Protocol of the Session on March 22, 2023

Verehrte Bürger, Hohes Haus! Mit dem CSUGen unter Polizeiminister Herrmann ist die Sicherheitsoffensive Bayern bei den Bürgerrechten stets im Rückwärtsgang, Herr Grob, auch wenn Sie das heute anders behaupten. Wir sind auf Augenhöhe. So unterschiedlich können Meinungen sein. Was die Regierungskoalitionäre polizeirechtlich konstruieren, ist keine Stärkung der Bürgerrechte, wie Sie behaupten, sondern die Fortschreibung unverhältnismäßiger Eingriffsbefugnisse für Polizei und Staatsschutz. Der Freistaat kommt so dem Polizei- und Überwachungsstaat immer näher.

Mit der Beibehaltung des Begriffs der drohenden Gefahr bleibt die Eingriffsschwelle in unsere Grundrechte massiv abgesenkt. IP-Adressen, Herr Grob, sind eben nicht wie behauptet der digitale Fingerabdruck, weil sie den konkreten Nutzer nicht zweifelsfrei definieren. Auch der Richtervorbehalt ist allenfalls ein Feigenblatt, weil die praktische Ausgestaltung keine Prüfung der evidenten Verdachts- bzw. Beweislage vorsieht, sondern lediglich die formalgesetzliche Zulässigkeit in Form einer summarischen Betrachtung polizeilicher Mutmaßungen und in Form von Abgleichungen mit dem Gesetz. Es geht also tatsächlich um die komfortable Absicherung ausforschender Gefahrenverdachtsschöpfungen und eben nicht um die Abwehr konkreter Gefahren für die Sicherheit von Bürgern und vom Staat. Da hätte niemand etwas dagegen. Die in Artikel 11a enthaltene Legaldefinition der drohenden Gefahr verlangt lediglich die "konkrete Wahrscheinlichkeit" – was ist das überhaupt? Das ist nicht definiert – und verlegt insbesondere den Informationserhebungseingriff weit ins Vorfeld tatsächlicher Gefahren. Bestandsdatenabfrage droht damit zur Routinemaßnahme der Polizei zu werden. Das Polizeirecht stützt so indizierte Mutmaßungen gegen Unverdächtige weitab von konkreten Erkenntnissen.

Herr Abgeordneter, ich muss Sie bitten, zum Ende zu kommen!

Was das bedeutet, haben wir alle während des Corona-Fehlalarms gesehen. Das Infektionsschutzgesetz des Bundes ist ähnlich konstruiert.

(Beifall bei Abgeordneten der AfD)

Danke schön. – Für die Staatsregierung spricht jetzt noch der Herr Staatssekretär Sandro Kirchner. Herr Staatssekretär, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen! Die Diskussion ist schon weit fortgeschritten. Wir wollten uns heute abschließend mit den gesetzlichen Änderungen des Polizeiaufgabengesetzes und weiterer rechtlicher Vorschriften befassen und befinden uns mitten in der Diskussion. Richtig ist festgestellt worden, dass es in erster Linie darum geht, unserer bayerischen Landespolizei, unseren Polizistinnen und Polizisten, Rechtssicherheit für ihr Tun und Handeln zu geben, damit es auf dem festen Boden der Gesetzgebung und unserer Gesellschaft steht. Da ist es sehr wichtig – wir haben das Beispiel Datenauskunft gehört –, dass solche Methoden und Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Gerade die Bestandsdatenauskunft ist im Fall von Vermissten – wir haben es vorhin an einem Beispiel genannt bekommen – das wichtige Puzzleteil, das vielleicht fehlt, um Menschen in einer emotionalen Notsituation auffinden und vor Schlimmeren bewahren zu können, wenn es die Selbstverletzung oder am Ende des Tages der Suizid ist.

Darüber hinaus gilt es, weitere Aufgaben entsprechend abzusichern, gerade auch den Bereich der Gefahrenabwehr zu unterstützen und abzusichern.

Herr Hauber, Sie haben schon gesagt, dass es aufgrund von bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung auf der einen Seite und der darauf hin erforderlichen Anpassung auf der Bundesebene auf der anderen Seite notwendig ist, dass wir auf Landesebene nachziehen und bayerisches Landesrecht dort anpassen und auf den Stand bringen. Die vorliegende Änderung des Polizeiaufgabengesetzes hat eine ganz besondere Bedeutung, auf der einen Seite in der Abwägung der Rechte des Einzelnen, auf der anderen Seite in Bezug auf unsere Sicherheit als gesellschaftliche Aufgabe insgesamt. Es ist sehr wichtig, dass unsere Landespolizei, unsere Polizistinnen und Polizisten, möglichst mit effektiven Befugnissen ausgestattet

sind, um unser aller Sicherheit und damit die bestmögliche Sicherheit für uns Bürger und Bürgerinnen gewährleisten zu können.

