Protocol of the Session on February 23, 2022

1. Inwiefern und ab welchem Betrag müssen Kreditoren Bremens ihre Rechnung im E-Rechnungsformat einreichen?

2. Inwiefern unterliegen auch Eigenbetriebe, Anstalten öffentlichen Rechts und Beteiligungen Bremens dieser Vorgabe und bei welchen dieser Betriebe wird davon aus welchen Gründen abgewichen?

3. Welche Probleme und Herausforderungen werden dem Senat von Kreditoren beim Umgang mit E-Rechnungen angezeigt und wie wird damit umgegangen?

Die Anfrage wird beantwortet durch Staatsrat Dr. Martin Hagen.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Kreditoren, also die Lieferanten Bremens, müssen gemäß der E-Rechnungsverordnung Rechnungen im E-Rechnungsformat einreichen, sofern für den Auftraggeber eine Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen zuständig ist und keine Ausnahme greift.

Ausnahmen greifen für Bar- und Sofortzahlungen, geheimhaltungsbedürftige Daten und für sogenannte Direktaufträge nach der Unterschwellenvergabeordnung mit einem Auftragswert bis 1 000 Euro netto. Es handelt sich jedoch nicht um einen Direktauftrag, wenn aus einem Rahmenvertrag mit einem Auftragswert von mehr als 1 000 Euro netto eine Einzelrechnung über einen Betrag unter 1 000 Euro netto erteilt wird.

Zu Frage 2: Auch Eigenbetriebe, Anstalten öffentlichen Rechts und Beteiligungen Bremens unterliegen der Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen, soweit sie als Auftragnehmer Leistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 der E-Rechnungsverordnung für bremische öffentliche Auftraggeber erbringen. Dies kann zum Beispiel Leistungsbereiche der Performa Nord GmbH betreffen.

Nicht unter § 3 Absatz 1 der E-Rechnungsverordnung fallen zum Beispiel Leistungserbringungen auf Grund eines Kontrahierungs- beziehungsweise Anschluss- und Benutzungszwanges, da kein Vertrag im Sinne des § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegt. Das ergibt sich daraus, dass in diesem Fall die Wahlfreiheit in Bezug auf den Leistungserbringer fehlt. Damit entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung. Ein Beispiel für diese Ausnahme sind Leistungen des Eigenbetriebs Performa Nord im Be

reich der Besoldungs- und Bezügeabrechnung sowie der Beihilfe, die durch Gesetz auf die Performa Nord übertragen wurden.

Zu Frage 3: Dem Senator für Finanzen sind Herausforderungen beim Umgang mit E-Rechnungen durch Kreditoren auf verschiedenen Ebenen bekannt. Dies betrifft die teilweise uneinheitliche Umsetzung in den verschiedenen Bundesländern. Bremen hat hier frühzeitig und regelmäßig für eine Harmonisierung in den Bund-Länder-Gremien geworben und seine Zeitpläne und technischen Umsetzungen mit der Bundesverwaltung synchronisiert.

Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Umsetzung der E-Rechnung auf unterschiedliche organisatorische Voraussetzungen in den Ressorts trifft. Hierzu befindet sich eine Senatsvorlage in Abstimmung mit den Ressorts, welche die Stärkung der Nutzung der E-Rechnung in den Ressorts beziehungsweise Dienststellen sowie ausgegliederten Einheiten zum Ziel hat.

Den Senator für Finanzen und auch die anderen Bundesländer erreichen regelmäßig Unterstützungsanfragen bezüglich der bereitgestellten Infrastruktur und gelegentlich Hinweise auf Optimierungsbedarfe. Diesen wird grundsätzlich nachgegangen.

Für eine direkte, bilaterale Unterstützung wird zusammen mit den anderen Trägerländern bei Dataport ein technischer First-Level-Support für Lieferanten vorgehalten. – So weit die Antwort des Senats!

Haben Sie eine Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Sind Ihnen Kreditoren Bremens bekannt, die nicht unter die von Ihnen genannten Ausnahmen fallen, aber trotzdem bisher keine E-Rechnung nutzen, anbieten oder einreichen?

Ja.

War die Frage zu scharf gestellt, weil hier gerade das Licht ausgeht?

(Unruhe)

Solche sind Ihnen bekannt?

Ja.

(Unruhe)

Herr Abgeordneter, haben Sie ein Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Mich würde interessieren, um welche Unternehmen es sich handelt und warum diese Ausnahmen anfallen.

Welche das sind, kann ich jetzt nicht beantworten, das müsste ich nachfragen, oder ich habe ihre Frage nicht verstanden. Ich habe ihre Zusatzfrage so verstanden, ob mir bekannt ist, dass es Unternehmen in Bremen gibt, die eigentliche E-Rechnungen stellen müssten, das aber noch nicht machen.

Genau.

Das ist so, weil wir in einem allgemeinen Prozess sind, der gerade erst anläuft.

Herr Abgeordneter, haben Sie eine weitere Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Da muss ich noch einmal nachfragen. Ich verstehe Sie so, dass Ihnen bekannt ist, dass es Unternehmen gibt, die eigentlich E-Rechnungen nutzen müssten, aber das bisher noch nicht tun, Sie können aber nicht sagen, welche das sind.

Richtig.

Weitere Zusatzfragen liegen nicht vor. – Ich bedanke mich für die Beantwortung.

