Protocol of the Session on May 20, 2021

(Beifall bei den FREIEN WÄHLERN sowie Abgeordneten der CSU)

Vielen Dank, Herr Kollege Pohl. – Nächster Redner ist für die SPD-Fraktion Herr Kollege Harald Güller.

Herr Präsident, Herr Staatsminister, Kolleginnen und Kollegen! Der Nachmittag könnte so einfach und trotzdem gut für den Föderalismus sein. Wir diskutieren das Grundsteuermodell des Bundes und stellen fest: Es ist gut, es ist gerecht, es ist wie jedes Gesetz nicht perfekt, aber es erfüllt alle Voraussetzungen des Bundesverfassungsgerichts, und vor allem genügt es der Gerechtigkeit. Was hier wieder an Blödsinn erzählt wird! Herr Kollege Pohl, da muss wieder die alte Oma herhalten, der mit dem Bundesmodell ihr kleines Häuschen weggenommen würde.

Man könnte auch stunden, wenn es denn so wäre, dass das Millionenobjekt im Alter nicht mehr bezahlt werden kann, weil man die Grundsteuer nicht aufbringen kann. Aber es geht doch nicht um die Oma, die in einem alten Haus in einem seit Jahrzehnten guten Umfeld wohnt, sondern es geht zum Beispiel um die Millionenvilla am Hang in Westheim in Neusäß. Die gleiche Größe kostet an anderer Stelle in unserem Heimatort nur ein Fünftel dieses Preises. Da ist es doch nur gerecht, dass der eine mehr Steuer zahlt und der andere weniger. Das ist der Grundsatz von Steuerpolitik, Kolleginnen und Kollegen.

(Beifall bei der SPD)

Damit man das nicht anwenden muss, müssen natürlich wieder der Bürokratieabbau und die Einfachheit und die Verständlichkeit herangezogen werden.

Liebe Leute, wenn bei CDU/CSU Einfachheit und Bürokratieabbau angeschrieben stehen, steht dahinter immer die Frage, wie man denen, die schon am meisten Geld haben, ihr Geld belassen und noch mehr Geld hinten reinstecken kann und wie man es bei den anderen herausholen kann. Das ist das Thema der Bierdeckelsteuer von CDU/CSU aus 2003 des Kollegen im Deutschen Bundestag Friedrich Merz, der nahtlos zu BlackRock gewechselt ist, nachdem sein Vorschlag gescheitert ist.

(Beifall bei der SPD – Widerspruch bei der CSU)

Sie wollen nur verbrämen, dass es Ihnen um eine Umverteilung von unten nach oben geht und um sonst gar nichts.

(Beifall bei der SPD)

Deshalb sind wir für ein wertabhängiges Modell, Sie sind für ein wertunabhängiges Modell. An der Spitze der Bewegung stehen die FREIEN WÄHLER, die auch noch verhindern wollen, dass die Kommunen die Möglichkeit zur Erhebung einer Grundsteuer C bekommen, um ihre Wohnraumprobleme in den Griff zu bekommen – obwohl alle Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker, bis auf die der AfD, sofern es sie gibt, für dieses System sind. Sie hegen Misstrauen dagegen und sagen: Das machen wir nicht. – Da haben sich die Lobbyverbände bei Herrn Aiwanger im Ministerium gegenseitig die Türklinke in die Hand gegeben. Ob Bauernverband oder IHK, die waren da gut unterwegs. Mal schauen, was wir in den nächsten Jahren finanziell noch herausbekommen.

Wir werden dieses Thema jedenfalls aufgreifen, zwar Ihrem schlechten Gesetzentwurf auf keinen Fall zustimmen, Sie aber in namentlichen Abstimmungen zwingen, zu bekennen, ob Sie nicht doch für eine Grundsteuer C innerhalb Ihres Modells sind. Wir werden Sie auch in eine namentliche Abstimmung darüber zwingen, das

Zonierungsgebot und diese Möglichkeit abzuschaffen. Das werden unsere Anträge sein. Ansonsten werden wir diesen unsäglichen Gesetzentwurf selbstverständlich ablehnen.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank, Herr Kollege Güller. – Nächster Redner ist für die FDP-Fraktion Herr Kollege Dr. Helmut Kaltenhauser.

