Protocol of the Session on October 24, 2001

So sind Sie eben, genau, manche Perle, habe ich ja schon einmal gesagt, Herr Bürger erinnert sich!

Über das Thema Kostenbelastung wird bundesweit gestritten. Wir finden, es darf für den Bürger nicht zu teuer sein, es gibt andere Einschätzungen. Auch da, denke ich, wird es eine Kompromisslösung geben, das ist auch eine Sache der Anhörung.

Ich wollte noch einmal sagen, dass wir keinen Exotenstatus einnehmen wollen. Die Bundesrepublik diskutiert jetzt gerade ein Informationsfreiheitsgesetz, ich sage nur einmal, Sie müssen der Welt erklären, warum wir keines haben sollen, wenn schon Kanada, Österreich, Australien, Belgien, Dänemark, Schweden, Estland, Finnland, Frankreich, Ungarn, Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien und Spanien das Recht sogar teilweise in ihren Verfassungen verankern.

(Abg. Frau H a m m e r s t r ö m [SPD]: Und Andorra!)

Andorra? Das weiß ich nicht, das wäre mir jetzt völlig neu. Das Fehlen eines Informationsfreiheitsgesetzes ist ein demokratischer Makel, den sich die Bundesrepublik nur noch mit Großbritannien teilt.

Großbritannien hat jetzt selbst vor einem halben Jahr den „Freedom of Information Act“ analog dem amerikanischen Vorbild in die Wege geleitet.

Auf Bundesebene wird auch derzeit diskutiert, und ich finde das positiv. Andere Bundesländer machen uns das vor. Bremen – wenn wir schon das Mekka der Verwaltung sind, Herr Perschau – sollte nicht stehen bleiben! Wenn Sie der Motor der Bewegung sind, dann werden Sie alles dafür tun, auch Ihren Kollegen Herrn Hattig oder auch Herrn Böse als neuen Innensenator davon zu überzeugen, dass das Gesetz positiv und nicht gerade überflüssig ist. Zu allem anderen werden wir, denke ich, noch in die fachliche Debatte treten. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!

(Beifall beim Bündnis 90/Die Grünen)

Meine Damen und Herren, bevor ich den nächsten Redner aufrufe, begrüße ich auf dem Besucherrang recht herzlich aus dem Kanton Sarajevo die Ministerin für Arbeit und Soziales, Frau Professorin Boric-Maric, und Begleitung. Herzlich willkommen in unserem Hause!

(Beifall)

Als Nächster erhält das Wort der Abgeordnete Knäpper.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich noch ein paar Anmerkungen machen, zu denen ich vorhin in der Kürze nicht gekommen bin!

(Heiterkeit)

Keiner, meine Damen und Herren, kann hier bezweifeln, dass die Informationszugangsrechte und Datenschutzrechte in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen. Das ist nun einmal so. Wir müssen das hinnehmen. Durch einen uneingeschränkten Informationszugang zugunsten des einen Bürgers könnten natürlich die Datenschutzrechte eines anderen Bürgers verletzt werden.

Beide Rechte sind andererseits aber auch zwei Seiten derselben Medaille, denn um seine Daten aktiv zu schützen, muss sich der Bürger über diese Daten informieren. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat nicht nur eine Abwehrfunktion, sondern dient auch der Kommunikation und der Handlungsfähigkeit. In Brandenburg und Berlin hat man dem Zusammenhang zwischen Informationszugang und Datenschutz dadurch Rechnung getragen, dass die Aufgaben des neu bestellten Beauftragten für das Recht auf Akteneinsicht in Personalunion vom ––––––– *) Vom Redner nicht überprüft.

Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen werden.

Es wird also in Bremen, sollte es zum Abschluss des Gesetzes kommen, viel Mehrarbeit für die Datenschutzbehörde und die Verwaltung auftreten, das heißt mehr Personal und höhere Personalkosten, ich hatte das eingangs schon erwähnt. Verfassungsrechtliche Zweifel möchte ich bei diesem Gesetz nicht andeuten, und ich glaube, es ist auch mit der Gewaltenteilung vereinbar. Ich möchte aber auf traditionelle Rechtsprinzipien wie zum Beispiel Amtsverschwiegenheit, Berufs-, Steuer-, Sozial-, Statistikund Adoptionsgeheimnis hinweisen. Hier müssen Ausnahmetatbestände geschaffen werden, und das ist noch eine Menge Arbeit.

Darum ist das Gesetz, so wie es hier vorliegt, noch nicht rund! So ist klärungsbedürftig, ob das Informationszugangsrecht als Bürgerrecht oder als Jedermannsrecht, als Individual- oder als Verbandsrecht gewährt werden soll. Das Verhältnis zu den Spezialgesetzen muss geklärt werden, insbesondere die Frage, ob sie auch dann bestehen bleiben sollen, wenn sie den Informationszugang an bestimmte enge Voraussetzungen knüpfen.

