Entscheidend sind im vorliegenden Fall allein drei Punkte: Erstens. Beim Ausgangssachverhalt der Petition handelt es sich nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um den Verdacht einer erheblichen Straftat, nämlich um Bestechlichkeit bzw. Beihilfe hierzu. Die Staatsanwaltschaft München I hatte – Sie haben das bereits ausgeführt – Informationen darüber erhalten,
dass zwei leitende Beamte des Bayerischen Landeskriminalamtes sich unter Vermittlung des Petenten bereit erklärt hätten, Ermittlungsakten im Zusammenhang mit der Bayerischen Landesbank für 30.000 Euro zu verkaufen. Das ist der Ausgangssachverhalt.
Dieser Verdacht ist umso gravierender, weil in den vorangegangenen Jahren, vor diesem Vorfall, immer wieder in Ermittlungsverfahren rund um die Bayerische Landesbank interne Informationen aus dem bayerischen LKA an die Pressevertreter gelangt sind. In diesem Fall kommt noch hinzu, dass der Petent an diesem Sachverhalt – das muss man leider so sagen – nicht ganz unbeteiligt war. Er hat sich mit der Person, die die Quelle dieser Information war, mehrmals getroffen, und dieser Informant behauptete sogar, dass er die zwei Namen der beschuldigten LKA-Beamten vom Petenten erfahren habe. Es leuchtet jedem ein, dass die Staatsanwaltschaft hier allen Grund hatte, Herr Dr. Runge und Herr Schindler, diesen Vorwürfen nachzugehen; dazu benötigt man auch keine juristische Vorbildung oder Vorkenntnis. Nach pflichtgemäßer und ordentlicher Untersuchung hat sie das Verfahren dann aber mangels Tatnachweises eingestellt. Das ist der Ausgangssachverhalt.
Zweitens. Der Petent hat, da er sich zu Unrecht beschuldigt fühlte – das haben Sie ausgeführt –, die beiden Informanten wegen falscher Verdächtigung und auch noch anderer Straftaten angezeigt. Die Staatsanwaltschaft München I hat daraufhin Ermittlungsverfahren gegen die beiden Informanten eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, dann wurde es wieder aufgenommen und wieder eingestellt. Eine nochmalige Überprüfung durch den Generalstaatsanwalt in Bamberg, an den die Beschwerde des Petenten dann verwiesen wurde, führte letztlich zur endgültigen Einstellung der Verfahren, und zwar unter Hinweis auf die ständige obergerichtliche Rechtsprechung und unter Hinweis auf die herrschende Meinung in der Literatur. Im Ergebnis konnte ein Tatnachweis gegen die beiden Beschuldigten, also gegen die Informanten, nicht geführt werden.
Entscheidend ist aber, Herr Dr. Runge – und das ist der dritte Punkt –, dass der Petent gegen die endgültige Einstellung der Staatsanwaltschaft das Klageerzwingungsverfahren nicht eingeleitet hat, obwohl er, der Petent, anwaltlich vertreten war, obwohl er darüber belehrt worden ist und obwohl er Prozesskostenhilfe dafür hätte beantragen können. Er hat also den Rechtsweg nicht ausgeschöpft, und jetzt kommt’s: Jetzt trägt er vor, dass kein unabhängiger Richter mit seiner Sache befasst worden wäre. Genau dies, nämlich die Überprüfung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht und hier sogar durch drei Richter,
wäre beim Klageerzwingungsverfahren aber erfolgt. Ebenso hätte auf diesem Weg überprüft werden können – Herr Schindler hat das angesprochen –, ob die Zusicherung der Vertraulichkeit durch die Staatsanwaltschaft für einen der beiden Informanten, die der Petent auch bemängelt, rechtens war.
Meine Damen und Herren, ich verkenne nicht, dass dem Petenten durch das Ermittlungsverfahren gegen ihn viele Unannehmlichkeiten entstanden sind, und ich verkenne auch nicht, dass darunter seine Reputation als ehemaliger Polizeireporter des Bayerischen Rundfunks gelitten hat. Das verkenne ich nicht. Dies alles kann aber nicht dazu führen, dass sich der Landtag jetzt als Superrevisionsinstanz über die Justiz setzt und diesen Sachverhalt nochmals überprüft.