Sehr geehrtes Präsidium, liebe Kolleginnen und Kollegen! Nun wurde uns also im Bayerischen Landtag endlich der Entwurf für ein Bayerisches Grundsteuergesetz vorgelegt, nachdem in anderen Bundesländern die jeweilige Regierung auch den Oppositionsparteien diesen Entwurf bereits vor Monaten zur Verfügung gestellt hat. Das ist wieder ein schönes Beispiel für die vertrauensvolle und transparente Zusammenarbeit, die uns Ministerpräsident Söder zu Beginn der Legislaturperiode versprochen hat. Man kann es nennen wie man will: unhöflich, peinlich, frech, arrogant – suchen Sie sich etwas aus!

Zum Gesetzentwurf: Die FDP hat bereits im letzten Jahr ein Berechnungsschema entworfen und der Öffentlichkeit vorgestellt. Der von der Regierung vorgelegte Entwurf weicht davon gar nicht so sehr ab. Es ist ein Flächenmodell, es wird wertunabhängig, ermöglicht eine einfache Berechnung – die notwendigen Eingangsparameter sollten grundsätzlich vorhanden sein –, verursacht relativ wenig Bürokratie und enthält keine versteckte Vermögensteuer bzw. keine Basis dafür.

Die Möglichkeit der zonierten Hebesätze entspricht ausdrücklich auch einer Idee der FDP. Ich denke, dass dieses Instrument die Möglichkeit bietet, innerhalb einer Kommune Ungleichbehandlungen zu entschärfen. Möglicherweise ist das sogar ein Argument gegen den Vorwurf der GRÜNEN, der Gesetzentwurf sei nicht verfassungskonform. Hiermit ist eine Nachsteuerung möglich.

Das gibt den Kommunen weitere Möglichkeiten, im Sinne der Subsidiarität zu steuern. Ich bin gespannt, wie viele Kommunen sich trauen werden, dieses Instrument in die Hand zu nehmen. Ich stelle mir vor, dass die Einführung einer Zonierung in einer Kommune zu heftigen Diskussionen führen dürfte.

Ein paar weitere Anmerkungen: der mit den 1,9 Milliarden Euro Steueraufkommen verbundene bürokratische Aufwand. Wenn man mal anschaut, wie viele Leute damit beschäftigt sind – was jetzt neu in Niederbayern aufgebaut werden soll, in den Finanzämtern –, ist festzustellen: Rein ökonomisch rechnet sich eine solche Steuer überhaupt nicht. Kein Mensch will den Kommunen diese Einnahmen wegnehmen, aber ökonomisch ist das Unsinn.

Noch ein paar Worte zur Grundsteuer C. Hier schlagen zwei Herzen in meiner Brust. Als Kommunalpolitiker muss ich sagen: Natürlich hat die Grundsteuer C einen Vorteil. Sie kann möglicherweise helfen, Baulücken zu schließen, Grundstücksspekulation einzudämmen, Flächenverbrauch zu reduzieren. Andererseits ist das ein Eingriff in das Verfügungsrecht des Einzelnen über sein Vermögen. Wir haben lange darüber diskutiert; letztlich hat die FDP die Grundsteuer C abgelehnt. Was ich allerdings nicht ganz verstehe: warum man das jetzt in dem Gesetz ablehnt, warum man nicht den Kommunen selbst die Möglichkeit geben will, das zu entscheiden.

Am bemerkenswertesten finde ich aber – das ist möglicherweise gar keine Frage des Gesetzes, sondern der Umsetzung –, dass es offenbar nicht geplant ist, die Erklärung und Angaben zur Grundsteuer digital einreichen zu können, sondern dass das Ganze weiterhin auf Papier basieren soll. Jetzt macht Bayern nach langer Zeit endlich mal wieder ein eigenes Steuergesetz. Wollen wir uns wirklich die Blöße

geben, die Einreichung manuell zu machen? – Die Republik lacht über uns. Wieder einmal stellt sich die Frage: Welche Rolle spielt eigentlich das Digitalministerium? Wer koordiniert und entscheidet eigentlich so etwas? Ich kann nur darum bitten: Sorgen Sie dafür, dass wir uns in der Bundesrepublik nicht allein durch unsere Verfahrensumsetzung blamieren.

