Die Kirchen kritisieren die geltende Rechtslage seit langem. Auch von betroffenen Eltern wird die geltende Regelung und die geübte Praxis zunehmend als unbefriedigend empfunden. Mittlerweile gibt es zahlreiche Initiativen, die in Eigenregie Sammelbestattungen durchführen. In Augsburg werden pro Sammelbestattung etwa 30 Fehlgeburten beigesetzt. Immer häufi ger bedauern Eltern, die sich zunächst gegen die Bestattung einer Fehlgeburt entschieden haben, keinen Ort zu haben, an dem sie Abschied nehmen und trauern können. Darüber hinaus häufen sich die Beschwerden betroffener Eltern, nicht ausreichend über die Möglichkeit einer Bestattung informiert worden zu sein. Mit unserem Änderungsgesetz setzen wir klare Richtlinien, wie zu handeln ist, und konkretisieren die bereits jetzt bestehende Pfl icht zur schicklichen Beseitigung.
Das Änderungsgesetz ermöglicht die fakultative Individualbestattung und führt die so genannte Zur-Ruhe-Bettung als neues Instrument ein. Fehlgeburten, Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen können zukünftig durch die Verfügungsberechtigten, das heißt im Regelfall durch die Eltern, individuell bestattet werden. Findet keine Individualbestattung statt, sind Fehlgeburten, Feten und Embryonen auf einem Gräberfeld zur Ruhe zu betten.
Das Gesetz hält zwar formell an der Verpfl ichtung der Eltern zur Zur-Ruhe-Bettung fest, faktisch werden diese jedoch von dieser durch eine weit reichende Zumutbarkeitsregelung befreit. Dies gilt insbesondere für Schwangerschaftsabbrüche. In der Praxis betrifft die Verpfl ichtung den Inhaber des Gewahrsams, das heißt die Krankenhäuser bzw., bei Schwangerschaftsabbrüchen, den den Eingriff vornehmenden Arzt.
Die Eltern müssen über ihr Recht zur Individualbestattung und die neu eingeführten Verpfl ichtungen unverzüglich und in geeigneter Form informiert werden, zum Beispiel auch über Ort, Zeit und Art der Bestattung. Manchmal werden Fotos oder ein Fuß- oder Handabdruck gemacht, damit den Eltern der Abschied erleichtert wird.
Die bislang im Gesetz enthaltene Bußgeldbewehrung bei Nichterfüllung der Pfl icht zur schicklichen Beseitigung von Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen wird auf die Inhaber des Gewahrsams beschränkt. Damit unterfallen abbruchwillige Frauen nicht mehr der Bußgeldbewehrung.
Die bayerischen Kirchen sowie die kommunalen Spitzenverbände haben die geplante Neuregelung einhellig begrüßt.
Nun zu den Kosten dieser Neuregelung: Für die Kommunen als Träger von Krankenhäusern fallen nur geringe Mehrkosten an. Im Zuge der Konsultationsverhandlungen wurde Einigkeit darüber erzielt, dass bayernweit mit einem Aufwand von circa 83 000 Euro pro Jahr für alle Krankenhäuser zu rechnen ist.
Das bedeutet eine Kostenbelastung pro Sammelbestattung bei angenommenen 32 Föten von maximal 200 Euro.
Die Pfl icht zur Zur-Ruhe-Bettung trifft auch niedergelassene Ärzte. Vonseiten der Landesärztekammer wurden Bedenken gegen diese Neuregelung erhoben. Aufgrund der Kostenbelastung würden niedergelassene Ärzte keine Abbrüche mehr durchführen. Dem ist entgegenzuhalten, dass niedergelassene Ärzte bereits aufgrund der geltenden Rechtslage zur kostenpfl ichtigen schicklichen Beseitigung verpfl ichtet sind. Insoweit konkretisiert der Gesetzentwurf lediglich die bereits bestehende Pfl icht, indem er die Modalitäten neu regelt. Die den Ärzten entstehenden Mehrkosten können durch Kooperationen mit Krankenhäusern gering gehalten werden. Im Übrigen sind die entstehenden Mehrkosten nach Auskunft des Staatsministeriums der Finanzen als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Auch eine Belastung des Arzt-Patienten-Verhältnisses kann ich nicht erkennen, da Frauen nach Schwangerschaftsabbrüchen anders als bisher von der Zumutbarkeitsregelung ausgenommen sind.