Herr Runge, das ist die originäre Aufgabe der Justiz, und in der Strafprozessordnung ist dafür das Klageerzwingungsverfahren vorgesehen. Der Petent hätte diesen Weg beschreiten müssen, und das hat er nicht getan. Aufgrund seiner rechtlichen Vorbildung, seiner beruflichen Tätigkeit und seiner anwaltlichen Vertretung hätte das auch keine unzumutbare Hürde für ihn bedeutet.
Im Ergebnis hat der Petent einfach den falschen rechtlichen Weg gewählt. Das ist das Ergebnis des gesamten Sachverhalts, und uns hilft auch nicht weiter, dass hierüber in verschiedenen Zeitungen oder Reportagen berichtet wurde. Der essenzielle Sachverhalt ist dieser Sachverhalt.
Nun will der Petent genau das, was er nur im Klageerzwingungsverfahren erreicht hätte und vom Oberlandesgericht auch bekommen hätte, vom Landtag. Meine Damen und Herren, wir sind keine Ersatzjustiz. Wir sind Legislative, und wir können uns nicht über Verfahren nach der StPO hinwegsetzen. Ich glaube, es leuchtet jedem ein, dass damit das Gewaltenteilungsprinzip ad absurdum geführt werden würde; es ist nicht Aufgabe des Landtags, anstelle der Gerichte zu entscheiden. So einfach ist das.
Die Petition ist im Rechtsausschuss zu Recht aufgrund der Erklärung der Staatsregierung nach § 80 Nummer 4 der Geschäftsordnung für erledigt erklärt worden. Auch die offenen Fragen bzw. die eine offene Frage – Herr Schindler wollte noch wissen, warum die Sache bei der Staatsanwaltschaft so lange liegen geblieben ist – wurde mit dem von Ihnen zitierten Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz gestern ordentlich beantwortet. Damit ist der Fall für uns eigentlich erledigt, und es wäre eine unzumutbare Einmischung in die Justiz, wenn wir uns hier damit beschäftigen würden, Herr Runge. So ist der Fall. Da können wir nicht helfen, so leid uns das tut.
Vielen Dank. Herr Kollege Dr. Rieger, verbleiben Sie bitte am Rednerpult. Zwischenbemerkung: Herr Kollege Dr. Runge, bitte schön.
Erstens, Herr Kollege Dr. Rieger, hätten Sie gerne sagen können, wie gering die Erfolgsaussichten in Klageerzwingungsverfahren sind. Das ist aber eine Nebenbaustelle, nichts anderes.
Zweitens – und das ist vielleicht schon ganz interessant –: Wenn man sich die Ausführungen der Staatsregierung zu der Petition ansieht, hätte man ruhig auch sagen können, dass die Werthaltigkeit der Unterlagen sehr zu bestreiten ist, weil das damals, zu diesem Zeitpunkt, schon umhergegangen ist.
Für mich interessant war auch: Die Frage, ob die Herren beim LKA – W. und B. – Zugriff auf die Akten gehabt hätten, wenn es diese gegeben hätte, ist sehr unterschiedlich beurteilt worden. Es gibt eine Seite, auf der ein Mitarbeiter der Abteilung III des Landeskriminalamtes befragt worden ist, der gesagt hat, eigentlich hätten nur die Mitarbeiter der Abteilung III Zugriff auf alle Daten und auf einen Stick könne man von den Rechnern aus dem LKA eh nichts ziehen.
Der Kern meiner Botschaft war aber: Mit welchen Leuten arbeitete die Staatsanwaltschaft zusammen? – Über Werner Mauss mit seinen vielen verschiedenen Tarnidentitäten können Sie ganz tolle Geschichten lesen. Es läuft jetzt gerade ein Strafverfahren gegen den früheren Landesschatzmeister der CDU in Rheinland-Pfalz – also, bitte auch gerne einmal nachlesen. Beim Dietl verhält es sich ähnlich. Er hat bei seiner sogenannten eidesstattlichen Versicherung dieses bekannte Konvolut mit all diesen tollen Stories eingereicht. Wenn es darum geht, die Glaubwürdigkeit zu beurteilen, muss man sich dieses schlicht und ergreifend ansehen.
