Protocol of the Session on May 11, 2022

Ziel dieses Gesetzentwurfs liegt darin, Abweichungen bei Stimmkreisgrößen frühzeitig entgegenzuwirken. Ab einer Abweichung von 15 % soll ein klarer Auftrag formuliert werden, im Regelfall Anpassungen der Zuschnitte vorzunehmen. Dieses Ansinnen lehnen wir aus guten Gründen ab.

Zunächst ist bereits zweifelhaft, inwiefern die hier gewählte Neufassung von Artikel 5 Absatz 2 Satz 3 des Landeswahlgesetzes dessen normativen Inhalt ändern würde. Der Wortlaut unterscheidet sich nur geringfügig von der bisherigen Gesetzesformulierung. Bei Abweichungen von über 15 % soll ein Neuzuschnitt erfolgen, während die geltende Fassung bestimmt, dass Stimmkreise nicht mehr als 15 % abweichen sollen. In beiden Fällen muss bei einer Abweichung von über 15 % begründet werden, warum von Änderungen entgegen der Sollbestimmungen abgesehen wird. Immer wird in diesem Zusammenhang der Vorwurf erhoben, die Staatsregierung betrachte die Grenze von 15 % als unverbindliche Größe und habe deshalb im vorgelegten Stimmkreisbericht von einer Unterbreitung von Vorschlägen zur Neueinteilung der Stimmkreise gänzlich abgesehen. Das trifft jedoch nicht zu.

Nach dem gesetzlichen Auftrag hat der Stimmkreisbericht der Staatsregierung nur dann Vorschläge zur Änderung der Stimmkreiseinteilung zu enthalten, wenn dies durch die Veränderung der Einwohnerzahlen auch geboten ist, in Zukunft durch die Zahl der Wahlberechtigten. Dabei ist eine verbindliche Grenze von 25 % für die Neueinteilung von Stimmkreisen zu berücksichtigen, welche derzeit in allen bestehenden Stimmkreisen gewahrt ist. Manchmal ist es ganz knapp, aber es gibt immer Grenzen.

In all jenen Stimmkreisen, in denen die derzeitige Abweichung zwischen 15 und 25 % liegt, weist die Staatsregierung im Stimmkreisbericht einschlägige Gründe aus, weshalb von einer Neueinteilung abgesehen wird. Zentrale Gesichtspunkte, die bei diesen individuellen Abwägungen zu berücksichtigen sind, bestehen insbesondere im verfassungsrechtlich verankerten Prinzip der Deckungsgleichheit sowie im anerkannten Grundsatz der Stimmkreiskontinuität, wie ich vorher betont hatte.

Dem in der Bayerischen Verfassung verankerten Prinzip der Deckungsgleichheit folgend sollen grundsätzlich jeder Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde einen Stimmkreis bilden. Nur soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, sind hiervon abweichend räumlich zusammenhängende Stimmkreise zu bilden. Vor diesem Hintergrund können auch hohe Abweichungswerte hingenommen werden, wenn auf bestehende kommunale Gebietsgrenzen Rücksicht genommen und dadurch eine Durchschneidung von Landkreisgrenzen verhindert wird. In meiner Rede im Rahmen der Ersten Lesung habe ich einige solcher Beispiele angeführt.

Weiter ist ein Neuzuschnitt von Stimmkreisen immer auch entlang des Grundsatzes der Stimmkreiskontinuität abzuwägen. Demnach kann auch bei einer hohen, aber die Grenze von 25 % nicht übersteigenden Abweichung von einer Änderung des Stimmkreises abgesehen werden, wenn der damit verbundenen Wahrung des bestehenden Zuschnitts ein positiver Effekt zugestanden wird. Dieses Zugeständnis wird sowohl von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof getragen. Es liefe den Prinzipien der demokratischen Repräsentation zuwider, wenn Stimmkreise ständig geändert würden. Es stellt ein legitimes, aber auch dem Verfassungsgrundsatz der Deckungsgleichheit entsprechendes Anliegen dar, bei der Stimmkreiseinteilung die Bindung zwischen Stimmkreisbürgern und ihren örtlichen Stimmkreisabgeordneten zu fördern.

