Protocol of the Session on December 22, 2021

(Abg. Dr. Markus Rösler GRÜNE: Beim Scholz-Mo dell hätten wir noch mehr Personal gebraucht!)

Wer glaubt, dass diese Grundsteuer dann aufkommensneutral gestaltet wird, der – – Ich finde hier keinen passenden, ange messenen Vergleich. Das Prinzip Hoffnung allein wird dazu nicht ausreichen. Aber selbst wenn es so wäre, hätten wir es dann halt geschafft, mit 175 zusätzlichen Beamten dieselben Steuerbeträge einzunehmen, die wir schon vorher hatten. Ge rade in Baden-Württemberg mit Regionen mit sehr hohen Bo denrichtwerten sind ganz massive Steuersteigerungen zu er warten. Die sind dann zu erwarten, wenn nicht gleichzeitig die Gemeinden dazu bereit sind, die Gemeindehebesätze ganz deutlich und drastisch abzusenken.

Vor diesem Hintergrund sind wir der Auffassung, dass eine aufkommensneutrale Grunderwerbsteuererhebung

(Abg. Tobias Wald CDU: Grunderwerbsteuer?)

Grundsteuererhebung – auf dem bloßen Prinzip Hoffnung beruht.

Ob die hier besonders vordringlich behandelte Einführung ei ner sogenannten Grundsteuer C für baureife unbebaute Grund stücke vor diesem Hintergrund der Finanzsituation bei den Kommunen langfristig weiterhin ein freiwilliges Angebot bleibt, unterliegt sicherlich auch dem Prinzip Hoffnung. Die SPD weist hier schon den Weg vor: Sie will mit ihrem Antrag aus dem Angebot an die Gemeinden eine Verpflichtung der Gemeinden machen. Darüber hinaus teilen wir jedenfalls nicht die Auffassung, dass sich mit einer solchen Option – einer Grundsteuer C – eine Entspannung auf dem umkämpften Markt für preiswerten Wohnraum befördern lässt.

Vor diesem Hintergrund – das wird Sie nicht überraschen – lehnen wir diese Änderung des Grundsteuergesetzes genauso ab, wie wir das ursprüngliche Grundsteuergesetz abgelehnt haben.

(Beifall bei der AfD)

Nichtsdestotrotz – dies ist für dieses Jahr mein letzter Beitrag hier im Hohen Haus – darf ich Ihnen allen, meine Damen und Herren Kollegen Abgeordneten, ein gesegnetes Weihnachten wünschen. Ich wünsche Ihnen auch

(Zuruf von der AfD: Erkenntnis!)

ein glückliches neues Jahr, und ich wünsche Ihnen, dass Sie angesichts der durch Ihre devote Haltung in der Europolitik ausufernden Inflation im neuen Jahr die Mittel haben werden, ein erfolgreiches und glückliches Jahr zu gestalten.

(Beifall bei der AfD)

Für die Landes regierung spricht jetzt Frau Staatssekretärin Dr. Splett zu uns. – Bitte sehr, Frau Staatssekretärin.

Vielen Dank. – Sehr ge ehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Damen und Her ren Abgeordnete! Innovativ, ökologisch, transparent, verfas sungsfest und gerecht – diese Attribute zeichnen unser Lan desgrundsteuergesetz aus. Auch ein Jahr nach der Verabschie dung des Gesetzes hat sich daran nichts geändert. Trotzdem gilt es, weiter am Ball zu bleiben, die Zeit zu nutzen, um das Gesetz nun noch besser zu machen.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzes zur Mobi lisierung von Bauland wollen wir diesen wichtigen Punkten, die das Landesgrundsteuergesetz schon jetzt erfüllt, noch ei nen weiteren Baustein hinzufügen. Neben einigen Verbesse rungen im Detail nehmen wir ganz besonders das Thema Bür gerfreundlichkeit in den Blick; denn wir wollen, dass es die Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Unternehmerinnen und Unternehmer im kommenden Jahr möglichst einfach haben, die Feststellungserklärung auszufüllen.

Zunächst zur Grundsteuer A und damit zu den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Hier haben wir in enger Abstim mung mit den anderen Ländern und dem Bund insbesondere im Bereich der Bewertungseinheiten Verbesserungen vorge sehen, sodass es nicht zu einer Aufspaltung bisheriger Einhei ten kommt und den Bürgerinnen und Bürgern folglich ein hö herer bürokratischer Aufwand erspart bleibt. Darüber hinaus wurden im Bereich der Grundsteuer A die Bewertungsfakto ren in den Gesetzesanlagen aktualisiert, da die bisherigen Wer te überholt sind. Dies erfolgt entsprechend der bundesgesetz lichen Novellierung, an die unser Gesetz im Bereich der Grund steuer A angelehnt ist.