Mit der Neuregelung betreffend die Verwendung von Fehlgeburten für medizinische Zwecke soll im Vergleich zur bisherigen Fassung der Vorrang der Menschenwürde vor medizinischen Zwecken zum Ausdruck gebracht werden. Weiter soll durch die Neuregelung klargestellt werden, dass eine Verwendung für medizinische Zwecke nicht
An die Adresse der Kolleginnen der Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN möchte ich Folgendes sagen: Die Intention dieses Gesetzentwurfs ist nicht darauf gerichtet, Frauen, die eine Abtreibung erwägen, in irgendeiner Weise an den Pranger zu stellen. Der jetzt vorliegende Entwurf sieht sogar eine Besserstellung von Frauen in zwei Punkten gegenüber der jetzt geltenden Regelung vor. Wir haben, erstens, abtreibungswillige Frauen von der Zumutbarkeitsregelung ausgenommen und haben sie, zweitens, aus der Bußgeldbewehrung herausgenommen, der sie unterworfen waren, wenn sie nicht für eine schickliche Beseitigung wie bei Körper- und Leichenteilen gesorgt haben.
Für den Zeitpunkt des Inkrafttretens haben wir den 01.01.2006 vorgesehen. Wir wollen bis dahin eine Informationsoffensive gegenüber Krankenhäusern, niedergelassenen Ärzten und Hebammen auf den Weg bringen und diese mit Beispielen von Krankenhäusern versorgen, an denen die Zur-Ruhe-Bettung schon jetzt vorbildlich durchgeführt wird. Man könnte eventuell auch an Schulungen für Hebammen denken, um sie darüber zu informieren, wie mit den betroffenen Eltern in solch leidvollen Situationen umgegangen werden kann.
Zum Schluss möchte ich all jenen danken, die mich bei der Einbringung dieses Gesetzentwurfs unterstützt haben. Ich danke dem Vorstand und den Mitgliedern meiner Fraktion und vor allem den Mitarbeitern unserer Fraktionsgeschäftsstelle, Herrn Dr. Gruber und Frau Frowein. Es gibt den bekannten Spruch von Max Weber, der Politik mit dem Bohren von dicken Brettern verglichen hat. Dies trifft sicher für die Vorbereitung dieses Gesetzentwurfs zu. Man sieht aber auch, dass eine gewisse Hartnäckigkeit zum Ziele führen kann.
Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Ich stimme Ihnen ausdrücklich zu, Frau Dr. Fickler, dass es sich um ein sehr sensibles Thema handelt. Ich stimme Ihnen auch zu, dass die Tabuisierung des Todes eines der Themen ist, derer man sich in dieser Gesellschaft verstärkt annehmen sollte. Ich meine aber, dass dies nicht im Vordergrund der Diskussion über den Gesetzentwurf bzw. über die Bestattungspfl icht steht. Das Thema verträgt in meinen Augen auch keine politische Polemik. Ich würde mir wünschen, dass die ideologischen Vorwürfe, die in der letzten Legislaturperiode gelegentlich erhoben worden sind, in dieser Debatte unterbleiben.
Ich denke, wir sind uns auch darin einig, dass es sich bei den Betroffenen um Menschen in psychischen Ausnahmesituationen handelt. Ich habe den Vorteil, dass ich aus meiner eigenen Erfahrung in meinem Berufsleben als Ärztin mit allen Betroffenen auch berufl ich zu tun gehabt habe. Deshalb weiß ich vielleicht ein bisschen mehr als der durchschnittliche Abgeordnete oder die durchschnittliche Abgeordnete, wovon hier die Rede ist.