Unser Wahlsystem, das in seinen Grundzügen übrigens in der Bayerischen Verfassung selbst festgeschrieben ist, hat sich mit seinem auf Kontinuität bedachten Wahl- und Stimmkreismodell über Jahrzehnte hinweg bestens bewährt. Es zeich

net sich eben gerade durch Regionalisierung und ein hohes Maß an Personalisierung aus, was in vielen anderen Ländern und auch im Bund nicht der Fall ist. Das gilt nicht nur für Stimmkreiskandidaten, sondern auch für das Prinzip, dass auf der Wahlkreisliste einzelne Personen angekreuzt werden können und sich dadurch die Reihenfolge ändert; man muss also nicht einfach pauschal immer nur den fertigen Listenentwurf einer Partei annehmen.

Das sind besondere Vorteile unseres Wahlrechts. So entsteht eine Bindung der Wählerinnen und Wähler nicht nur zu den Stimmkreisabgeordneten, sondern auch zu den Wahlkreis- und Listenabgeordneten. Diese Bindung hat für uns einen zentralen praktischen Wert. Das Prinzip der Deckungsgleichheit und der Grundsatz der Stimmkreiskontinuität schaffen Bürgernähe und sollen nach unserer Auffassung schon allein deshalb nicht weiter ausgehöhlt werden.

Ich will mich hier der Meinung unseres Staatsministers Joachim Herrmann ausdrücklich anschließen, der die Art und Weise, wie insbesondere die FDP schon seit mehreren Monaten jetzt versucht, unser Wahlsystem nicht gutzureden – sagen wir es einmal so –, schlicht für unangemessen hält.

Abschließend möchte ich noch ein paar Worte darüber verlieren, wie derzeit, nicht zuletzt auch in den Medien, über die Größe unserer Parlamente diskutiert wird. Diese Diskussion wurde einerseits durch die Größe des Bundestags ausgelöst und andererseits durch den Präsidenten des Bundes der Steuerzahler in Bayern, Baron von Hohenhau, der unlängst gesagt hat, wir müssen mit aller Gewalt zu 180 Abgeordneten zurückkommen. – Damit spricht er die Normgröße an, spricht aber nicht über die Qualität von Abgeordneten und die von ihnen geleistete Arbeit.

Ich habe bereits bei der Anhörung im Rahmen der 76. Sitzung des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration am 31. März gesagt, dass bei diesen Diskussionen immer ein wenig beseitegeschoben wird, dass wir uns durchaus intensiv um unsere Wählerinnen und Wähler vor Ort kümmern – da meine ich alle Abgeordneten hier in diesem Haus – und entsprechende Bindungen zu und in den Stimmkreisen gerade auch deshalb von größter Bedeutung sind. Ich trete deshalb entschlossen dafür ein, Kontinuitäten in dem Spielraum, den die Wahlgleichheit eröffnet, auch möglichst zu bewahren. Dem Gesetzentwurf der FDP-Fraktion können wir daher, der Empfehlung des Ausschusses folgend, auch nicht zustimmen.

(Beifall bei der CSU)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Bitte bleiben Sie noch am Rednerpult. – Es liegt noch die Meldung zu einer Zwischenbemerkung des Kollegen Muthmann vor.

Lieber Kollege Taubeneder, zu den letzten Bemerkungen will ich nur noch einmal in Erinnerung rufen, dass wir schon auch in der Bayerischen Verfassung die Zielgröße von 180 Abgeordneten stehen haben, immer mit dem Vorbehalt, dass man noch Ausgleichsmandate ergänzend berücksichtigen kann.

Aber deswegen habe ich mich nicht gemeldet, sondern zu der Bemerkung, dass die Regelung in Artikel 5 Absatz 2 Satz 3 des Landeswahlgesetzes, wo es um die 15 % geht, auch bislang schon immer eine Rolle bei der Entscheidung des Innenministeriums gespielt hätte. Wir haben aktuell in 27 von 91 Fällen festzustellen, dass diese Grenze von 15 % überschritten ist. Das hat über die Jahre, solange wir das jetzt beobachten, noch nie zu einer Korrektur in diesem Bereich geführt. Jetzt meine Frage: Welche Rolle hat denn diese gesetzliche Regelung bislang bei der

Frage der Korrektur der Größe von Stimmkreisen in der exekutiven Praxis gespielt?