Dieser Gesetzentwurf schöpft den verfassungsrechtlichen Rahmen gerade nicht voll aus und berücksichtigt damit verstärkt die Interessen des Einzelnen. Natürlich wird dann auch an den bayerischen Besonderheiten festgehalten. Der Gesetzentwurf nimmt Empfehlungen der PAG-Kommission von 2019 zur Benennung der bedeutenden Rechtsgüter im Sinne des Artikels 11a Absatz 2 PAG auf. Es ist wichtig, dass wir diese Gelegenheit genutzt haben. Aber die Richtervorbehalte, wie sie die ganze Zeit schon enthalten waren, bleiben weiter Gegenstand. Damit ist das Gesetz im Vergleich zum Gesetz auf Bundesebene mit intensiveren Rechtsgütern behaftet, als es tatsächlich sein müsste. Die vorgeschlagene Konzeption – das hat auch die Diskussion in den zuständigen Ausschüssen gezeigt – stößt auf eine sehr breite Mehrheit und stellt damit Konsens dar.

Wichtig ist, dass in diesem Zuge auch das POG mit angepasst werden kann, dass die Gelegenheit genutzt wird, um künftige Anpassungen organisatorischer Strukturen einfacher zu ermöglichen. Es wurde angesprochen: Eines der wichtigen Themen ist dabei unser Logistikzentrum, das in Hof geschaffen wird.

(Alexander König (CSU): Sehr gut!)

Ich möchte hervorheben, dass da etwas Großartiges entsteht mit einer effizienten Beschaffung aus einer Hand. Das bedeutet für den ländlichen Raum in Hof aber auch eine besondere Stärkung. Das ist sehr wichtig; denn auf der Zeitachse werden dort in Summe 200 neue Arbeitsplätze entstehen. Das sind wichtige Arbeitsplätze für die Menschen dort vor Ort. Auch das wird heute rechtssicher gemacht und entsprechend abgebildet.

Wenn ich ein Fazit geben darf: Es ist natürlich schon so, Herr Kollege Arnold, dass das, was das Gesetz abbildet, ein Spagat ist zwischen der notwendigen und effektiven Gefahrenabwehr auf der einen Seite und der Wahrung der Rechte der Bürger auf der anderen Seite. Das macht es nicht einfach. Man bewegt sich da immer am Limit; es ist immer ein schmaler Grat, wo die Differenzierung genau stattfindet. Ich denke aber, mit diesem Gesetzentwurf werden unserer Polizei die Befugnisse zugeführt, um eine eindeutige Rechtslage zu haben, ohne die Rechte des Einzelnen zu vergessen.

Ich möchte außerdem erwähnen, wenn wir in diesem Hohen Haus heute argumentieren, müssen wir auch aufpassen. Es wird von Generalverdacht gesprochen, und es wird so getan, als ob hier Willkür herrscht. Ich darf erinnern, Herr Arnold, auch unsere Polizistinnen und Polizisten unterliegen dem Recht und dem Gesetz. Sie sind auch vereidigt. Man sollte deshalb gerade hier im Hohen Haus das Vertrauen gegenüber unserer Polizei aussprechen und keinen falschen Eindruck vermitteln. Sonst sind wir nämlich auf dem falschen Pfad unterwegs. Ich bitte um Zustimmung.

(Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)

Herzlichen Dank, Herr Staatssekretär. – Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Die Aussprache ist hiermit geschlossen, und wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung zugrunde liegen der Gesetzentwurf der Staatsregierung auf der Drucksache 18/25069, der Änderungsantrag der CSU-Fraktion und der Fraktion FREIE WÄHLER auf der

Drucksache 18/25991 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport auf der Drucksache 18/27899.

Der federführende Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport hat Zustimmung zum Gesetzentwurf empfohlen mit der Maßgabe, dass mehrere Änderungen vorgenommen werden, insbesondere die Einfügung eines neuen § 2 "Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes". Der endberatende Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration hat der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses zugestimmt mit der Maßgabe, dass weitere Änderungen vorgenommen werden und im neuen § 3 als Datum des Inkrafttretens der "1. April 2023" eingefügt wird. Im Einzelnen verweise ich hierzu auf Drucksache 18/27899.