Früher war es so, dass es kein Bestattungsrecht für Frühgeburten unter 500 Gramm gab. Das war eine menschliche Katastrophe für alle betroffenen Mütter und Väter. Dies ist Gott sei Dank seit 1994 in Bayern durch die jetzt geltende gesetzliche Praxis geändert. Das ist gut so, und das war ein wichtiger Ansatzpunkt.
Als Hauptproblem bei der jetzigen Gesetzeslage besteht noch der Umstand – das haben auch die Kirchen in den Gesprächen mit uns zum Ausdruck gebracht –, dass sich die Frauen bzw. die Eltern bei der Beratung über das bestehende Bestattungsrecht für die Fehlgeburten unter 500 Gramm allein gelassen fühlen. Nordrhein-Westfalen hat zum Beispiel gesetzlich eine Beratungspfl icht festgeschrieben. Ich denke, darüber kann man auch bei uns nachdenken. Ich möchte nur an dieser Stelle auch sagen: Man kann in ein solches Gesetz zwar eine Beratungspfl icht hineinschreiben, die Qualität der Beratung wird man durch gesetzgeberische Vorgaben aber nicht erreichen können. Das genau ist aber der springende Punkt. Wir brauchen – Sie haben das am Schluss Ihrer Ausführungen angesprochen – den Dialog mit allen beteiligten Gruppen. Wir brauchen den Dialog mit den Gynäkologen, mit den Hebammen und dem Krankenpfl egepersonal. Wir werden die notwendigen Gespräche führen und uns Gedanken darüber machen, wie man tatsächlich die Beratungen in einer standardisierten Weise durchführen kann, die den Betroffenen hilft.
Ihr aktueller Entwurf sieht die generelle Bestattungspfl icht für Fehlgeburten, Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen vor. Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es in keinem anderen Bundesland so weitgehende Vorschläge und meines Wissens auch keine Diskussion in diese Richtung gibt, wobei die meisten Landesgesetze zur Bestattung in den letzten vier Jahren verabschiedet worden sind. Es gibt im Übrigen in einigen Ländern wie Berlin und Brandenburg eine Bestattungspfl icht, die erst ab einem Gewicht von 1000 Gramm greift. Ich halte das für entsetzlich, möchte es aber der Vollständigkeit halber erwähnen, um zu zeigen, was in anderen Ländern praktiziert wird.
Es stellt sich die Frage, warum für diesen weitgehenden Gesetzentwurf in Bayern Bedarf besteht, nicht aber zum Beispiel in Baden-Württemberg – ein Land, das ich für vergleichbar halte.
Ihr Gesetzentwurf lässt viele medizinische Fragen offen, deren Erörterung den Rahmen der Aussprache und meine Redezeit von fünf Minuten sprengen würde. Die Diskussion darüber wird bei den Beratungen in den Ausschüssen und bei der Erörterung mit den Fachleuten geführt werden müssen. Wir haben Zweifel daran, ob Sie den von Fehlgeburten betroffenen Frauen oder Eltern mit diesem Gesetz
dort helfen können, wo sie wirklich Hilfe brauchen. Wir haben immer noch das Gefühl, es bestehe die Gefahr, dass auf Frauen mit Schwangerschaftsabbrüchen Druck ausgeübt wird, auch wenn Sie sagen, das sei nicht Ihre Intention. Das muss nicht Ihre Intention sein, es kann aber trotzdem der Effekt dieses Gesetzes sein. Ich sage an dieser Stelle, dass wir mit dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung große Probleme haben, aber bereit sind, an einer konstruktiven und praxisgerechten Lösung der damit verbundenen Probleme mitzuarbeiten.
Frau Präsidentin, meine Herren und Damen! Es sind traurige Fälle, mit denen wir uns hier beschäftigen und für die die bestehenden Regelungen im Bayerischen Bestattungsgesetz nicht geglückt zu nennen sind. Deshalb stehen wir einer gesetzlichen Änderung durchaus offen gegenüber.