Ich habe vorher festgestellt, dass es als mathematische Größe, die natürlich eine Grundlage ist, diese Regelung der 15 % gibt. Ab dann muss das Innenministerium im Stimmkreisbericht Antworten geben. Diese Antworten sind häufig und auch immer richtig mit Blick auf die Deckungsgleichheit und die Stimmkreiskontinuität festzusetzen. Diese beiden Parameter sind neben der Größe noch anzusetzen.

(Beifall bei der CSU)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Taubeneder. Damit ist Ihr Beitrag beendet.

Ich gebe jetzt das Ergebnis der namentlichen Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 6, Zweite Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend "Bayerisches Antidiskriminierungsgesetz", Drucksache 18/18691, bekannt. Mit Ja haben 32 Abgeordnete gestimmt, mit Nein haben 103 Abgeordnete gestimmt, 14 Abgeordnete haben sich der Stimme enthalten. Damit wurde der Gesetzentwurf in Zweiter Lesung abgelehnt.

(Abstimmungsliste siehe Anlage 2)

Ich darf damit den nächsten Redner für die Tagesordnungspunkte 7 und 8 aufrufen, den Abgeordneten Toni Schuberl von den GRÜNEN. Bitte schön, Herr Kollege Schuberl.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es scheint ein Niederbayern-Thema zu sein – erst Alexander, dann Walter und jetzt ich. Aber dieses Thema geht das ganze Land an. Erst einmal vorausgeschickt: Unser Wahlgesetz in Bayern ist gar nicht so schlecht.

(Tobias Reiß (CSU): Es kommt noch ein Niederbayer!)

Es kommt noch ein Niederbayer? Oh ja, Hubert auch noch. Nur Niederbayern! – Das Wahlrecht ist gar nicht so schlecht. Wir haben Repräsentation in der Fläche. Wir zählen Erst- und Zweitstimmen zusammen, und die Wählerinnen und Wähler können die Reihenfolge auch ändern; du hast es angesprochen. Das heißt aber nicht, dass keine Reformen notwendig wären. Wir haben vor Kurzem im Verfassungsausschuss eine Expertenanhörung durchgeführt, die wir GRÜNE beantragt haben. Da sind von den Expertinnen und Experten schon einige Dinge vorgebracht worden, bei denen man ansetzen könnte.

Ich benenne es jetzt einmal: Die Überhang- und Ausgleichsmandate verzerren den Bezirkeproporz, weil sie nämlich im Bezirk, also sozusagen im Wahlkreis, und nicht landesweit ausgeglichen werden. Das heißt: Je mehr Überhangmandate ich in einem Bezirk habe, desto mehr Abgeordnete schickt dieser Bezirk. Obwohl er mit einem anderen Bezirk vergleichbar groß ist, gibt es für ihn mehr Repräsentation.

Es gibt auch – das ist interessant, und ich wusste es noch nicht – eine Verzerrung zwischen den Fraktionen. In jedem einzelnen Bezirk wird das Verfahren mit den Überhangmandaten praktiziert. Das führt dazu, dass die Partei mit den meisten Direktmandaten in jedem Bezirk ungefähr ein halbes Direktmandat mehr erhält als ihr eigentlich zusteht. Ein halbes Mandat wäre an sich nicht schlimm, ein halbes Mandat hin oder her ist egal oder doch meistens egal. Wenn man es aber in sieben Bezirken hat, dann summiert sich das auf dreieinhalb Mandate, die in diesem Fall die CSU landesweit bekommt und die ihr nach dem Stimmenverhältnis eigentlich nicht

zustehen. Auch das ist zumindest für alle anderen Parteien ein Problem, für die CSU aber wahrscheinlich nicht.

Wir haben das Problem, dass Jugendliche ausgeschlossen werden. Wir führen die Debatte darüber ohnehin, ich werde sie jetzt nicht noch einmal ausbreiten. Die Debatten haben es auch gezeigt: Es gibt weiterhin keinen überzeugenden Grund für ihren Ausschluss. Es wird immer die Strafmündigkeit herangezogen, für diese gilt die Altersgrenze von 14 Jahren. Die Geschäftsfähigkeit betrifft einen ganz anderen Bereich und hat damit nichts zu tun. Trotzdem wird die Geschäftsfähigkeit oft herangezogen. Bedingt geschäftsfähig ist man ab 7 Jahren; unbeschränkt geschäftsfähig ist man ab 18 Jahren.