Wer dem Gesetzentwurf mit den empfohlenen Änderungen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der CSU, der FREIEN WÄHLER, der AfD sowie der Abgeordnete Bayerbach (fraktionslos). Gegenstimmen bitte ich ebenso anzuzeigen! – Das sind die Fraktionen der GRÜNEN, der SPD sowie die fraktionslosen Abgeordneten Klingen, Plenk und Swoboda. Stimmenthaltungen! – Bei Stimmenthaltung der FDP-Fraktion. Dann ist das so beschlossen.

Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, führen wir gemäß § 56 der Geschäftsordnung sofort die Schlussabstimmung durch. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Widerspruch erhebt sich hier nicht.

Wer dem Gesetzentwurf in der soeben beschlossenen Fassung seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das sind wiederum die Fraktionen CSU, FREIE WÄHLER und AfD sowie der Abgeordnete Bayerbach (frakti- onslos). Gegenstimmen bitte ich, auf die gleiche Weise anzuzeigen! – Das sind die SPD-Fraktion, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie die fraktionslosen Abgeordneten Klingen, Plenk und Swoboda. Stimmenthaltungen bitte ebenso auf diese Weise anzeigen! – Bei Stimmenthaltung der FDP-Fraktion.

Damit ist das Gesetz angenommen. Es hat den Titel: "Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Polizeiorganisationsgesetzes".

Mit der Annahme des Gesetzentwurfs in der soeben beschlossenen Fassung hat der Änderungsantrag auf der Drucksache 18/25991 seine Erledigung gefunden. Das Hohe Haus nimmt davon Kenntnis.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 7 auf:

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (Drs. 18/25902) - Zweite Lesung

hierzu:

Änderungsantrag der Abgeordneten Florian Streibl, Dr. Fabian Mehring, Tobias Gotthardt u. a. und Fraktion (FREIE WÄHLER), Prof. Dr. Gerhard Waschler, Prof. Dr. Winfried Bausback, Gudrun Brendel-Fischer u. a. (CSU) (Drs. 18/27825)

Einzelheiten können Sie der Tagesordnung entnehmen. Die Gesamtredezeit der Fraktionen beträgt nach der Festlegung im Ältestenrat 32 Minuten. Die Redezeit der Staatsregierung orientiert sich dabei an der Redezeit der stärksten Fraktion. –

Ich eröffne die Aussprache und erteile das Wort für die CSU-Fraktion dem Kollegen Prof. Dr. Gerhard Waschler. Herr Abgeordneter, Sie haben das Wort.

Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich darf mich zunächst für die sehr konstruktive Beratung im federführenden Bildungsausschuss bedanken. Ich stelle nun in Kürze die verschiedenen Änderungen vor, die wir einbringen. Ich bitte vorab um Zustimmung dafür.

Wir hatten als Punkt A die gesetzliche Verankerung der Berufsorientierung als schulartübergreifende Aufgabe. Um das zu verdeutlichen und auch als Wertschätzung gegenüber der berufsorientierten Bildung an bayerischen Schulen wird die Aufzählung in Artikel 2 Absatz 1 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes um die Vermittlung von Berufsorientierung als schulartübergreifende Aufgabe aller Schulen ergänzt.

Punkt B: Die gesetzliche Verankerung der Ergänzungsprüfung an Berufsschulen und Berufsfachschulen zur Erlangung der Fachhochschulreife. Hier ist darauf hinzuweisen, dass parallel zu bestehenden Regelungen für erfolgreiche Absolventen von Fachschulen und Fachakademien nun im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz nachvollzogen wird, dass auch Absolventen von Berufsschulen und Berufsfachschulen durch Ablegung einer staatlichen Ergänzungsprüfung die genannte Fachhochschulreife erwerben können. Das geschieht unter anderem auch auf der Basis von Schulversuchen und entsprechenden Bestimmungen in den einschlägigen Schulordnungen. Jetzt kann man durch die Ablegung einer entsprechenden staatlichen Ergänzungsprüfung die Fachhochschulreife in diesen Schularten erwerben. Das war bisher im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz noch nicht. Jetzt wird es nachvollzogen. Dabei wird die Erweiterung auf weitere Schularten zum Anlass genommen, eben den Erwerb der Fachhochschul- bzw. der Hochschulreife durch Ablegung der Ergänzungsprüfung an beruflichen Schulen im Wege einer systematischen Neuordnung vollständig und übergreifend in einem extra ausgewiesenen neu einzufügenden Artikel 18 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes zu regeln.