Anfrage 4: Impfangebote im Land Bremen Anfrage der Abgeordneten Dr. Magnus Buhlert, Lencke Wischhusen und die Fraktion der FDP vom 21. Januar 2022

Bitte sehr, Herr Kollege, Sie haben das Wort.

Wir fragen den Senat:

1. Inwiefern und in welchem Umfang müssen nach Einschätzung des Senats staatliche Impfangebote, neben der bereits vorhandenen ärztlichen Infrastruktur, ganzjährig aufrechterhalten werden?

2. Welche Infrastruktur wird bezüglich Lieferketten, Impfstofflagerung, Räumlichkeiten und Personal benötigt und kann wie flexibel vorgehalten werden, unter der Annahme, dass Veranstaltungen wieder möglich beziehungsweise Räumlichkeiten und Personal auch anderweitig einzusetzen sind?

3. Inwiefern wird diskutiert, ob staatliche Impfangebote 365 Tage im Jahr benötigt werden oder ob zeitlich begrenzte zentrale Impfangebote zu bestimmten Zeitpunkten, beispielsweise kurz vor möglichen Wellen, eine sinnvolle Ergänzung zu der bereits vorhandenen Infrastruktur der niedergelassenen Ärzte sind?

Die Anfrage wird beantwortet durch Senatorin Claudia Bernhard.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Zurzeit existieren in Bremen fünf Impfstellen und ein Impfzentrum, wovon eine Impfstelle auf die Impfung von Kindern spezialisiert ist. Im Columbus-Center in Bremerhaven wird eine stationäre Impfstelle unterhalten. Für wohnortnahe und flexible Impfangebote werden in Bremen zwei Impftrucks und in Bremerhaven Impfbusse eingesetzt. Außerdem suchen mehrere mobile Impfteams Einrichtungen, zum Beispiel Pflegeheime, auf, um vulnerable Personen, aber auch Beschäftigte zu impfen. Diese Angebote dienen dem Ziel, den Bürgern möglichst niedrigschwellig ein Impfangebot machen zu können.

Ein Konzept zur Notwendigkeit und dem Umfang eines längerfristigen staatlichen Impfangebotes neben den bereits vorhandenen ärztlichen Infrastrukturen wird gerade erstellt. Der Bund hat eine 50-prozentige Finanzierung bis Ende 2022 zugesichert.

Zu Frage 2: Die Lieferkette für COVID-19-lmpfstoffe über das Regelsystem, bestehend aus pharmazeutischem Großhandel und öffentlichen Apotheken, ist etabliert. Diese bestehenden Strukturen werden dauerhaft genutzt werden können. Somit ist die Versorgung von lmpfberechtigten mit Impfstoffen über das Regelsystem grundsätzlich gesichert. Besonderheiten neuer Impfstoffe werden gegebenenfalls in der Zukunft zu beachten sein. Zusätzlich können die Impfstellen der Länder bis zum 25. November 2022 direkt vom pharmazeutischen Großhandel beliefert werden. Rechtsgrundlage ist

die Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 vom 26. Januar 2022.

Die von den Ländern vorzuhaltende Infrastruktur ist abhängig von der erwünschten Impfleistung, die die Länder zur Unterstützung des Regelsystems planen. Die für den Betrieb von Impfstellen erforderlichen Materialien, wie zum Beispiel Kühlschränke oder Impfbestecke, sind vorhanden und können eingelagert werden. Räumlichkeiten, die alle Anforderungen an Impfstellen erfüllen, sind in Bremen ebenso wie qualifiziertes Personal grundsätzlich vorhanden, können jedoch unter Umständen nicht kurzfristig zur Verfügung stehen.

Zu Frage 3: Eine kurzfristige und zeitlich eng begrenzte Einrichtung einer zentralen Impfstelle ist eher kritisch zu sehen. Entsprechende Räume mit Lager- und Arbeitsflächen stehen unter Umständen nur mit Vorlauf oder gar nicht zur Verfügung. Das Personal, welches zwischenzeitlich an ihre originären Arbeitsplätze zurückgekehrt ist, steht gegebenenfalls nicht kurzfristig zur Verfügung und müsste zudem nach einer Unterbrechung neu geschult werden. Die dauerhafte Einrichtung einer zentralen Impfstelle, die bei Bedarf hochgefahren werden kann, zur Unterstützung des Regelsystems ist in Klärung und wäre insbesondere mit Blick auf bestimmte Zielgruppen beizubehalten. – So weit die Antwort des Senats!

Herr Abgeordneter, haben Sie eine Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Frau Senatorin, Sie haben in den Antworten zu Frage 1 und Frage 3 dargelegt, dass Sie die Konzeption erarbeiten beziehungsweise Fragen in Klärung sind. Wie ist die Zeitschiene angedacht, bis wann Sie diese Fragen beantworten können und dann, beispielsweise in der Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz, darüber berichten würden?

Ich gehe davon aus, dass wir das in der nächsten Sitzung der Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz bereits können. Meines Wissens nach wird das diese beziehungsweise nächste Woche fertiggestellt.

Weitere Zusatzfragen liegen nicht vor. – Ich bedanke mich für die Beantwortung.

Anfrage 5: Boosterimpfungen für Jugendliche Anfrage der Abgeordneten Sahhanim Görgü-Philipp, Ilona Osterkamp-Weber, Christopher Hupe, Björn Fecker und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 24. Januar 2022

Frau Kollegin Görgü-Philipp, Sie haben das Wort.