Wir haben uns schon auch die Frage gestellt: Warum hat es ein Leitender Oberstaatsanwalt, der dann später Generalstaatsanwalt war, notwendig, mit so – ich habe gesagt – "windigen Gestalten" – der Herr Vorsitzende hat das noch deutlich deftiger ausgedrückt – zusammenzuarbeiten, sich diese Personen über Jahre quasi als private V-Leute zu halten? Das sind, denke ich, schon Fragen, die den Landtag interessieren und zu interessieren haben. Ich habe deswegen hier angekündigt: Ich werde weiter dranbleiben und viele schöne Schriftliche Anfragen formulieren.
Herr Dr. Runge, nur eine kurze Antwort: Der Petent trägt selber vor, er habe den Weg des Klageerzwingungsverfahrens aus zwei Gründen nicht beschritten. Erstens, die Erfolgsaussichten wären nur 3 %. – Also, er hat hier kein Vertrauen in die Justiz; das ist aber seine subjektive Meinung. Eigentlich ist er selber schuld, wenn er das nicht macht. Ich kann auch nicht sagen: Ich klage nicht, weil ich keine Erfolgsaussichten habe.
Zweitens hat er es damit begründet, dass seine finanziellen Möglichkeiten überschritten worden wären. Allerdings ist ein Klageerzwingungsverfahren nicht teuer, außerdem hätte er Prozesskostenhilfe bekommen.
Zum rechtlichen Aspekt will ich nur mehr so viel sagen: Der Anwalt des Petenten hat eine rechtliche Mindermeinung vertreten, wonach sich die Informanten strafbar gemacht hätten.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und nach herrschender Meinung in der Literatur ist die Strafbarkeit der Informanten nicht gegeben. Ich möchte den Sachverhalt gar nicht vertiefen. Ich bin mir auch sicher, dass sich das Oberlandesgericht in diese Richtung bewegt hätte. Damit befindet sich die Staatsanwaltschaft auf dem Boden der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Einklang mit der Rechtsmeinung in der Literatur. Damit ist die Sache für uns auch aus diesem Grund erledigt. Auch wenn wir den Sachverhalt überprüft hätten, wären wir zu keinem anderen Ergebnis gekommen, weil die Staatsanwaltschaft wirklich einwandfrei gearbeitet hat. Die Geschichten darumherum sind für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht maßgeblich. Damit ist die Petition zu Recht zurückgewiesen worden.
Vielen Dank, Herr Kollege Dr. Rieger. – Jetzt hat Herr Kollege Schindler für die SPD-Fraktion das Wort. Bitte schön.
Frau Präsidentin, lieber Herr Kollege Dr. Rieger! Ich habe den Eindruck, dass Sie das Wesen unseres Petitionsrechts nicht verstanden haben. Kein Petent muss nachweisen, dass er den Rechtsweg bis zum Jüngsten Gericht ausgenutzt hat, um eine Petition einreichen zu dürfen.
richts. Sie haben selbst kritisiert, dass es keine gerichtliche Entscheidung gibt. Es geht um die Kontrolle der Staatsanwaltschaft. Zwar ist die Staatsanwaltschaft jetzt im Titel des Richtergesetzes genannt, aber gleichwohl ist sie nach unserer Verfassung immer noch eine weisungsabhängige Behörde, die zu kontrollieren vornehmste Aufgabe des Landtags ist. Mit Ihrer Argumentation, dass der Petent zunächst ein Klageerzwingungsverfahren hätte betreiben müssen, liegen Sie völlig daneben. Die Ausführungen zur Prozesskostenhilfe hätten Sie sich auch sparen können.
Ich habe viel Verständnis dafür, dass sich der damalige Leitende Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I furchtbar darüber geärgert hat, dass immer wieder Akten der Staatsanwaltschaft und der Polizei an die Öffentlichkeit gelangt sind, und dass er alle Versuche unternommen hat, um das Leck ausfindig zu machen. Dafür habe ich viel Verständnis, weil mich das in anderer Funktion auch geärgert hat. Ich muss immer informiert werden, wenn sich ein Verfahren zur Aufhebung der Immunität entwickelt und dann anhängig gemacht wird. In den letzten Jahren war es meistens so, dass in der Minute, in der die Unterlagen bei mir gelandet sind, schon die Presse angerufen und gefragt hat, ob das denn stimmt. Da gab es ein Leck. Möglicherweise gibt es das bis heute, und das muss geschlossen werden. Deshalb habe ich dafür Verständnis, was Herr Nötzel damals gemacht hat, um das Leck aufzudecken.