Über die Aufkommensneutralität ist schon ein paar Mal gesprochen worden. Klar, Aufkommensneutralität kann nicht für den Einzelnen gelten, auf Landesebene kann sie möglicherweise angestrebt werden. Aber gedacht ist – so habe ich die Ausführungen von Herrn Füracker verstanden – die Aufkommensneutralität je Kommune. Im Gesetzentwurf steht das nicht so. Ich bin mal gespannt, wie viele Kommunen das wirklich schaffen oder die Gelegenheit nutzen, ein bisschen an der Schraube zu drehen. Ein Vorschlag an die Regierung oder an den Gesetzgeber: die Möglichkeit zu eröffnen, die Hebesätze gleichzurechnen, um das Gesamtaufkommen zu neutralisieren.

Ein letzter Punkt:

Ihre Redezeit ist zu Ende.

Eine Idee wäre auch – wenn angeblich alles so einfach ist und wir das digital umsetzen könnten –, von vornherein eine ausgefüllte Erklärung zur Verfügung zu stellen. Wenn alle Daten vorhanden sind, könnten wir diese dem Bürger auch zur Verfügung stellen. Dies wäre eine Möglichkeit. Das würde die Bürokratie reduzieren. Auch hier frage ich wieder nach dem Digitalministerium.

Danke schön.

Insgesamt stimmen wir dem Gesetz in seinen Grundsätzen und seiner Konzeption zu. Wir haben noch ein paar Anregungen, –

Danke schön, Herr Dr. Kaltenhauser.

– aber diese werden wir in den Beratungen einbringen.

Vielen Dank, Herr Dr. Kaltenhauser. – Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Die Aussprache ist damit geschlossen. Ich schlage vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Das ist der Fall und damit so beschlossen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 7 c auf:

Gesetzentwurf der Abgeordneten Prof. Dr. Ingo Hahn, Katrin EbnerSteiner, Christoph Maier u. a. und Fraktion (AfD) zur Begründung von Auskunftsrechten kommunaler Vertretungsorgane (Drs. 18/15373) - Erste Lesung

Begründung und Aussprache werden miteinander verbunden. Ich erteile Herrn Abgeordneten Richard Graupner das Wort.

(Beifall bei der AfD)

Herr Vizepräsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Abgesehen vom Freistaat Bayern haben alle Flächenstaaten in Deutsch

land ausdrückliche Regelungen zu den Frage- und Informationsrechten von Gemeinderatsmitgliedern in ihren jeweiligen Kommunalgesetzen getroffen. Dies kann man einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags von Dezember 2017 entnehmen. Im bayerischen Kommunalrecht beinhaltet lediglich die Landkreisordnung eine Verpflichtung der Landratsämter zur Auskunft gegenüber jedem Kreisrat. In der Gemeinde- und in der Bezirksordnung fehlt jedoch eine entsprechende Vorschrift. Warum halten wir eine diesbezügliche gesetzliche Regelung nun für erforderlich?

Es sollte doch eigentlich selbstverständlich sein, dass gewählte Mandatsträger, egal auf welcher legislativen Ebene, ihre Aufgaben bestmöglich erfüllen können. Dafür ist die umfassende Möglichkeit zur Informationsbeschaffung grundlegende Voraussetzung. Das gilt unabhängig davon, ob sie der Verwaltung politisch genehm oder eher unliebsam, ob sie in Fraktionsstärke oder vielleicht auch nur als Einzelkämpfer in ihrem entsprechenden Gremium vertreten sind. Natürlich gibt es in Bayern viele Beispiele – das wissen wir auch –, wo dies schon aus Eigeninitiative heraus gut gelebte Praxis ist. Das heißt aber nicht, dass dies überall so ist, und auch nicht, dass das immer so bleiben wird; denn es geschieht ohne gesetzliche Grundlage und damit ohne den verlässlichen Anker der Rechtssicherheit.

Zudem muss man feststellen: Die Frage, ob die Rechtsprechung zum parlamentarischen Fragerecht auch auf kommunale Vertretungsorgane anzuwenden ist, die umgangssprachlich oft auch als Parlament bezeichnet werden, ist nicht abschließend geklärt. So hatte etwa das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen im Jahr 2009 den Informationsanspruch von Ratsmitgliedern gegenüber dem Bürgermeister mit der Mitgliedschaft im Kommunalparlament begründet. Dies geschah ausdrücklich in Parallele zum Informationsanspruch der Abgeordneten des Landtags. Auch die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs kann in diesem Sinne verstanden werden. Gegen diese Übertragbarkeit spricht allerdings die Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Kommunalvertretung Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft und kein Parlament ist und dementsprechend auch die Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinden dem Bereich der Verwaltung zuzuordnen ist.

