Protocol of the Session on September 28, 2006

Sind wir nicht.

(Dr. Thomas Beyer (SPD): Sehr gut!)

Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Als ich zum ersten Mal diesen Gesetzentwurf sah, habe ich mich richtig gefreut.

(Dr. Thomas Beyer (SPD): Endlich einmal ein g’scheites Gesetz!)

Feuerwehrzweckverbandserprobungsgesetz – das ist einmal ein Wort, das in einer stolzen bürokratischen Tradition steht. Das hätte ich Ihnen gar nicht zugetraut. Vor so einem Wort scheitert jede Rechtschreibreform. Wirklich eine schöne Bezeichnung. Aber im Ernst und genug der Ironie.

(Dr. Martin Runge (GRÜNE): War das wirklich Ironie?)

Tatsache ist, dass im Augenblick nach den gesetzlichen Grundlagen Feuerwehrdienst nur jeweils in der eigenen Gemeinde möglich ist, dass aber eine Zusammenarbeit der Feuerwehren am Einsatzort stattfindet. Die Praxis ist so – Sie haben es erwähnt, Frau Kollegin –, dass bei größeren Schadensereignissen immer mehrere Feuerwehren am Einsatzort sind und dass die Zusammenarbeit auch weitgehend problemlos funktioniert. Es werden zunehmend Feuerwehrhäuser gemeinsam genutzt, auch Maschinen und Geräte gemeinsam genutzt, und es gibt auch die sogenannten Stützpunktfeuerwehren, die dazu da sind, bei besonderen Schadensereignissen die örtliche Feuerwehr zu unterstützen und Hilfe zu leisten.

Sie wissen auch – das hat Herr Staatssekretär Schmid im Rahmen einer Mündlichen Anfrage in diesem Jahr bereits deutlich gemacht –, dass ein entsprechender Entwurf der Staatsregierung in Arbeit ist, zurzeit in der Ressortabstim

mung, womit die Zusammenarbeit von Feuerwehren auf eine neue gesetzliche Grundlage im Rahmen des Feuerwehrgesetzes gestellt werden soll. Die Frage, die sich bei Ihrem Entwurf sofort stellt, ist: Braucht man dazu ein neues, ein eigenes Gesetz, oder könnte man das nicht sinnvollerweise in das bestehende Feuerwehrgesetz integrieren? Wir alle sind doch dazu aufgerufen, weniger Gesetze zu machen, nicht neue Gesetze zu erlassen, sondern ihre Zahl möglichst abzubauen. Ich würde es für sinnvoller halten, das Ganze in die bestehenden Gesetze einzubauen. Aber darüber kann man sicher diskutieren.

Was das Inkrafttreten betrifft, Folgendes: Sie wollen Ihren Gesetzentwurf zum 01.01.2007 in Kraft setzen. Das wird mit dem derzeit in Arbeit befindlichen Gesetzentwurf der Staatsregierung nicht möglich sein. Aber ich bin sicher, dass es im Laufe des kommenden Jahres möglich ist. Bisher ist der Druck der Feuerwehren, die eine solche Regelung haben wollen, noch relativ gering. Mir sind zwei oder drei bekannt, die das wollen. Damit ist die Notwendigkeit einer ganz schnellen Regelung nicht unbedingt gegeben. Deswegen ist das allein noch kein entscheidendes Kriterium.

In Ihrem Gesetzentwurf wollen Sie die Regelung auf kreisangehörige Gemeinden innerhalb eines Landkreises beschränken. Die Frage ist, ob so etwas sinnvoll ist. Warum soll man nicht auch die Städte einbeziehen und warum soll man nicht auch über die Landkreisgrenzen hinausgehen, wenn sich die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit ergibt, dies auf Wunsch über die Grenzen hinaus zuzulassen. Wir gehen doch immer davon aus, dass solche Zweckverbandszusammenschlüsse ausschließlich auf freiwilliger Basis funktionieren und dass sie nur dann in Kraft treten können, wenn alle beteiligten Feuerwehren damit einverstanden sind. Man kann nicht gegen den Willen der Feuerwehren etwas tun.

In der Bewertung der Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehren sind wir uns alle einig; unsere bayerische Befindlichkeit würde ohne die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehren nahezu undenkbar sein. Wir könnten viele Dinge, die die Gefahrenabwehr und den Schutz der Bevölkerung betreffen, ohne Freiwillige Feuerwehren nicht darstellen. Das wäre von staatlicher Seite im Hinblick auf die Finanzierbarkeit überhaupt nicht machbar. Und es würde auch den Zusammenhalt in der Gesellschaft tangieren, wenn man die Freiwilligen Feuerwehren schwächen würde. Das wollen wir sicherlich alle nicht. Somit können wir alle Regelungen, die wir hier angedacht haben und die auch Sie wollen, nur immer unter dem Gesichtspunkt des Einvernehmens und mit Zustimmung der betroffenen Kommunen realisieren.

