Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Antragsteller begründet. Ich eröffne die Aussprache. – Als erste Rednerin hat Frau Kollegin Ulrike Gote von den GRÜNEN das Wort. Bitte schön.
Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Für die allermeisten Menschen in Bayern hat die religiöse oder weltanschauliche Verortung, also ihr Bekenntnis, ihr Glaube, ihre Weltanschauung, ihr Wertefundament eine sehr große Bedeutung. Das gilt für die Christen und Christinnen in unserem Land genauso wie für die Muslime und für die Jüdinnen und Juden. Liebe Kolleginnen und Kollegen, das gilt in gleichem Maße für die Bekenntnisfreien, für die Säkularen, für die Atheisten und Atheistinnen und für Angehörige kleinerer anderer Glaubensgemeinschaften. Da ist es gut, dass unsere Bayerische Verfassung und unser Grundgesetz dem durch unsere Verfassungsgrundsätze Religionsfreiheit und weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates Rechnung tragen. Beides ist sowohl in der Bayerischen Verfassung wie im Grundgesetz prominent und sehr deutlich verortet.
Unser Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen wird jedoch weder der Bedeutung gerecht, die Religion und Weltanschauungen für die meisten Bayerinnen und Bayern haben, noch wird es den genannten verfassungsmäßigen Prinzipien Religionsfreiheit und religiöse Neutralität bzw. dem Gleich
behandlungsgebot für Religionen gerecht. Dass dies so ist, führt uns der am 13.03.2015 veröffentlichte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum nordrhein-westfälischen Schulgesetz klar vor Augen. Die zentralen Aspekte der Urteilsbegründung lauten wie folgt:
Die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität ist nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu verstehen, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung.
der als Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen konzipiert ist, verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung aus religiösen Gründen … und ist daher nichtig.
den Schülerinnen und Schülern Toleranz auch gegenüber anderen Religionen und Weltanschauungen zu vermitteln. Dieses Ideal muss gelebt werden dürfen, auch durch das Tragen von Bekleidung, die mit Religionen in Verbindung gebracht wird, wie neben dem Kopftuch etwa die jüdische Kippa, das Nonnen-Habit oder auch Symbole, wie das sichtbar getragene Kreuz.
Mit Rücksicht auf die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist die Annahme verfehlt, schon das Tragen eines islamischen Kopftuchs oder einer anderen, auf eine Glaubenszugehörigkeit hindeutenden Kopfbedeckung sei schon für sich genommen ein Verhalten, das … bei den Schülern oder den Eltern ohne Weiteres den Eindruck hervorrufen könne, dass die Person, die es trägt, gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlichdemokratische Grundordnung auftrete. Diese pauschale Schlussfolgerung verbietet sich.
Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags rechtfertigt es nicht, Amtsträger einer bestimmten Religionszugehörigkeit bei der Statuierung von Dienstpflichten zu bevorzugen.
Kolleginnen und Kollegen, die Formulierung in unserem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen lautet:
Äußere Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, dürfen von Lehrkräften im Unterricht nicht getragen werden, sofern die Symbole oder Kleidungsstücke bei den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist.
Das ist, wie im NRW-Gesetz, erstens ein pauschales Verbot und zweitens eine Privilegierung zugunsten einer Religion. Folgen wir der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, so müssen wir Artikel 59 Absatz 2 Sätze 3, 4 und 5 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes streichen. Das ist Inhalt unseres Gesetzentwurfs.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Bayern ist nicht das einzige Bundesland, das wie NRW Formulierungen im Schulgesetz hat oder hatte, die mit der Verfassung und dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. BadenWürttemberg und Hessen sind auch betroffen. In Baden-Württemberg und Hessen haben Vertreter und Vertreterinnen aller Fraktionen – das betone ich – gleich nach dem Urteil erklärt, sie würden ihre Schulgesetze der neuen Rechtsprechung anpassen.