Auch wegen dieser rechtlichen Unsicherheit gilt es, das entsprechende Fragerecht mit Auskunftsanspruch gesetzlich zu verankern. Deshalb sollen unserem Vorschlag zufolge die entsprechenden Befugnisse jeweils in die Bestimmung der Gemeinde- bzw. der Bezirksordnung eingefügt werden.

(Beifall bei der AfD)

Diese betreffen neben dem Anspruch der Unterrichtung der Fraktionen auch das Fragerecht jedes einzelnen Mitglieds sowie das Akteneinsichtsrecht.

Wie sehen die geplanten Änderungen konkret aus? – Erstens wollen wir die Verpflichtung zur Unterrichtung des Gemeinderats in seiner Gesamtheit in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung gegenüber dem Bürgermeister festschreiben. Dieser Anspruch soll von einer Fraktion oder einem Sechstel der Gemeinderäte geltend gemacht werden können. Ein Viertel der Gemeinderäte soll für den Gemeinderat oder einen von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht verlangen können. Diese Regelung orientiert sich im Übrigen an entsprechenden Vorgaben aus Baden-Württemberg. Mit Blick auf das Akteneinsichtsrecht wird man wohl auf eine spezialgesetzliche Regelung zurückgreifen müssen. Auf Artikel 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes kann man hier nicht verweisen, da das Auskunftsrecht eines kommunalen Mandatsträgers als Teil der Verwaltung über das eines Normalbürgers hinausgeht. Auch der Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz gibt dem Gemeinderat keinen gesicherten An

spruch auf Akteneinsicht; denn seine Tätigkeit betrifft in der Regel nicht individuelle Interessen, sondern allgemeine Belange.

Zweitens wollen wir das Fragerecht jedes einzelnen Gemeinderatsmitglieds in schriftlicher, elektronischer und mündlicher Form in einer Gemeinderatssitzung festschreiben. Derartige Anfragen sollen danach innerhalb einer angemessenen Frist beantwortet werden. Dabei sollte klar sein, dass ein Auskunftsanspruch nicht um seiner selbst willen besteht. So hat es auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof festgestellt. Anfragen ins Blaue hinein wären natürlich missbräuchlich. Zwischen den Informations- und Kontrollansprüchen der gewählten Kommunalvertreter einerseits und den Auskunfts- und Antwortpflichten der Verwaltung andererseits muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang bestehen.

Die Spezifizierung diesbezüglicher Gesichtspunkte in der Geschäftsordnung, aber auch die Beachtung schutzwürdiger Belange Betroffener und Dritter runden unsere Änderungsvorschläge ab. Zu einer merklich verstärkten Inanspruchnahme der Fragerechtsbefugnisse und somit zu höheren Verwaltungskosten wird es wohl kaum kommen. Der Gesetzentwurf ist insofern als kostenneutral anzusehen.

Zusammenfassend möchte ich noch einmal verdeutlichen: Die Notwendigkeit der von uns eingebrachten Gesetzesänderung besteht vor allem darin, den Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane die Befugnisse zu verschaffen, die sie benötigen, um ihre mandatsbezogenen Aufgaben effektiv wahrzunehmen. Zudem leistet sie einen wichtigen Beitrag im Sinne des Transparenzgebotes. Allein aus diesen Gründen sollten Sie unserem Gesetzesänderungsvorschlag zustimmen.

(Beifall bei der AfD)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Graupner. – Nächster Redner ist Herr Kollege Max Gibis für die CSU-Fraktion.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die AfD möchte mit diesem Gesetzentwurf das Frage-, Auskunfts- und Einsichtsrecht für Teile der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksräte erreichen. Ich möchte meine Rede daher in drei Abschnitte unterteilen: Der erste Teil – das hat Herr Graupner auch vorgetragen – betrifft die Frage, was die AfD genau erreichen will. Im zweiten Teil sollten wir uns, denke ich, die derzeit geltenden Regelungen ansehen. Im dritten Teil soll die Frage beantwortet werden, welches Ansinnen hinter diesem Gesetzentwurf der AfD steckt.