Klargestellt werden müsste aber das Verhältnis zu den Archivgesetzen. Informationen, die vor ihrer Archivierung zugänglich waren, sollten es auch danach bleiben. Ebenfalls von Bedeutung ist der Begriff der zugänglich zu machenden Daten. So ist fraglich, ob auch vorbereitete Dokumente wie Entwürfe und Notizen zugänglich gemacht werden sollen. Dagegen spricht, dass etwaige behördeninterne Meinungsunterschiede, Willensbildungsprozesse und unter Umständen auch sachlich falsche Informationen an die Öffentlichkeit gelangen können. Damit könnten nicht nur persönliche Interessen der Bearbeiter verletzt werden, auch die Öffentlichkeit könnte durch Desinformation in die Irre geführt werden. Außerdem könnte der behördliche Entscheidungsprozess durch Zugänglichmachung vorbereiteter Dokumente in den Fällen beeinflusst oder gestört werden, in denen ein Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Weiterer zentraler Punkt ist die Gestaltung der Ausnahmetatbestände. Sie sind sowohl in Form von Generalklauseln als auch in Form erschöpfender Ausnahmetatbestände denkbar. Damit hängt die Frage zusammen, für welchen Bereich Ausnahmetatbestände geschaffen werden müssen. Selbstverständlich gehören dazu der Datenschutz, der Schutz von Berufs- und Amtsgeheimnissen sowie der Schutz staatlicher Güter, Schutz der Strafverfolgung und Rechtsdurchsetzung, Gemeinwohlinteressen und Umweltschutz.

Dieses Gesetz sagt nichts aus über vertraulich übermittelte Informationen oder Informationen, die aus laufenden Verwaltungsverfahren stammen. Wann ist ein Verwaltungsverfahren überhaupt abgeschlos

sen? Neben den genannten materiellen Gesichtspunkten muss über verfahrensrechtliche Fragen nachgedacht werden. Dies betrifft vor allem Regelungen des Verwaltungsverfahrens zu Fristen beteiligter Dritter.

Von Bedeutung ist auch die prozessuale Problematik, wie es dem Gericht im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ermöglicht werden kann, das Vorliegen eines Geheimhaltungstatbestandes zu prüfen, und zwar ohne dass der auf Informationszugang klagende Bürger schon vor Erlass des Urteils die begehrten Informationen aufgrund des gerichtlichen Akteneinsichtsrechts erhält. Weitere Probleme wie das Verwertungsproblem und auch das Erstellen von Informationsverzeichnissen möchte ich hier nur am Rande erwähnen. Die rechtsextremen Republikaner, Scientologen und morgen die Leute von der PKK und anderen extremistischen Gruppen begrüßen dieses neue Gesetz und loben die neue Freiheit. Wir lehnen es in dieser Form ab! Darum bitten wir um Überweisung!

(Beifall bei der CDU)

Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Die Beratung ist geschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung.

Wer das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen, Drucksache 15/768, in erster Lesung beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!

(Zurufe: Überweisung!)

Ich muss erst über die erste Lesung abstimmen lassen, und dann kommt die Überweisung. Danach fahren wir fort.

(Unruhe)

Meine Damen und Herren, wer damit einverstanden ist, dass wir die erste Lesung unterbrechen, den bitte ich um das Handzeichen!

Ich bitte um die Gegenprobe!

Stimmenthaltungen?

Ich stelle fest, wir unterbrechen die erste Lesung.

(Einstimmig)

Es ist beantragt worden, den Gesetzesantrag nach Unterbrechung der ersten Lesung an den Ausschuss für Informations- und Kommunikationstechnologie und Medienangelegenheiten, federführend, und an den Datenschutzausschuss zu überweisen.

Ich lasse nunmehr darüber abstimmen.

Wer der Überweisung des Gesetzesantrags zur Beratung und Berichterstattung an den Ausschuss für Informations- und Kommunikationstechnologie und Medienangelegenheiten, federführend, und an den Datenschutzausschuss seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen!

Ich bitte um die Gegenprobe!

Stimmenthaltungen?

Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) überweist entsprechend.

(Einstimmig)

Im Übrigen nimmt die Bürgerschaft (Landtag) von der Antwort des Senats mit der Drucksachen-Nummer 15/854 auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD Kenntnis.

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen

Mitteilung des Senats vom 18. September 2001 (Drucksache 15/823) 1. Lesung 2. Lesung

Dazu als Vertreter des Senats Bürgermeister Perschau, ihm beigeordnet Staatsrat Metz.

Wir kommen zur ersten Lesung.

Die Beratung ist eröffnet.

Das Wort erhält die Abgeordnete Frau Linnert.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich hätte es besser gefunden, wenn ein Redner der großen Koalition das Gesetz hier vorgestellt und gesagt hätte, welche Argumente dafür sprechen, dass wir heute dieses Gesetz beschließen sollen.