Kommen wir zu Punkt C, zur Erhöhung der Zahl der Schulaufsichtsbezirke und der Bezirksschülersprecher: Da nämlich die Zahl der Schulaufsichtsbezirke bei den Realschulen zwischenzeitlich auf neun und bei den Beruflichen Oberschulen auf vier erhöht wurde, soll die Zahl der Bezirksschülersprecher in Artikel 62 Absatz 6 Satz 2 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes angepasst werden. Die Gesamtzahl der Bezirksschülersprecher ist auf insgesamt 43 zu erhöhen.

Punkt D, die Ermöglichung eines staatlichen Elternbeiratskontos: Das ist auch sehr klar und deutlich begründet. In der heutigen Zeit sind auch Elternbeiräte an Schulen im Rahmen ihrer Tätigkeit auf bargeldlose Zahlungsabwicklung angewiesen. Die Eröffnung eines eigenen Kontos ist dem Elternbeirat als unselbstständigem und nicht rechtsfähigem Organ der Schule bisher jedoch nicht möglich. Eine Abwicklung über die Konten des dafür primär zuständigen Schulaufwandsträgers oder über Konten eines gegebenenfalls bestehenden eigenständigen Fördervereins führt nach Rückmeldung von Elternverbänden nicht immer zu praktikablen Ergebnissen. Deswegen wird das in eine entsprechende gesetzliche Regelung übergeführt.

Dann komme ich zu Punkt E, mit dem wir uns sehr intensiv beschäftigt haben, nämlich zu den Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte an Ersatzschulen, was uns sehr am Herzen lag. Die Schulgesetze der Länder ermöglichen nämlich auf der Basis der Vorgaben des Grundgesetzes und der Landesverfassung die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung bezüglich der Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung, wenn Qualifikationen nachgewiesen werden, die den Ausbildungen und Prüfungen der Lehrkräfte an öffentlichen Schu

len gleichartig sind. Also, das sind Lehramtsstudium, Staatsexamina usw. Daneben besteht in der Regel auch die Möglichkeit, die Eignung durch gleichwertige Leistungen nachzuweisen. Von dieser bereits jetzt schon bestehenden Möglichkeit soll künftig in Bayern verstärkt Gebrauch gemacht werden, indem auch die mehrjährige unterrichtspraktische Erprobung in Verbindung mit der schulaufsichtlichen Überprüfung der fachlichen Eignung als gleichwertig angesehen wird.

Ich erläutere dies an einem kleinen Beispiel. Lehrkräfte, die ein fachlich verwandtes Studium abgeschlossen haben, jedoch nicht über die vollständige fachliche Eignung verfügen, durchlaufen eine bis zu dreijährige Probephase. Während dieser Probephase besteht die Möglichkeit, weitere bestehende fachliche Defizite bei freier Wahl von Weiterbildungsangeboten auszugleichen. Das kann zum Beispiel an der Hochschule oder der Universität, durch Fortbildung, Selbststudium oder ähnliche Dinge geschehen. Die Feststellung der fachlichen Eignung erfolgt dann in Form von Fachgesprächen und/oder vergleichbaren Prüfungsformaten durch die zuständige Schulaufsicht.

Darüber hinaus werden die pädagogische und, ergänzend zu den vorgenannten Prüfungsformaten, die fachmethodische und fachdidaktische Eignung durch Schul- und Unterrichtsbesuche durch die zuständige Schulaufsicht überprüft.

Verehrte Kolleginnen und Kollegen, die bisherige Regelung, wonach bei fehlender pädagogischer Eignung deren Nachweis innerhalb einer bestimmten Frist erbracht werden kann, soll künftig entsprechend auch für den Nachweis einer fehlenden fachlichen Eignung gelten. Die privaten Träger haben ausdrücklich darum gebeten. Die geplanten Anpassungen zielen selbstverständlich nicht auf eine Herabsetzung der Qualität. Der Verwaltungsvollzug soll ganz klar auf gesetzlicher Grundlage erfolgen. Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte an Ersatzschulen müssen selbstverständlich weiterhin gewahrt bleiben.