Die weitere Frage ist, warum Sie das Gesetz befristet wollen. Die Materie ist bekannt. Sie ist überschaubar. Wenn man eine solche Regelung trifft, kann man sie auch unbefristet in Gang setzen, wenn man sie ausreichend diskutiert und die Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden herbeigeführt hat. Das bedarf dann nicht unbedingt einer Befristung.

(Glocke des Präsidenten – Zweiter Vizepräsident Prof. Dr. Peter Paul Gantzer: Fünf Minuten, Herr Abgeordneter!)

Nun bin ich aber sehr erschrocken, Herr Präsident.

Das war nur ein Hinweis auf die Redezeit. Zur Einhaltung der Redezeit erschrecke ich den jeweiligen Redner gerne.

Im Übrigen ergeben sich auch einige gesetzestechnische Mängel, über die man im Ausschuss eingehend diskutieren kann.

(Dr. Thomas Beyer (SPD): Das glaube ich fast nicht! – Beifall bei der CSU)

Nächste Wortmeldung: Frau Kollegin Kamm.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der heutige Gesetzentwurf der SPD zu einem Feuerwehrzweckverbandserprobungsgesetz soll den Kommunen nicht nur wie bisher ermöglichen, im Bereich der Löschwasserversorgung, der gemeinsamen Nutzung von Feuerwehrgebäuden und Fahrzeugen und ähnlichen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, sondern eben auch bei der Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes. Wir halten diesen Vorstoß für dringend erforderlich. Sind doch vielfach die Lebensbereiche der Gemeindebürgerinnen und -bürger nicht nur auf eine Gemeinde beschränkt; daher ist die Sicherstellung einer ausreichenden Zahl von Einsatzkräften rund um die Uhr ein immer größeres Problem.

Der Gesetzentwurf ist ein richtiger Vorstoß für mehr Gestaltungsspielräume in den Gemeinden, deren Organisationshoheit derzeit durch das Feuerwehrgesetz zu stark eingeschränkt und reglementiert ist. Die Rechtslage untersagt derzeit diese freiwilligen Zusammenschlüsse. Handlungsbedarf ist daher angesagt zugunsten von mehr Sicherheit vor allen Dingen auch im ländlichen Raum, wo durchaus auch mit sehr komplexen Schadensereignissen und Katastrophen gerechnet werden muss.

(Beifall der Abgeordneten Maria Scharfenberg (GRÜNE))

Wir wünschen uns aber nicht nur ein Erprobungsgesetz, sondern weitreichendere Lösungen, auch über die Landkreisgrenzen hinweg, und darüber hinaus stellen wir uns auch andere Organisationsmodelle als Zweckverbände als geeignet vor.

Herr Kollege Ettengruber, Sie haben angedeutet, dass demnächst eine Novellierung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes ansteht. Derzeit findet man einen solchen Gesetzentwurf nicht auf der Homepage des Innenministers. Wir wissen auch gar nicht genau, wann es zu dieser Novellierung des Feuerwehrgesetzes kommt.

(Joachim Herrmann (CSU): Nur ned hudle!)

Ich denke, sie sollte bald kommen oder zumindest in einem absehbaren Zeitraum. Ein solcher ist derzeit aber

nicht erkennbar, wie auch bei anderen Novellen, die seit langem als Entwürfe auf der Homepage des Innenministers stehen. Einige sind dort zu finden, die schon seit etlichen Jahren existieren.

Wie gesagt, wir kennen einen solchen Entwurf nicht, und auch nicht die Fassung, in der er in das Parlament eingebracht werden soll. Deshalb meine ich, dass man als Notlösung bis zur umfassenden Neuregelung ein solches Erprobungsgesetz zunächst anwenden könnte, wenngleich es uns nicht weit genug greift.

(Beifall der Abgeordneten Maria Scharfenberg (GRÜNE))

Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Die Aussprache ist geschlossen. Ich schlage vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Das ist der Fall. Dann ist das so beschlossen.

