Interfraktionell wurde vereinbart, die Behandlung und Beschlussfassung in erster und zweiter Lesung vorzunehmen.
Wer das Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes, Drucksache 19/634, in zweiter Lesung beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Änderung der Bremischen Landesverfassung zur Neugestaltung des Immunitätsrechts – Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Bericht und Antrag des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses vom 13. Juni 2016 (Drucksache 19/642) 1. Lesung
Wir verbinden hiermit: Einsetzung eines nicht ständigen Ausschusses gemäß Artikel 125 der Landesverfassung
Die gemeinsame Beratung ist eröffnet. – Wortmeldungen liegen nicht vor. – Die Beratung ist geschlossen.
Wer das Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, Drucksache 19/642, in erster Lesung beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Meine Damen und Herren, gemäß Artikel 125 Absatz 2 der Landesverfassung hat die Bürgerschaft (Landtag) Anträge auf Verfassungsänderung nach der ersten Lesung an einen nicht ständigen Ausschuss zu überweisen.
Interfraktionell ist vereinbart worden, dass dieser Ausschuss aus neun Mitgliedern und neun stellvertretenden Mitgliedern bestehen soll.
Wir kommen zur Abstimmung über die Einsetzung des Ausschusses sowie zur Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder.
Wer der Einsetzung des nicht ständigen Ausschusses gemäß Artikel 125 Absatz 2 der Landesverfassung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Ich bitte die Abgeordnete Frau Dr. Schaefer, zur konstituierenden Sitzung dieses Ausschusses einzuladen.
Weil die Bürgerschaft (Landtag) gemäß Artikel 125 Absatz 2 der Landesverfassung Anträge auf Verfassungsänderung nach der ersten Lesung zu überweisen hat, lasse ich jetzt über die Überweisung abstimmen.
Wer der Überweisung des Gesetzesantrags, Drucksache 19/642, an den soeben eingesetzten Ausschuss nach Artikel 125 Absatz 2 der Landesverfassung seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) überweist den Gesetzesantrag zur Beratung und Berichterstattung an den nicht ständigen Ausschuss gemäß Artikel 125 Absatz 2 der Landesverfassung.
Im Übrigen nimmt die Bürgerschaft (Landtag) von dem Bericht des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses, Drucksache 19/642, Kenntnis.