Protocol of the Session on June 21, 2023

Die Landesregierung unterstütze den Petitionsbeschluss. Des halb habe der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz den Städte- und den Gemeindetag BadenWürttemberg über diesen Beschluss informiert und diese ge beten, ihre jeweiligen Mitglieder zu informieren, verbunden mit der Bitte, die Aufnahme von Dämmerungs-/Nachtmäh verboten in den jeweiligen kommunalen Polizeiverordnungen wohlwollend zu prüfen.

Darüber hinaus sei das Thema „Tierschutzwidrige Mäh-/ Rasenroboter“ anlässlich der Beratungen im Rahmen der 84. Sitzung des Landesbeirats für Tierschutz im September 2021 unter Teilnahme von Vertretern des Städte- und des Gemeindetags eingehend erörtert worden. Dabei habe sich der Landesbeirat für Tierschutz u. a. für ein Einsatzverbot von Rasenrobotern nach Sonnenuntergang, nachts zwischen 18 und 8 Uhr, ausgesprochen. Der Landesbeirat für Tierschutz werde sich auch in Zukunft mit dem Thema befassen.

Die Öffentlichkeit wurde über die Problematik und über die Beratungen im Landesbeirat für Tierschutz in einer Pressemit teilung vom 22. September 2021 informiert.

Unterbringung in einer städtischen Obdachlo

senunterkunft

Die Petentin bemängelte die Zustände in einer städtischen Obdachlosenunterkunft, in der sie untergebracht war.

Die Petentin und ihre sieben Kinder wohnten in einem Haus zur Miete. Dort kam es zu einer fristlosen Kündigung mit der Folge einer Zwangsräumung. Daraufhin wurde sie von der Stadt in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht. Die Petentin trägt vor, ihre Wohnsituation sei unzumutbar, es gebe Schimmel- und Ungezieferbefall.

Die Prüfung der Petition hat Folgendes ergeben: Gemäß §§ 1 und 3 des Polizeigesetzes hat die Polizeibehörde die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzu wehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Daher ist die Obdachlosenbehörde – Ortspolizei behörde der Stadt – verpflichtet, die unfreiwillige Obdachlo sigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern oder zu beseitigen, wobei sie diese Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen hat.

Die Einweisung in eine Einrichtung der vorläufigen Unterbrin gung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit begründet keinen Besitzstand und keinen Rechtsanspruch der Eingewiesenen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Einweisung in eine bestimmte Wohnung, sondern lediglich auf Gewährung zu mutbaren Obdachs.

Die Obdachlosenunterbringung kann grundsätzlich nur eine Notlösung sein; die bzw. der Obdachlose muss eine weitge hende Einschränkung seiner Wohnansprüche hinnehmen. Die Grenzen zumutbarer Einschränkungen liegen aber dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht mehr eingehalten oder ernsthafte gesundheitliche Schäden zu befürchten sind.

Diese Grenze war hier erreicht, und die Stadt hat entsprechend reagiert: Da die bisherige Unterkunft für die Petentin und ihre Familie nicht geeignet war, kümmerte sich die Stadt sowohl um die Bekämpfung des Ungezieferbefalls in der bisherigen Notunterkunft als auch um die Vermittlung einer anderen Wohnmöglichkeit. Dazu schloss sie einen Vertrag mit einem Schädlingsbekämpfungsunternehmen und mietete ein Rei henhaus an. In dieses wiederum wies sie die Petentin und ihre Kinder ein. Seither gab es nach Auskunft der Stadt seitens der Petentin keine weiteren Beschwerden mehr.

Gewährung von Krankengeld durch die AOK

Der Ehemann der Petentin beklagte sich als Bevollmächtigter seiner bei der AOK Baden-Württemberg versicherten Ehefrau über das Verwaltungsverfahren der AOK im Hinblick auf die Feststellung des Anspruchs und die Gewährung von Kranken geld. Es habe Unklarheiten bei der rechtzeitigen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gegeben, und die AOK habe bei verspäteter Abgabe der Bescheinigung mit Verlust der Mitgliedschaft und des Krankengelds gedroht. Auch sei aufgrund einer Fehleinschätzung seitens der AOK seiner Ehe frau im Juni 2021 vom Arbeitgeber zunächst zu wenig Lohn überwiesen worden.

Die Prüfung der Petition hat Folgendes ergeben: Der Anspruch auf Krankengeld für Versicherte der gesetzlichen Kranken kassen ergibt sich nach § 44 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld bei einer Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung entsteht nach § 46 SGB V (sowie § 23 Absatz 4, §§ 24, 40 Absatz 2 und § 41) von ihrem Beginn an bzw. von dem Tag der ärztlichen Fest stellung der Arbeitsunfähigkeit an. Er bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird. Grundsätzlich sollte nach § 5 Absatz 4 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien die Bescheinigung für nicht länger als zwei Wochen ausgestellt werden. In Ausnahmefällen darf aber eine Arbeitsunfähig keitsbescheinigung auch für einen ganzen Monat ausgestellt werden. Da die Petentin schwer erkrankt ist, konnte der Arzt also eine Bescheinigung für einen Monat ausstellen.