Zur gemeinsamen Beratung rufe ich die Tagesordnungspunkte 3 k und 3 l auf:

Gesetzentwurf der Abg. Franz Maget, Franz Schindler, Dr. Heinz Kaiser u. a. u. Frakt. (SPD) zur Änderung des Bayerischen Pressegesetzes (Drs. 15/6297) – Erste Lesung –

Gesetzentwurf der Abg. Margarete Bause, Dr. Sepp Dürr, Maria Scharfenberg u. a. u. Frakt. (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) zur Änderung des Bayerischen Pressegesetzes (Drs. 15/6298) – Erste Lesung –

Der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion wird von Kollegen Schindler begründet.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich stelle zunächst fest, dass die Staatsregierung hier im Hohen Hause überhaupt nicht vertreten ist. Ich habe Verständnis für den besonderen Tag heute, halte es aber dennoch für angemessen, dass wenigstens ein Vertreter der Staatsregierung sich die Zeit nimmt, bei einem Gesetzentwurf anwesend zu sein, bei dem es darum geht, ein Ärgernis zu beseitigen, das uns seit Jahren bekannt ist.

Ich bedauere das ausdrücklich. Ich weiß nicht, ob die CSU-Fraktion befugt ist, uns mitzuteilen, welche Haltung die Staatsregierung zu diesem Gesetzentwurf einzunehmen gedenkt. Ich bin gespannt, wie sich die CSUFraktion einlassen wird.

(Dr. Martin Runge (GRÜNE): Die schämt sich so!)

Meine Damen und Herren, es geht darum, ein Problem durch den Gesetzgeber zu lösen, das in den letzten Jahren und speziell in den letzten Monaten ganz deutlich hervor

getreten ist. Es geht darum, dass nach Ansicht vieler Staatsanwälte und mittlerweile auch vieler Gerichte in Bayern und nur in Bayern Delikte des Kapitalanlagebetrugs, die mittels der Verbreitung von Druckwerken – das ist regelmäßig der Fall, wenn es um sogenannte Verkaufsprospekte geht – in Bayern bereits nach sechs Monaten verjähren, während in allen anderen Bundesländern die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften erst nach fünf Jahren eintritt.

Auf dieses Problem sind wir zum ersten Mal aufmerksam geworden im Zusammenhang mit dem sogenannten Informatecprozess, der zu Beginn dieses Jahrtausends beim Landgericht Augsburg verhandelt worden ist. Damals hat das Landgericht Augsburg in seiner Entscheidung ausdrücklich ausgeführt:

Bei Anwendung der kurzen Verjährungsfrist kommt eine Ahndung von Straftaten nach § 264 a des Strafgesetzbuches – Kapitalanlagebetrug – in Bayern nicht in Betracht. Bayern würde sich als Eldorado für Kapitalanlagebetrüger und Börsenschwindler darstellen. Die Strafkammer kann sich nicht vorstellen, dass dies der Wille des Gesetzgebers ist.

Weil das so ist, hat das Landgericht Augsburg zu einer ganz kühnen Analogie gegriffen und festgestellt, dass man auch in Bayern die fünfjährige Verjährung anwenden könne. Wir haben daraufhin eine Anfrage an die Staatsregierung gerichtet, was sie aufgrund dieser Entscheidung des Landgerichts Augsburg zu tun gedenkt.

Die Antwort lautete, dass man eigentlich keinen Handlungsbedarf sehe, weil das Landgericht Augsburg einen Weg gefunden habe, wie die missliche Lage umgangen werden könnte. Es ist nichts passiert. Mittlerweile sind mehrere Verfahren nicht erst von den Gerichten, sondern bereits von den Staatsanwälten eingestellt worden. Dies geschah immer mit der Argumentation, dass in Bayern auch für Delikte des Kapitalanlagebetrugs die kurze Verjährungsfrist nach dem Pressegesetz gelte. Im Bayerischen Pressegesetz fehlt nämlich im Gegensatz zu den Pressegesetzen aller anderen Bundesländer eine Ausnahme für Druckwerke für den rein gewerblichen Gebrauch.

Inzwischen gibt es einen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 20. April dieses Jahres, in dem es wörtlich heißt, dass nur auf der Grundlage der Geltung einer Bestimmung, wie sie in allen anderen Bundesländern besteht, von der kurzen Verjährung abgesehen werden könnte. In allen anderen Fällen – insbesondere in Bayern – fehlt eine entsprechende Bestimmung. Die Folge ist, dass hier die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten gilt, mit der weiteren Folge, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt und die Handhabung durch die Staatsanwaltschaft nicht beanstandet worden ist.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich hoffe, dass wir uns darin einig sind, dass diese missliche Lage auf Dauer vom bayerischen Gesetzgeber nicht hingenommen werden kann. Wir haben deshalb einen Vorschlag eingereicht, das Problem dadurch zu lösen, dass wir das Baye

rische Pressegesetz in diesem einen Punkt an die Pressegesetze der anderen Bundesländer anpassen. Würde unser Gesetzentwurf angenommen, hätte dies zur Konsequenz, dass die kurze Verjährung nicht mehr für Delikte gilt, die mittels Druckwerken begangen worden sind, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Dann hätten wir das Problem, dass Kapitalanlagebetrug nach Meinung vieler Juristen in Bayern nach sechs Monaten verjährt, nicht mehr.