Ob wir allerdings den Gesetzentwurf der CSU, so wie er vorliegt, mittragen können, wird sich erst in der differenzierten Debatte – auch in den Ausschüssen – zeigen. Wir befürchten, dass mit diesem Vorschlag eher neue Irritationen in den Kliniken, Arztpraxen und bei den Frauen entstehen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen ließen und die sich in einer besonderen emotionalen Situation befi nden, wie das auch bei den Eltern von Fehl- und Totgeburten der Fall ist.
Wir sind uns sicherlich darin einig, dass wir alle im Fernsehen, in den Medien die Bilder nicht mehr sehen wollen, die zeigen, dass Tot- und Fehlgeburten sowie Embryonen, die bisher nicht der Bestattungspfl icht unterlagen, im Müll landen. Das nannte man „schickliche Beseitigung“, aber in vielen Fällen konnte man tatsächlich nicht von einer „schicklichen Beseitigung“ sprechen.
Wir alle wollen, dass die Eltern von Tot- und Fehlgeburten über ihre Bestattungsmöglichkeiten aufgeklärt werden und dass sie selbst über ihren Umgang mit der Trauer entscheiden können. Ärzte, Krankenschwestern und Hebammen sind gerade bei diesen Schicksalsschlägen, bei Tot- und Fehlgeburten, erste Anlaufstelle und sie sollten auch als Erste beratend tätig sein können. Aber wir fragen uns, ob die für diese Fälle vorgesehenen gesetzlichen Änderungen so ohne weiteres auf die Rechte und Pfl ichten bei Schwangerschaftsabbrüchen übertragen werden können. Ich zitiere hierzu Artikel 6 Absatz 1 Satz 5 Ihres Gesetzentwurfes, der, wenn ihn Nichtjuristen lesen, sicherlich einige zunächst graust, aber so ist es nun einmal juristisch einwandfrei.
Verfügungsberechtigte sind unverzüglich in angemessener Form vom Inhaber des Gewahrsams über ihr Bestattungsrecht nach Satz 2 und ihre Pfl ichten nach Satz 3 zu unterrichten.
Hier komme ich zu dem Problem: Wie haben wir uns diese Beratungspfl icht, der Ärzte, Krankenhäuser, vielleicht auch Hebammen dann nachkommen sollen, in der Reali
tät vorzustellen? Soll der Arzt, die Krankenschwester tatsächlich verpfl ichtet werden, die Frau nach einem Schwangerschaftsabbruch über ihre Bestattungs- bzw. Zur-Ruhe-Bettungs-Pfl ichten – so nennen Sie es ja – zu unterrichten? – Ich glaube nicht, dass Sie das wirklich wollten. Ich unterstelle Ihnen nicht, dass Sie diese Pfl icht einführen wollten, aber Sie erwecken – das ist mein Eindruck – damit eben doch den allgemeinen Eindruck, dass es Ihnen mehr um die schickliche Beisetzung, Bestattung, Zur-Ruhe-Bettung, wie immer Sie das nennen wollen, der Leibesfrucht geht als um die Frau, die einen Schwangerschaftsabbruch vor sich bzw. hinter sich hat.
Sie sagen zu Recht, dass ein Teil der Kliniken schon sehr pragmatisch mit diesem Problem umgeht und dies wohl auch weiterhin tun wird. Aber wenn wir schon eine Gesetzesänderung vornehmen, dann sollte es eine sein, die eine klare Regelung beinhaltet. Wir sollten dann auch Nägel mit Köpfen machen. Für Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch in Betracht ziehen, wollen wir jedenfalls einen anderen Weg. Sie aber setzen die Regelungen für diejenigen, die einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen haben, automatisch den Regelungen gleich, die für Fehl- und Totgeburten gelten.