Den Vorwurf des Ehemanns der Petentin, die AOK sei ver antwortlich dafür, dass der Arbeitgeber seiner Ehefrau für den Monat Juni zu wenig Gehalt überwiesen habe, weil er seitens der AOK falsch informiert worden sei, hielt die AOK für gerechtfertigt: Bei der Bearbeitung des Vorgangs sei be dauerlicherweise ein Fehler unterlaufen, der korrigiert wurde. Die Vorerkrankung der Petentin sei falsch angerechnet worden.

Dies korrigierte die AOK nach Rücksprache mit dem Arbeit geber am 1. Juli 2021. Der Arbeitgeber wurde von der AOK schriftlich informiert, woraufhin die Entgeltfortzahlung bis einschließlich 22. Juni 2021 lief. Ab dem 23. Juni 2021 zahlte die AOK das zustehende Krankengeld.

Betrieb eines Friseursalons

Die Petentin wandte sich gegen die von der unteren Bau rechtsbehörde beabsichtigte Schließung ihres Friseurbetriebs.

Die Prüfung der Petition ergab Folgendes: Im Juni 2012 rich tete die Petentin eine Anfrage an das Baurechtsamt, um ab zuklären, ob sie in einem bestimmten Wohngebäude einen Friseursalon betreiben könne. Diese Anfrage wurde im Juli 2012 mit der Mitteilung beantwortet, dass die gewünschte Einrichtung eines Friseursalons keiner baurechtlichen Nut zungsänderungsgenehmigung bedürfe. Daraufhin richtete die Petentin ihren Friseurbetrieb ein und betreibt ihn seitdem.

Der Standort des Friseursalons befindet sich im Geltungsbe reich eines Bebauungsplans, der bereits 1976 in Kraft trat. Der Bebauungsplan setzt für den betreffenden Bereich ein reines Wohngebiet nach § 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1968 fest.

Im Zuge eines anderen baurechtlichen Vorgangs wurde der Sachverhalt erneut von der Baurechtsbehörde geprüft und als bebauungsrechtlich unzulässig festgestellt. Daraufhin wurde die Petentin mit Schreiben vom 6. März 2020 angehört und zur Schließung ihres Salons an diesem Standort aufgefordert.

Im weiteren Verlauf hat sich ergeben, dass womöglich mittel fristig eine Anpassung des geltenden Bebauungsplans infrage kommt, womit der Betrieb des Friseursalons der Petentin gegebenenfalls dauerhaft legalisiert werden könnte. Da eine Bebauungsplanänderung jedoch nicht nur punktuell und zu gunsten eines einzelnen Vorhabens erfolgen solle, sei nach Angabe der Stadt hierzu eine Analyse und die Entwicklung eines gebietsübergreifenden gesamtstädtischen Konzepts er forderlich. Dies sei kurzfristig nicht umsetzbar. Vor diesem Hintergrund hat die Baurechtsbehörde entschieden, den Fri seurbetrieb der Petentin zu dulden, bis die beschriebenen Planungsüberlegungen abschließend geprüft sind.

Myalgische Enzephalomyelitis

Die Petenten schildern umfangreich den aktuellen Sachstand zur Krankheit Myalgische Enzephalomyelitis (ME)/Chro nisches Fatigue-Syndrom (CFS) sowie die Situation von Be troffenen. Der Petitionsverfasser ist selbst 2012 schwer an ME erkrankt und hat seitdem stark an Lebensqualität eingebüßt, da eine Teilnahme am Leben nur noch sehr eingeschränkt möglich sei. Der Bruder des Petenten erkrankte 2017 und verstarb.

Die Petenten haben auf eine Reihe von Aspekten aufmerksam gemacht. Die Krankheit ME werde nicht im Medizinstudium gelehrt und sei den meisten Ärzten daher unbekannt. Die Myalgische Enzephalomyelitis sei eine schwere neuroim munologische Erkrankung, die oft zu einem hohen Grad an körperlicher Behinderung führe. Betroffene litten an einer schweren körperlichen Schwäche, die das Aktivitätsniveau erheblich einschränke, und unter neurokognitiven, autonomen und immunologischen Symptomen. Für einen Großteil der Betroffenen gebe es keine Anlaufstellen.