Ich habe größten Respekt vor der Arbeit der Staatsanwaltschaft München I gerade zur Zeit des dieses Leitenden Oberstaatsanwalts und späteren Generalstaatsanwalts. Ich denke dabei nur an die vielen Verfahren im Bereich der Wirtschaftskriminalität, die er eingeleitet und auch erfolgreich durchgeführt hat. Da sind durchaus Größen der bayerischen Wirtschaft vor dem Kadi gestanden.
Dennoch und gerade deshalb muss man bei der Inanspruchnahme von Informanten, von V-Personen und so weiter außerordentlich vorsichtig sein. Deswegen gibt es auch die Richtlinie, in der es heißt, die Inanspruchnahme von Informanten und V-Personen gebiete eine Abwägung zwischen den strafprozessualen Erfordernissen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der vollständigen Sachverhaltserforschung einerseits und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Zusicherung der Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung andererseits. Weiter heißt es in der Richtlinie, dass der Grundsatz des rechtsstaatlich fairen Verfahrens zu beachten sei.
Die Verwendung von Informationen von Informanten oder Mitteilern, vor allem dann, wenn es sich um Personen handelt, wie sie mehrfach jetzt genannt worden sind, ist immer kritisch. Eine Abwägung ist immer erforderlich. Immer muss der Grundsatz des rechtsstaatlich fairen Verfahrens beachtet werden, und immer bedarf es im Bereich der mittleren Kriminalität – über die reden wir und nicht über Schwerkriminalität –
einer besonders sorgfältigen Prüfung des Einzelfalles. Dass eine solche besonders sorgfältige Prüfung des Einzelfalles in diesem ganz konkreten Fall bei diesen beiden Informanten stattgefunden hat, kann man nicht erkennen, sodass die Frage, ob es rechtmäßig war, diesen Herrschaften Vertraulichkeit zuzusichern, doch gestellt werden muss.
Eine letzte Bemerkung, meine Damen und Herren: Die Stellungnahme von heute beschränkt sich auf die Darstellung der bekannten nackten Fakten. Sie geht auf die Vorwürfe, die vom Petenten erhoben worden sind, über die auch im Rechtsausschuss ausführlich diskutiert worden ist, nicht im Einzelnen ein. Sie geht lediglich auf die Verweildauer bei der Staatsanwaltschaft München I ein. Die Stellungnahme bleibt nach wie vor Antworten auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Vertraulichkeitszusage schuldig. Deswegen muss es auch bei dem ursprünglichen Votum im Rechtsausschuss bleiben.
Das Ergebnis des Ganzen ist, dass der Ruf eines hoch angesehenen Polizeireporters mit besten Beziehungen bis ins Ministerium hinein angekratzt worden ist, dass aber auf der anderen Seite Personen, die unser Vertrauen eher nicht unbedingt verdienen, völlig unbehelligt davonkommen, als sei überhaupt nichts geschehen. Das, meine ich, ist eine Missachtung des Grundsatzes des fairen Verfahrens. Deswegen war es gut, dass wir diese Petition bekommen und behandelt haben.
Vielen Dank. – Für die Fraktion der FREIEN WÄHLER hat jetzt Herr Kollege Meyer das Wort. Bitte schön, Herr Kollege.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Ich meine, es ist unstrittig, dass es aus Sicht des Petenten höchst unbefriedigend ist, mit Ermittlungen überzogen zu werden, bei denen sich hinterher herausstellt, dass er unschuldig ist, und bei denen manche sagen, das hätte man vorher auch schon wissen können, während diejenigen, die ihn angeschwärzt haben, unbehelligt bleiben.
Das ist in der Tat eine höchst unbefriedigende Geschichte. Angesichts der zigtausend Ermittlungsverfahren, die in diesem Land geführt werden, von denen auch viele zigtausend Verfahren mit dem Ergebnis nach § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung mangels Tatnachweises eingestellt werden, ist das leider so. Damit bekommt man keine Genugtuung. Deshalb ist der Ausgang des Verfahrens für Herrn Bendixen völlig unbefriedigend. Das ist keine Frage.