Die öffentlichen Kommentierungen des Urteils durch verschiedene gesellschaftliche Institutionen und Gruppen sowie durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften waren durchweg positiv. Die Kommentierung der Deutschen Bischofskonferenz, die Sie einigermaßen beeindrucken sollte, lautet:
Das heute vom Bundesverfassungsgericht verkündete sogenannte ‚Kopftuch-Urteil‘ setzt ein starkes Signal für die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Mit der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes über das Tragen des Kopftuchs durch Lehrkräfte bemüht sich das Gericht um den Ausgleich zwischen der Glaubensfreiheit der einzelnen Lehrkraft und den legitimen Anliegen des Staates, den Schulfrieden und die staatliche Neutralität zu wahren. Die nunmehr gebotene Einzelfallbetrachtung löst dieses Spannungsverhältnis nicht pauschal oder einseitig auf, sondern ermöglicht und erfordert eine genaue Prüfung der Umstände im konkreten Fall. Es ist auch hervorzuheben, dass das Gericht die weltanschaulich
religiöse Neutralität des Staates nicht im Sinne einer strikten, distanzierenden Trennung von Staat und Kirche versteht, sondern als eine offene Haltung, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördert. Das Gericht bestätigt damit: Religion und religiöses Bekenntnis haben einen legitimen Platz im öffentlichen Raum!
Das schreibt die Deutsche Bischofskonferenz. Für meine Fraktion, für die GRÜNEN, kann ich nur sagen: Wir können uns dem voll und ganz anschließen.
Kolleginnen und Kollegen, nur vereinzelt wurde Kritik geäußert. In Bayern gab es vor allem Kritik aus Ihren Reihen, Kolleginnen und Kollegen von der CSU. So verstieg sich Ihr Generalsekretär – ich zitiere wörtlich aus seiner Pressemitteilung, die heute noch nachgelesen werden kann – zu der Aussage: "In jedem Fall werden wir in Bayern alle gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen, damit das Christentum bei uns in Bayern privilegiert bleibt und weiterhin das prägende Wertefundament für unsere Gesellschaft ist."
Natürlich, sagen Sie. – Damit bekennt er sich zu der Privilegierung einer Religion. Das sagen wir schon immer. Außerdem sagt er noch, dass er alles dafür tun wolle, dass es dabei bleibe. Kolleginnen und Kollegen, das ist klar gegen die Bayerische Verfassung und gegen das Grundgesetz gerichtet. Damit erklärt er sich selbst zum Verfassungsfeind.
Ich fasse zusammen: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen ein pauschales Kopftuchverbot an Schulen ist ein positives und wichtiges Signal für die Religionsfreiheit in unserem Land. Die Hüterinnen und Hüter unserer freiheitlich-demokratischen Verfassung haben in der Begründung ihrer Entscheidung ausdrücklich betont, dass die Privilegierung christlicher Traditionen den rechtsstaatlichen Prinzipien des Grundgesetzes widerspricht. Gerade die Schule habe die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern die Grundlagen für ein Zusammenleben in unserer pluralistischen Gesellschaft und Toleranz gegenüber anderen Religionen und Weltanschauungen zu vermitteln. Kolleginnen und Kollegen von der CSU, die von Ihnen propagierte und praktizierte Ungleichbehandlung der Religionen lässt sich mit diesem Anspruch in keiner Weise vereinbaren.
Dass Sie sich nun ausdrücklich der Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts entgegenstellen, ist mit Blick auf die Religionsfreiheit nur schwer zu ertragen. Mit Ihrer zur Schau getragenen Privilegierung des Christentums tragen Sie gerade nicht zum Erhalt des Schulfriedens bei. Die positive Kommentierung des Urteils durch die Deutsche Bischofskonferenz sollte Ihnen Warnung genug sein, das bewährte Modell einer wohlwollenden Neutralität des Staates gegenüber Religionsgemeinschaften nicht zugunsten eines strikten Laizismus zu gefährden. Eine Gleichbehandlung aller Lehrkräfte ungeachtet ihrer Religion ist Grundvoraussetzung für eine funktionierende Schulgemeinschaft. Wichtig ist nicht, was Lehrerinnen und Lehrer möglicherweise auf dem Kopf tragen, sondern was sie darunter in ihren Köpfen haben und wie sie unsere Schülerinnen und Schüler im Sinne einer toleranten, weltoffenen Gesellschaft unterrichten.
Ich bitte Sie um wohlwollende Beratung unseres Gesetzentwurfs und um Zustimmung zu diesem in der Zweiten Lesung.