Die Petenten forderten eine korrekte Aufklärung der Ärzte bezüglich Therapien und Behandlungsoptionen. Auch wurde eine Aufklärung von Gutachtern der Rentenversicherung ge fordert, um eine entsprechende Versorgung der Betroffenen sicherzustellen. Die aktuelle „DEGAM-Leitlinie Müdigkeit“ sei unzureichend und müsse durch die Anwendung der „My algische Enzephalomyelitis Internationale Konsensleitlinie für Ärzte“ und „ME IC Leitlinie“ ersetzt werden. Überdies müssten mehr Gelder für eine unabhängige biomedizinische Erforschung der Krankheitsursachen bereitgestellt werden. Bislang sei die Forschung in Deutschland mangelhaft, und es fehlten Forschungsgelder.

Der Petitionsausschuss begrüßte eine intensivere Kooperation und einen Austausch auf Länderebene. Auch solle geprüft werden, in welchem Umfang in Baden-Württemberg nachge bessert werden kann, etwa im Verlauf des Medizinstudiums oder bei anschließenden Fortbildungen zu ME/CFS, und ob eine Schulung entsprechender Gutachter der Rentenversiche rung möglich ist.

Auch bei seltenen Erkrankungen wie Myalgischer Enzephalo myelitis sollte der Anspruch unseres Gesundheitssystems sein, dass die Betroffenen eine korrekte Diagnose und Hilfestellun gen erhalten. Der Petitionsausschuss hat deshalb beschlossen, die Petition der Regierung als Material zu überweisen.

Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch

an öffentlichen Schulen

Der Petent setzt sich dafür ein, dass eine verpflichtende Rege lung in das Schulgesetz Baden-Württemberg aufgenommen wird, nach welcher von allen an baden-württembergischen Schulen tätigen Personen vor der Einstellung und anschlie ßend regelmäßig erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse eingeholt werden.

Im Zusammenhang mit dem Verdacht auf sexuellen Miss brauch durch einen Lehrbeauftragten an einer Grundschule in Baden-Württemberg moniert er die seiner Einschätzung nach vorhandenen Mängel und Regelungslücken beim Schutz von Kindern vor sexuellen Übergriffen an Schulen.

Konkret thematisiert der Petent die Tatsache, dass der mut maßliche Täter in einem anderen Bundesland bereits wegen eines Sexualdelikts verurteilt und mit einem Berufsverbot als Lehrer belegt war. Der Petent führt an, dass die Beschäf tigung der Person an einer Schule in Baden-Württemberg verhindert worden wäre, wenn das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis vor der Einstellung überprüft worden wäre. Er kritisiert, dass dies bislang nicht vorgeschrieben ist, und ersucht den Petitionsausschuss, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine verpflichtende Regelung zur wiederkehrenden Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses für alle an baden-württembergischen Schulen tätigen Personen in das Schulgesetz Baden-Württemberg aufzunehmen.

Die Prüfung der Petition hat Folgendes ergeben: Grundsätzlich wird von Personen, die in kinder- und jugendnahen Bereichen tätig sind, ein erweitertes Führungszeugnis verlangt. Enthält das – erweiterte – Führungszeugnis Einträge über rechts kräftige Verurteilungen wegen der in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) genannten Straftaten, verbietet sich eine Einstellung oder ehrenamtliche

Beschäftigung. Da sich ein – erweitertes – Führungszeugnis nicht automatisch aktualisiert, schreibt § 72a SGB VIII vor, die Vorlage von Führungszeugnissen in regelmäßigen Abständen zu verlangen. Der Gesetzgeber hat mit § 30a des Bundeszen tralregistergesetzes explizit die Verbindung zu § 72a SGB VIII geschaffen und gleichzeitig den möglichen Personenkreis auch auf ehrenamtlich Tätige ausgedehnt. Damit verbunden ist keine gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung, immer ein erwei tertes Führungszeugnis auch von Ehrenamtlichen vorlegen zu lassen, aber es gibt eine Berechtigung dazu.

Was den Bereich der Einstellung von Lehrkräften angeht, erfolgt die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungs zeugnisses bei der Einstellung von Lehrkräften generell und unabhängig davon, ob es sich um ein Beamten- oder Ar beitnehmerverhältnis handelt. Dies gilt auch für befristete Beschäftigungsverhältnisse. Nach der Anordnung über Mittei lungen in Strafsachen sind bei Personen, die in einem Beschäf tigungsverhältnis im öffentlichen Dienst stehen, der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage, die Urteile und der Ausgang des Verfahrens dem zuständigen Dienstvorgesetzten bzw. der Beschäftigungsstelle mitzuteilen.