Wir könnten uns vorstellen, dass die Informationen über eine mögliche Zur-Ruhe-Bettung, eine Bestattung bereits in den Schwangerenkonfl iktberatungsstellen gegeben werden. Dort haben wir besonders sensible Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch das ganze Feld der Beratung und der Probleme, die damit zusammenhängen, kennen. Ich kann es mir nämlich tatsächlich nicht vorstellen, dass eine Frau abtreibt und der Arzt dann sagt: Was machen wir jetzt damit? – So kann es nicht sein. Und im Vorfeld darf es meines Erachtens nicht so sein, weil es einen unglaublichen Druck ausübt, wenn man mit so einer Frage konfrontiert wird.
Anders als bei Tot- und Fehlgeburten sollten bei Schwangerschaftsabbrüchen die Kliniken auch von vornherein zu einer Zur-Ruhe-Bettung aufgefordert sein. Sie sollte man als Erste dazu verpfl ichten und nicht die, wie es so schön heißt, „Verfügungsberechtigte“, das heißt also die Frau, die den Schwangerschaftsabbruch vornehmen lässt. Das könnte man durchaus ganz konkret in dieses Gesetz hineinschreiben.
Das wären die zwei Punkte, die wir für den richtigeren Weg halten. Sollte sich das Bedürfnis nach Trauer bei einer Frau einstellen – diese Fälle haben wir bekanntlich –, die einen Schwangerschaftsabbruch hat vornehmen lassen, ist es ihr dann möglich, zu einem Grabfeld zu gehen und zu trauern. Das ist aber unabhängig von der Verpfl ichtung. Wer das letztlich macht, ist zweitrangig.
Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Dann ist so beschlossen.
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Schulfi nanzierungsgesetzes (Drucksache 15/2906) – Erste Lesung –
Der Gesetzentwurf wird seitens der Staatsregierung nicht begründet. Herr Staatssekretär hat sich bei mir zwar abgemeldet, er ist aber im Moment schon wieder anwesend. Daran sehen Sie, wie ernst er seine Aufgabe nimmt. Wohin er sich abgemeldet hat, will ich gar nicht sagen, denn sonst würden wir uns selbst „derbleck’n“.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Die Redezeit beträgt fünf Minuten pro Fraktion. Für die CSU-Fraktion darf ich Herrn Prof. Waschler das Wort erteilen.
Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf beruht auf der Einführung der Mittlere-Reife-Klassen im Jahre 2000. Damals war festgelegt, dass bei genehmigten Gastschulverhältnissen wie beim Besuch dieser Mittlere-Reife-Klassen kein Gastschulbeitrag verlangt werden darf.
Hintergrund der damaligen Regelung war, die Neugründung dieser Mittlere-Reife-Klassen zu unterstützen. Dabei wurde unterstellt, dass die Hauptschulen, die diese Mittlere-Reife-Klassen anbieten, dies tun, weil sie es als Ehre empfi nden und weil sie glauben, dass das mit einer Rufsteigerung und mit einer Steigerung der Qualität verbunden sei, und dass daher die diese Hauptschulen tragenden Kommunen auch bereit seien, entsprechende zusätzliche Aufwendungen für Schüler, die von außerhalb des Schulsprengels kommen, zu tragen.
Kosten entstehen bei der aufnehmenden Schule im Wesentlichen durch die schülerbezogenen Aufwendungen, selbstverständlich ohne die Kosten der Schülerbeförderung, während sich die sonstigen Betriebskosten durch ein Mehr an Schülern kaum erhöhen. Allerdings entsteht das umgekehrte Bild dadurch, dass sich beim abgebenden Schulaufwandsträger, also bei den abgebenden Schulen, die Regelklassen weiter betrieben werden müssen, aber mit etwas weniger Schülern, wobei das manchmal in Richtung Klassenbildungsgrenze geht, sodass eine Existenzgefährdung nicht geleugnet werden kann. Außerdem gehen in der Regel die leistungsstärkeren Schüler verloren.