Dass wir dies in das Gesetz reinschreiben, macht klar und deutlich, wohin die Reise gehen soll. Die Regelung im Änderungsantrag lautet: "Als gleichwertige freie Leistung gilt auch die mehrjährige unterrichtspraktische Erprobung in Verbindung mit der Feststellung der fachlichen und pädagogischen Eignung durch die Schulaufsichtsbehörde." Diesen Satz aus der bisherigen Begründung ziehen wir mit dem Änderungsantrag in den Gesetzestext. Darüber haben wir lange debattiert. Jetzt wird dieser Satz gesetzlich verankert.

Punkt F. Nun zur Aufnahme von Bewerbern mit einer entsprechenden Hochschulprüfung in der europäischen Region in Sondermaßnahmen: Mit der Ausweitung auf universitäre Masterabschlüsse, erworben in der europäischen Region, wird eine Aufnahme entsprechender Absolventinnen und Absolventen in diese Kategorie von Sondermaßnahmen eröffnet, sofern hinreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen sind. Damit haben wir die Möglichkeit, in Zeiten erhöhten Bedarfs zusätzliche Bewerber für diese Sondermaßnahmen zu gewinnen.

Wichtig und gewinnbringend ist es, dass das Gesetz bereits zum 1. April 2023 in Kraft treten soll. Damit können die Privatschulen die neuen Vorgaben zeitnah bei der Personalakquise berücksichtigen. Den Elternbeiräten werden damit die staatlichen Elternbeiratskonten umgehend zur Verfügung stehen.

In Summa ist dies ein gelungener und nicht nur in Einzelteilen wichtiger Gesetzentwurf und ein klares Signal, dass wir die Schulen und vor allem die privaten Träger bei ihren Bemühungen um eine auskömmliche Unterrichtsversorgung unterstützen. Ich bitte deshalb nicht nur die Regierungsfraktionen, die diesem Gesetzentwurf bereits im federführenden Ausschuss zugestimmt haben, sondern auch alle anderen Fraktionen um ihre Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf. Dieser Gesetzentwurf ist ein wichtiger und richtiger Weg für die bayerische Bildungslandschaft.

(Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)

Herzlichen Dank, Herr Kollege. – Die nächste Rednerin ist Frau Kollegin Anna Schwamberger für die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Frau Abgeordnete, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf ermöglicht es den Elternbeiräten endlich, rechtssicher ein Konto zu bekommen, welches sie für den bargeldlosen Zahlungsverkehr nutzen können. Die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern sind damit nicht länger vom Willen des Sachaufwandsträgers abhängig. Die Sachaufwandsträger müssen aber ihrer Pflicht nachkommen; denn die Verantwortung für die Kontoeinrichtung, die Kontoführung oder die Kassenprüfung darf nicht auf die Schulen abgeschoben werden. Ich bin der Meinung, dass wir uns einmal grundsätzlich über die Beteiligungsmöglichkeiten von Eltern unterhalten müssen. Eine demokratisch legitimierte Elternvertretung auf Landesebene wäre durchaus eine Möglichkeit, um die Elternbeteiligung zu stärken.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Ich bin grundsätzlich ein Fan davon, Dinge einfach und verständlich zu benennen. Aber, lieber Gerhard, auch nach deinen Ausführungen weiß ich immer noch nicht so recht, was denn eigentlich berufsorientierte Bildung sein soll. Wir haben schon ganz tolle Begriffe, zum Beispiel "Berufsorientierung", "Unterstützung der Schülerinnen und Schüler in ihrer Berufswahl" und "Mädchen ermuntern, außerhalb der Stereotypen einen Beruf zu wählen". Wichtig ist es aber schlussendlich, dass alle Schularten das Bildungsziel verfolgen müssen. Ich bin vor allem auf die Umsetzung gespannt; denn die Realschulen und Mittelschulen arbeiten schon sehr gut mit den Wirtschaftsbetrieben zusammen. Ich bin sehr gespannt, wann hier die Gymnasien nachziehen werden.

Allgemein kann ich feststellen, dass der Entwurf im Hinblick auf die Zulassung von Lehrkräften an privaten Schulen keine wesentlichen Neuerungen bringt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass eine Lehrkraft, die über eine in der EU, im europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworbene Lehrqualifikation verfügt, im Unterricht eingesetzt werden kann. Die Tätigkeit ist der Schulaufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen. Wir halten diese Regelung allerdings für wenig hilfreich, weil die Schulträger aufgrund der unterschiedlichen Schulsysteme kaum feststellen können, ob eine Lehrkraft entsprechend ihrer Qualifikation eingesetzt wird. Damit sind Nachfragen vorprogrammiert. Dies steht dem Wunsch einer Verwaltungsvereinfachung entgegen.