Das hat nichts miteinander zu tun. Es gibt keinen Grund. Geht es darum, dass ihr die jüngeren Wähler fürchtet? – Wahrscheinlich ist es das.

(Max Gibis (CSU): Zurück zum Thema! – Tanja Schorer-Dremel (CSU): Soll das das Landeswahlrecht sein?)

Wir reden doch über das Landeswahlrecht! Ja. Natürlich geht es auch um Stimmkreise. Ich rede gerade von Stimmkreisen.

(Tanja Schorer-Dremel (CSU): Ich wollte es nur wissen!)

Das Thema Stimmkreiszuschnitte ist sehr schwierig. Wir haben es auch in der Expertenanhörung rauf und runter diskutiert. Wir wollen natürlich möglichst geringe Abweichungen. Hier ist es schon ein Problem, wenn ein Stimmkreis 24,9 % nach oben abweicht und ein anderer 24,9 % nach unten abweicht; denn dann haben wir eine Abweichung von fast 50 %. Das wäre aber nach dem jetzt geltenden Gesetz noch in Ordnung. Das ist ein Problem.

Gleichzeitig wollen wir natürlich auch die Deckungsgleichheit mit den Landkreisen. Sie hat ihren Sinn, weil man in seinem Landkreis politisch sozialisiert ist, auch wenn die Deckungsgleichheit in den meisten Landkreisen bzw. Stimmkreisen nicht mehr gegeben ist.

Die Stimmkreiskontinuität ist natürlich auch ein Wert an sich, den man nicht einfach über den Haufen werfen kann. Wir haben den Bürgermeister von Auerbach in der Oberpfalz benannt. Wir GRÜNE haben ihn als Betroffenen benannt. Er hat geschildert, was das für Verwerfungen brächte. Man kann das nicht einfach übers Knie brechen und sagen: Wir ziehen das jetzt einfach durch, wir machen eine feste Regel, und das muss dann so sein.

Für uns stellt die Größe des Landtags kein Problem dar. Populistisch von einem "XXL-Landtag" zu reden, lehnen wir ab. Wir hatten in der Geschichte ab 1946 bis heute eine Größe des Landtags von 180 bis 205 Abgeordnete. Das ist eine relativ minimale Abweichung. Die Zahl von 180 ist erst mit einer Verfassungsänderung gekommen. Sagt man "relativ neu", wäre das übertrieben; es hat sie aber nicht von Anfang an gegeben. Man muss auch bedenken, dass sich die Zahl der Wahlberechtigten seit 1946 verdoppelt hat und der Landtag trotzdem annähernd gleich groß geblieben ist. Es ist auch nicht so, dass wir keine Arbeit hätten! Man kann nicht sagen: Wir drehen eh nur Däumchen, das können weniger Leute ebenso gut machen. Im Gegenteil! Die Probleme sind nicht weniger geworden.

Die FDP versucht, hier etwas zu regeln. Das Problem haben Sie erkannt. In dem Gesetzentwurf von Ihnen sehe ich aber nicht die Lösung des Problems. Deswegen enthalten wir uns bei der Abstimmung. Der Staatsregierung muss ich sagen: Sie hat die Probleme nicht erkannt. Sie hat lediglich Kleinigkeiten geregelt. Das ist an

sich nicht falsch, wir lehnen ihren Gesetzentwurf aber ab, weil er nicht die notwendige Reform des Landeswahlrechts bringt.

Unsere Vorschläge wären: das Wahlrecht ab 16 Jahren, ein Ausgleich der Überhangmandate, nämlich entweder landesweit oder mit einer Begrenzung der Überhangmandate. Der Stimmkreiszuschnitt ist knifflig, das habe ich bereits gesagt. Insgesamt würden wir vorschlagen, dass wir uns fraktionsübergreifend

zusammensetzen und überlegen, wie wir einen größeren Entwurf zustande bringen können – etwas, das den Namen "Reform" wirklich verdient –, sodass wir das dann spätestens in der nächsten Legislaturperiode auf saubere Füße stellen können und auch ernst nehmen, was die Experten uns geraten haben.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Der nächste Redner ist der Kollege Hubert Faltermeier für die Fraktion der FREIEN WÄHLER. Wir haben jetzt wieder eine schnellere Taktung, weil das Rednerpult nicht mehr vor jedem Redner extra gesäubert wird. Herr Faltermeier, Sie haben das Wort.