Wir haben uns dafür entschieden, in das Bayerische Pressegesetz die gleiche Formulierung aufzunehmen, die in den Pressegesetzen aller anderen Bundesländer steht, um künftig eine unterschiedliche Behandlung zu verhindern. Ich gebe gerne zu, dass auch andere Lösungen denkbar wären. Denkbar wäre auch – wie dies die Staatsregierung geäußert hat –, Staatsanwälte anzuweisen, von der fünfjährigen Verjährung auszugehen. Dies hilft jedoch nichts, wenn ein Gericht sagt: Das machen wir nicht. Denkbar wäre auch, das Problem über das Wertpapierhandelsgesetz auf Bundesebene zu lösen. Hier könnte eine klarstellende Regelung geschaffen werden. Dagegen spricht aber, dass dieses Verfahren sehr umständlich und unsystematisch wäre. Im Übrigen würden wir unsere eigene Kompetenz als Landesgesetzgeber, das Problem zu lösen, in diesem Fall nicht in Anspruch nehmen. Warum sollten wir den Umweg über Berlin gehen, wenn wir das Problem in eigener Zuständigkeit lösen können?

Ich gebe zu, dass man es auch so machen könnte, wie es die GRÜNEN vorschlagen. Man könnte neben den Ausnahmen von der kurzen Verjährungsfrist, die bereits im Jahr 2000 in das Bayerische Pressegesetz aufgenommen worden sind, den § 264 a StGB anfügen. Das Problem hierbei wäre jedoch aus meiner Sicht, dass wir damit Schwindeleien, die z. B. auf der Grundlage des Börsengesetzes begangen werden, nicht Herr würden. Wir müssten dann wiederum eine Ausnahme für Delikte nach dem Börsengesetz aufnehmen. Damit bliebe der systematische Unterschied zu den anderen Bundesländern bestehen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, eine letzte Bemerkung: Es gibt gute Gründe dafür, dass im Presserecht grundsätzlich eine kurze Verjährungsfrist vorgesehen ist. Schließlich geht es darum, der Meinungsäußerungsfreiheit zum Durchbruch zu verhelfen. Wenn die kurze presserechtliche Verjährungsfrist eingeschränkt werden soll, bedarf es aus meiner Sicht immer einer besonderen Begründung. Diese Begründung wurde im Jahr 2000 gefunden. Damals sind von der kurzen Verjährung Delikte ausgenommen worden wie die Verbreitung von Kinderpornografie oder Aufrufe zu terroristischen Gewalttaten. Damals haben wir uns darauf verständigt, in diesen Fällen von der kurzen Verjährung abzusehen. Ausnahmen sind jedoch nicht beliebig möglich. Viel vernünftiger wäre es, wenn wir es so machen wie die anderen Bundesländer auch. Dann entsteht nämlich das Problem nicht, weil klargestellt ist, dass für alle Straftaten, die mittels Druckwerken, die zu ausschließlich gewerblichen Zwecken verbreitet werden, die kurze Verjährung nicht gilt.

Ich bin der Meinung, unser Vorschlag ist systematisch besser und vernünftiger als der Vorschlag der GRÜNEN. Ich bin auf die Stellungnahme der CSU gespannt. Ich wundere mich, dass von der Staatsregierung, die

ansonsten immer sehr schnell ist, wenn es darum geht, Gesetze zu ändern, bis heute zu diesem Problem, das uns seit Jahren bekannt ist, überhaupt nichts vorgelegt wurde. Auch die Mehrheitsfraktion hat sich bis heute nicht zu einem Gesetzentwurf durchringen können. Ich hoffe, dass Sie unseren Vorschlag nicht in Bausch und Bogen ablehnen werden, weil er vernünftig ist. Es geht uns nicht darum, irgendein verästeltes Detail im Bayerischen Pressegesetz zu ändern und die Verfolgung von Straftätern zu erleichtern. Nein. Es geht im Prinzip darum, Tausenden von Menschen zu helfen, die betrogen worden sind. Diesen Menschen wird die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen in Bayern – im Gegensatz zu anderen Bundesländern – erschwert, weil es hier immer noch die kurze Verjährungsfrist gibt. Tausende von Menschen warten darauf, dass der bayerische Gesetzgeber etwas tut. Sie haben es in der Hand. Am besten stimmen Sie unserem Gesetzentwurf zu.