Danke schön. Frau Kollegin, Ihren Umgang mit dem Begriff Verfassungsfeind sollten Sie noch mal überdenken. – Jetzt hat Kollege Professor Waschler von der CSU das Wort. Bitte schön.
Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit Blick auf die Ausführungen von Kollegin Gote fällt es manchmal etwas schwer, rein sachlich zu bleiben. Ich werde mich trotzdem bemühen und stelle fest, dass die Ausführungen der Kollegin Gote massiv an der bayerischen Lebenswirklichkeit vorbeigehen und der Gesetzentwurf mit Nachdruck abzulehnen ist.
Das werde ich auch begründen. Eine Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, so wie Sie das dargelegt haben, wäre zum einen verfehlt, zum anderen ginge dies weit über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus. Das ist eloquent verschwiegen worden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft konkret das Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen und verlangt eine eingeschränkte Auslegung der dortigen Norm bzw. erklärt eine einzelne Regelung für nichtig. Verehrte Kolleginnen und Kollegen, die bayerische Regelung ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eben nicht unmittelbar betroffen.
Wir werden im Rahmen der Ausschussberatung ausführlich auf die verschiedenen Positionen eingehen, die uns dazu bringen, den Gesetzentwurf abzulehnen. Frau Kollegin Gote hat die Deutsche Bischofskonferenz als Verbündeten zitiert. Deshalb möchte ich aus einem Schreiben des Erzbischofs von München und Freising, Kardinal Reinhard Marx, einen kleinen Passus zitieren. Das Schreiben liegt mir im Original vor. Dort heißt es: In dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das sogenannte Kopftuch-Urteil auch nach meiner Auffassung einseitig ausgelegt und zur Untermauerung der Argumentation die Stellungnahme der Deutschen Bischofskonferenz nicht korrekt wiedergegeben. Zwei weitere Hinweise erscheinen mir an dieser Stelle unumgänglich, damit wir wissen, wovon wir reden. Das Gericht hat bezogen auf die Regelung in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich festgestellt, dass im Fall einer konkreten Gefährdung des Schulfriedens – der Begriff ist von Ihnen überhaupt nicht erwähnt worden – oder der staatlichen Neutralität es verfassungsrechtlich zulässig und erforderlich sein kann, religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild zu unterbinden. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht – auch das haben Sie verschwiegen – bereits im Jahr 2003 entschieden, dass es zur Untersagung religiöser Bekleidung einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedarf.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, mit der vorgeschlagenen Streichung des Artikels 59 Absatz 2 Satz 3 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes würde genau diese gesetzliche Ermächtigungsgrundlage beseitigt werden. Bestünde im Einzelfall die konkrete Gefahr, dass die Bekleidung der Lehrkraft als Ausdruck einer Haltung verstanden werden konnte, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen der Verfassung unvereinbar wäre, könnte damit das Tragen religiöser Bekleidung nicht mehr unterbunden werden. Genau aus diesem Grund muss dieser Passus im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz erhalten bleiben.
Jetzt kommt ein ganz wichtiger Hinweis. Vielleicht ziehen Sie dann Ihren Gesetzentwurf zurück. Dieser Artikel 59 Absatz 2 Satz 3 normiert im Gegensatz zur nordrhein-westfälischen Regelung keine ausdrückliche Privilegierung christlich-abendländischer Tradition, sondern er schließt diese lediglich in die Gesamtregelung mit ein. Dieser Einschluss stellt eine Tatsache klar, nämlich die Tatsache, dass in die verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele auch das Christentum als prägender Kultur- und Bildungsfaktor, wie er sich in der abendländischen Geschichte eingeprägt und herausgebildet hat, eingeflossen ist. Dabei ist der Begriff "christlich" so zu
Dazu lohnt sich ein Blick in die Verfassung. Sie dürfen nicht nur darüber reden. Hierunter sind nicht die Glaubensinhalte einzelner christlicher Bekenntnisse zu verstehen, sondern die Werte und Normen, die, vom Christentum maßgeblich geprägt, auch weitgehend zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises geworden sind. Ich möchte Sie einmal hören, wenn Sie draußen mit den Menschen in die Diskussion darüber treten müssen, was Sie mit diesem Gesetzentwurf machen wollen. Ich stelle fest, dass die Landtags-GRÜNEN mit diesem Gesetzentwurf ganz offensichtlich die christlich-abendländische Prägung des Freistaates leugnen wollen. Damit ignorieren Sie die Lebenswirklichkeit in Bayern. Das ist abzulehnen.