Was aber kann das Petitionsverfahren überhaupt leisten? – Der Petent will – so meine Interpretation – eine Anklageerhebung gegen die Informanten. Die wurde von der Staatsanwaltschaft mehrfach abgelehnt. Notfalls – das ist das Ziel der Petition – sollte die Anklage auf Weisung des Staatsministeriums der Justiz bzw. auf Weisung von uns gegenüber dem Staatsministerium, dass dieses seinerseits eine Weisung gegenüber der Staatsanwaltschaft erlässt, erhoben werden. Geht das? – Natürlich sagt der Kollege Schindler, dass die Staatsanwaltschaft keine gerichtliche Unabhängigkeit genießt. Das ist völlig richtig. Wir alle wissen aber, wie höchst problematisch es ist, wenn einem Staatsanwalt Weisungen gegeben werden sollen. Das ist eine höchst kitzelige Geschichte. Wir alle sind froh, dass es nicht tägliches Brot ist, den Staatsanwaltschaften Weisungen zu geben, dass sie Ermittlungen durchführen oder sein lassen sollen. Deshalb gibt es quasi eine Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft.
Die Frage nach dem Klageerzwingungsverfahren halte ich für völlig irrelevant. Da muss ich dem Kollegen Rieger leider widersprechen. In der Tat ist die Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens nicht Voraussetzung, um eine Petition einreichen zu können. Das ist völlig klar. Umgekehrt müssen wir uns aber immer fragen, was man mit der Petition erreichen kann. Bei der Dienstaufsicht über Staatsanwälte sagt das Ministerium selbst, dass es nur überprüft, ob die Beurteilung durch die Staatsanwälte vertretbar ist. Das Ministerium sagt nicht, wir entscheiden selbst anstelle der Staatsanwälte. Es prüft nur, ob die Beurteilung durch die Staatsanwälte vertretbar ist und mit der Rechtsprechung in Einklang steht oder nicht.
Wie sollen wir als Parlament eine eigene Beurteilung vornehmen? Das können wir schlicht und ergreifend nicht leisten, ob die Beurteilung des Ministeriums falsch ist oder nicht. Beurteilungs- und Ermessensspielraum kennen wir aus dem Verwaltungsrecht. Das kann das Petitionsverfahren nicht leisten. Insofern gibt es natürlich das Argument der Gewaltenteilung.
Die Rechtswegausschöpfung spielt hier keine Rolle. Aber der Petent hätte in der Tat mit einem Klageerzwingungsverfahren eine Instanz gehabt, die im Notfall hätte entscheiden können und dürfen, dass die
Entscheidung der Staatsanwälte aufzuheben und stattdessen Klage zu erheben ist. Das Gericht hätte das tun können.
Ich glaube nicht, dass wir als Parlament diese Entscheidung treffen können. Meine Damen und Herren, das können wir nicht. Zum Stichwort Kontrolle der Staatsanwaltschaft, der Staatsregierung: Es ist schon richtig, dass das Parlament kontrolliert. Aber Kontrolle heißt doch nicht Ersetzung durch eigene Entscheidungen. Mit welchen Sachverhaltsaufklärungen wollen wir denn sagen: Die Klage hätte erhoben werden müssen? Das schaffen wir nicht. Dafür haben wir doch gar nicht die Detailkenntnisse. Das können wir nicht. Kontrolle heißt nicht Ersetzung von Beurteilungen. Kollege Runge, wir können die Staatsregierung mit weiteren Schriftlichen Anfragen kontrollieren, zu Stellungnahmen und zum Hosenrunterlassen auffordern. Das können wir tun, aber wir können nicht eigene Entscheidungen anstelle von Entscheidungen der originär betroffenen Stellen setzen.
Diese Ersetzung hätte nur das Gericht im Klageerzwingungsverfahren machen können. Insofern ist dem Petenten nicht vorzuwerfen, aber schon der Vorhalt zu machen, dass dies die einzige Instanz gewesen wäre, die das hätte tun können. Das Parlament, glaube ich, kann das nicht, und deswegen muss es bei der Entscheidung gemäß § 80 Nummer 4 bleiben.
Frau Präsidentin, einen Satz möchte ich noch sagen: Im Ausschuss haben wir gegen die Mehrheit der CSU gestimmt. Die CSU hatte damals gleich die Entscheidung gemäß § 80 Nummer 4 beantragt. Herr Schindler hatte vorgeschlagen, die Beratung der Eingabe zu vertagen und drei Zusatzfragen an das Ministerium zu stellen. Diese Fragen wurden beantwortet, und jetzt lautet das Ergebnis auch für uns: § 80 Nummer 4.