Im Gegensatz zu im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags tätigen Lehrbeauftragten, bei denen das zuständige Regie rungspräsidium ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis anfordert, galt bisher für ehrenamtlich an Schulen tätige Lehr beauftragte nur eine dringende Empfehlung an die Schullei tungen, ein erweitertes Führungszeugnis einzufordern. Den der Petition zugrunde liegenden Vorfall hat das Kultusministerium zum Anlass genommen, die „Handreichungen für Schullei tungen zur Vergabe von Lehraufträgen an Lehrbeauftragte an Schulen“ zu überarbeiten. Im Zuge dieser Überarbeitung wurde die in der Handreichung unter Ziffer 4 gegebene Empfehlung, für Personen, die ehrenamtlich an der Schule regelmäßig tätig und über 18 Jahre alt sind, ein erweitertes Führungszeugnis anzufordern, durch eine entsprechende Verpflichtung ersetzt.

Parkerleichterung für schwerbehinderte Men

schen

Der Petent wandte sich wegen der Ablehnung seines Antrags, ihm im Zuge einer Ausnahmegenehmigung eine Parkerleich terung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen zu erteilen, an den Petitionsausschuss.

Der Petent ist 76 Jahre alt und hat einen Schwerbehinder tenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G und B. Bei der zuständigen Straßenver kehrsbehörde beantragte er die Erteilung einer Ausnahme genehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen. Nachdem das Versorgungsamt das Vorliegen entsprechender Ansprüche nicht bestätigte, wurde dem Petenten durch die Straßenver kehrsbehörde im Rahmen der Anhörung Gelegenheit gegeben, weitere Atteste nachzureichen. Der Petent reichte drei Atteste nach. Deren Prüfung ergab, dass die Annahme eines atypisch gelagerten Ausnahmefalls nicht gerechtfertigt sei und eine Ausnahmegenehmigung deshalb nicht erteilt werden könne.

Daraufhin reichte der Petent vorliegende Petition ein, der weitere ärztliche Atteste beigefügt waren, die der Behörde bis dahin nicht vorlagen. Da im Falle des Petenten durch

die im Rahmen des Petitionsverfahrens vorgelegten Atteste Hinweise auf einen atypischen Sachverhalt vorliegen, die von der einschlägigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung nicht erfasst sind, aber durchaus mit den Beeinträchtigungen der in dieser Verwaltungsvorschrift anerkannten Krankheiten vergleichbar sind, konnte im Rah men der Einzelfallwürdigung das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls bestätigt und eine entsprechende Parkerleichterung ausgestellt werden.

Hauptschulabschlussprüfung

In diesem Fall setzten sich Mitschülerinnen und Mitschüler für drei ihrer inklusiv beschulten Mitschülerinnen und Mit schüler dafür ein, dass diesen die Möglichkeit zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung eingeräumt wird. Dies sei den drei Mitschülerinnen und Mitschülern von ihrer Schule versprochen worden.

Die Prüfung dieser Petition hat ergeben, dass die drei Schü lerinnen und Schüler einen Anspruch auf ein sonderpädago gisches Bildungsangebot mit dem Förderschwerpunkt Ler nen haben. Der Antrag auf Aufhebung des Anspruchs auf ein solches Bildungsangebot ist von der besuchten Schule beim Staatlichen Schulamt zu stellen, falls konkrete Hinwei se vorliegen, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben sind – was vorliegend der Fall war. Ein Antrag auf Anspruchsaufhebung, der von der Schule eigentlich bereits im vorangegangenen Schuljahr hätte erfolgen müssen, wurde von dieser allerdings nicht veranlasst.

Das Versäumnis der Schule sollte nicht zum Nachteil für die drei Schülerinnen und Schüler werden. Daher wurde das Staatliche Schulamt gebeten, den Anspruch auf ein sonderpä dagogisches Bildungsangebot für die drei Schülerinnen und Schüler aufzuheben, um den Betroffenen die Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung zu ermöglichen.

Müllablagerungen

Der Petent begehrte Abhilfe bezüglich von ihm beobachteter wiederholter Müllablagerungen an einem Müllbehälter in einer Grünanlage und der damit aus seiner Sicht einhergehenden Gefährdung von Kindern, Passantinnen und Passanten sowie Hunden.

Zu dieser während der Coronapandemie eingereichten Petition hat die Stadtverwaltung mitgeteilt, ihre Erfahrung zeige, dass das Müllaufkommen in der Nähe von Kleingartenanlagen und Freizeitgrundstücken vielerorts stark erhöht sei. Die Beschrän kungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie führten zu einem gesteigerten Nutzungsdruck in den öffentlichen Grün anlagen. Die nahe gelegenen öffentlichen Mülleimer würden übermäßig stark beansprucht. Damit verbunden komme es, besonders auch in der betreffenden Grünanlage, wiederholt zu Abfallablagerungen in größeren Ausmaßen.

In Reaktion auf die Petition wurde der dort benannte Abfall behälter kurzfristig durch einen größeren, 240 Liter fassenden Behälter ausgetauscht.