Noch einmal: Das Urteil betrifft die Regelung in Nordrhein-Westfalen und hat keine Auswirkung auf öffentliche Schulen in Bayern. Kopftücher, die als politisches Statement von Lehrkräften verstanden werden, gehören nicht in unsere Schulen. Für die CSU-Fraktion stehen das Wohl der Kinder und der Schulfrieden im Mittelpunkt.
Den GRÜNEN würde es gut anstehen, es ebenso zu halten, statt Bayerns Grundwerte durch eine beliebige Gleichmacherei zu ersetzen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird im Verwaltungsvollzug sachgerecht beachtet. Das ist selbstverständlich. Das Kindeswohl und der Schulfrieden – das betone ich noch einmal – stehen im Mittelpunkt. Der Verwaltungsvollzug trägt dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbstverständlich Rechnung. Die Schutzbedürftigkeit des Kindes und der Schulfrieden stehen im Mittelpunkt unserer Bemühungen. Aus diesem Grund wird die CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag sich weiterhin zur Religionsfreiheit in Bayern, wie sie in unserer Bayerischen Verfassung steht, bekennen. Die Religionsfreiheit steht nämlich auch unverrückbar zur christlich-abendländischen Werteordnung und Tradition. Bayern ist eben christlichabendländisch geprägt. Deshalb ist unsere bayerische Regelung, die im Spannungsfeld zwischen individueller Religionsfreiheit und Sicherung des Schulfriedens steht, richtig. Wir werden weiterhin für einen guten und praktikablen Ausgleich eintreten. Die Absicht, Ihren Gesetzentwurf abzulehnen – dessen können Sie sicher sein –, werden wir mit der uns von den Bürgerinnen und Bürgern in Bayern gegebenen
Herr Kollege, bleiben Sie bitte am Rednerpult. Herr Kollege Gehring hat sich zu einer Zwischenbemerkung gemeldet. Bitte schön, Herr Kollege.
Herr Kollege Waschler, vielleicht darf ich noch einmal auf die Stellungnahme der Deutschen Bischofskonferenz hinweisen. Da heißt es, dieses Urteil sei so zu bewerten, dass es nicht die stark distanzierende Trennung zwischen Staat und Kirche, sondern dass es eine offene Haltung in der Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fordert. Gemeint sind damit alle Bekenntnisse. Auch der Vorsitzende der EKD, der bayerische Landesbischof Bedford-Strohm, begrüßt dieses Urteil als ein Zeichen für alle Bekenntnisse. Das sollten wir schon wahrnehmen und sehen, dass das Bundesverfassungsgericht in einer Abwägung zwischen aktiver Glaubensfreiheit und dem Bedürfnis nach Schulfrieden entschieden hat. Deswegen ist diese Abwägung ernst zu nehmen. Ich sehe die Notwendigkeit, unser Gesetz dementsprechend anzupassen.
Ich halte es für falsch, wenn Sie jetzt einen vermeintlichen Kreuzzug aufziehen, für den Sie in Ihrer Fraktion übrigens keinen Beifall bekommen haben, um das christlich-abendländische bayerische Kulturgut zu verteidigen. Unter uns bayerischen Katholiken gesprochen kann ich nur sagen: Bayern und Deutschland sind ein christlich geprägtes Land, aber die Werte, die im Grundgesetz stehen, wie Meinungsfreiheit oder Gleichberechtigung, sind in der Aufklärung, zum Teil sogar in der Auseinandersetzung mit der christlichen Tradition entstanden. Es ist gut so, dass sich heute alle christlichen Kirchen und auch die muslimischen Verbände zu dieser gemeinsamen Verfassungsgrundlage und zu dieser Neutralität und Offenheit des Staates gegenüber allen Bekenntnissen – um nichts anderes geht es – bekennen. Das Gesetz ist entsprechend zu revidieren, nachdem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist. Das gilt es zu beraten. Ich denke, Sie werden Ihre Position noch verändern müssen.