig, dass es sich bei der Frage der Finanzierung am Ende nur um gültige abgegebene Stimmen handeln kann,
denn nur diese fließen in das Ergebnis der Bekanntmachung des Statistischen Landesamtes beziehungsweise des Wahlamtes ein.
Ungültige Ergebnisse fließen nicht in die Mitteilung ein, werden also auch keiner Organisation, egal ob sie Partei oder Wählervereinigung ist, zugerechnet. So auch die Aussage der rechtlichen Bewertung der Bürgerschaftskanzlei, die sich die Fraktionen des Hauses hier zu Eigen machen. – Herzlichen Dank!