Sehr geehrtes Präsidium, meine Damen und Herren! Herr Schuberl, es fällt mir nicht leicht, aber in vielen Punkten kann ich Ihnen ausnahmsweise zustimmen.

Der Gesetzentwurf der Staatsregierung zieht die Konsequenzen aus der Durchführung der Landtagswahl 2018 und den Änderungen im Bundes-, Gemeinde- und Landkreiswahlrecht. Als bedeutsame Regelungen sind in meinen Augen zwei besonders zu nennen, nämlich die Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise als auch die Stimmkreise nach der Zahl der Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes auf Wahlberechtigte und das Sitzzuteilungsverfahren bei der Ergebnisermittlung wie auch bei der Verteilung der 180 Abgeordnetenmandate nicht mehr nach dem Verfahren nach Niemeyer, sondern nach dem Verfahren SainteLaguë/Schepers. Beide Anliegen sind berechtigt.

Ich verstehe nicht ganz, Herr Muthmann, wieso Sie darauf abstellen, dass Kinder dabei nicht berücksichtigt sind. Natürlich machen wir eine Politik auch für Kinder, auch für Nichtwahlberechtigte. Das heißt aber nicht, dass bei den maßgeblichen Zahlen nicht die wahlberechtigten Einwohner zugrunde zu legen sind. Das ist richtig und leicht nachvollziehbar. Aufgrund der amtlichen Bevölkerungsstatistik gibt es im Hinblick auf die Wahlberechtigten eine klare Regelung. Wie gesagt, dass Politik auch für Kinder und Nichtwahlberechtigte gemacht wird, das ist doch eigentlich selbstverständlich. Die Umstellung der Verfahren, dass das Sitzzuteilungsverfahren nicht mehr nach Niemeyer erfolgt, ist auch berechtigt.

Ich komme nun zum Gesetzentwurf der FDP-Fraktion. Sie haben Beispiele von den FREIEN WÄHLERN genannt. Natürlich, 10 % auf der einen Seite, 17 % auf der anderen Seite. Ja, Prozente, aber die Zahl der absoluten Stimmen zählt doch. Die sind bei den 10 % mehr als bei den 17 %. Lieber Kollege, ich gebe Ihnen einen einfachen Ratschlag: Schauen Sie einfach, dass Sie auf 25 % kommen. Wir versuchen das alle. Dann ist das gelaufen.

(Beifall bei den FREIEN WÄHLERN sowie Abgeordneten der CSU)

Es wurde von den Vorrednern auch ein bisschen was durcheinandergeworfen. Dazu zählt die Änderung des Wahlrechts. Ich glaube, wir alle sind doch in der Kommunalpolitik tätig gewesen. Deshalb ist es verdammt wichtig, dass wir bei der Deckungsgleichheit bei den Landkreisen eine Identität haben.

Kollege, du und ich haben davon profitiert. Was ist mit einem mathematischen Modell, wenn man aus einem Landkreis rausgeht und irgendeine beliebige Gemeinde hinzufügt? – Ich glaube, da hat keiner aus dem Nachbarlandkreis in der Kommunalpolitik, beim Roten Kreuz oder in anderen Institutionen gearbeitet. Es fehlt auch der Bekanntheitsgrad. Deshalb spricht auch verdammt viel dafür, dass die Identität zwischen dem Stimmkreis und dem Landkreis, mit Abweichungen natürlich, möglich ist. Wie wir gehört haben, war unter den Gutachtern einer, der ein tolles mathematisches Modell entwickelt. Mathematisch absolute Gerechtigkeit erreichen zu wollen, das ist richtig, aber wir haben andere Prinzipien. Der Kollege Taubeneder hat ja erwähnt, dass die Stimmkreiskontinuität über die Jahre hinweg wichtig ist, dass die Deckungsgleichheit wichtig ist.