Nun zur Grundsteuer B: Die Grundsteuer B betrifft mit Ab stand den größten Teil der insgesamt 5,6 Millionen wirtschaft lichen Einheiten, die zum Stichtag 1. Januar 2022 im Rahmen der Hauptfeststellung neu bewertet werden müssen. Mit der Einführung der eingeschränkten Möglichkeit, einen geringe ren tatsächlichen Wert nachzuweisen, schaffen wir es, dass be reits auf der Ebene der Bewertung gewisse Besonderheiten berücksichtigt werden können, die von den Bodenrichtwert zonen ansonsten nicht hinreichend erfasst würden. Damit müssen die Bürgerinnen und Bürger nicht erst bis zum Be scheid ihrer Kommune warten, um dann in diesem Verfahren ihren Sonderfall geltend zu machen. Aufgrund des reformbe dingt langen Zeitraums zwischen der Bewertung durch die Fi nanzämter und dem tatsächlichen Grundsteuerbescheid der Kommune ist dies eine wichtige Erleichterung für die betrof fenen Bürgerinnen und Bürger.

Sie sehen, das Thema Bürgerfreundlichkeit zieht sich als ro ter Faden durch dieses Änderungsgesetz.

(Zuruf: Als grüner Faden!)

Dies wird in besonderem Maß durch die Regelung für die Schaffung eines Bürgerportals deutlich. Zum 1. Januar 2022 findet die sogenannte Hauptfeststellung statt. Das ist der Zeit punkt, auf den sich die Wertverhältnisse für die Grundsteuer beziehen. Die Bürgerinnen und Bürger werden im Frühjahr aufgefordert werden, ab dem dritten Quartal ihre Erklärung zum Grundbesitz abzugeben.

Eine solche Erklärung werden nur die wenigsten schon ein mal gemacht haben, da die letzte Bewertung für die bekann termaßen inzwischen verfassungswidrigen Einheitswerte mehr als 50 Jahre zurückliegt. Nicht jede oder jeder wird die genau en Daten zu seinem Grundstück deshalb sofort bei der Hand haben. Genau dabei soll das Bürgerportal, für das wir mit die sem Gesetz eine rechtliche Grundlage schaffen, einen wichti gen Beitrag leisten. Mithilfe des Bürgerportals soll es den Bür gerinnen und Bürgern im kommenden Jahr einfach gemacht werden, diese Daten zusammenzutragen. Damit versetzen wir alle Erklärungspflichtigen beim Grundvermögen in die Lage, schnell und elektronisch die Erklärung abzugeben, ohne hier für Unterstützung zu benötigen. Genau so soll eine moderne Verwaltung aussehen: einfach, transparent, bürgernah.

Die Grundsteuer C – sie wurde auch schon von meinen Vor rednern angesprochen – ist ein weiteres Herzstück dieses Ge setzentwurfs. Die Grundsteuer C greift natürlich wie das ganze Gesetz ab dem Jahr 2025. Mit der Grundsteuer C wollen wir den Kommunen ein weiteres Werkzeug an die Hand geben, um ihre städtebaulichen Ziele zu verfolgen. Sie ist damit ei ne sinnvolle Ergänzung zu Zwecken der kommunalen Innen entwicklung, etwa für die Nachverdichtung und damit eben auch für die Reduzierung des Flächenverbrauchs.

Bereits bei der Ersten Beratung des Gesetzentwurfs bin ich auf den Zweck der Grundsteuer C eingegangen. Das will ich nicht wiederholen, aber ich will noch einmal darauf hinwei sen, dass sie als Lenkungssteuer konzipiert ist und ihre Be gründung in städtebaulichen Gründen findet. Ob diese Grün de vorliegen, entscheidet die jeweilige Kommune. Schon vom Charakter her ist es eben nicht so, dass man die Grundsteu er C, wie die SPD es in ihrem Antrag vorschlägt, als Pflicht für alle Kommunen ausgestalten könnte. Auch die Begrün dung des SPD-Antrags ist rechtlich nicht tragfähig.

(Beifall bei den Grünen und Abgeordneten der CDU)

Das Schöne an der Grundsteuer C ist ja, dass die Kommunen individuell vor Ort über die Einführung eines gesonderten He besatzes für unbebaute, baureife Grundstücke entscheiden können – ein nützliches Werkzeug, das verwendet werden kann, aber eben nicht muss.

Insgesamt, meine sehr geehrten Damen und Herren, haben wir einen gut durchdachten Gesetzentwurf vorgelegt, der nicht einfach nur redaktionelle oder klarstellende Anpassungen ent hält, sondern das Landesgrundsteuergesetz an wichtigen Stel len sinnvoll ergänzt. Dabei stehen Bürgerfreundlichkeit und Digitalisierung im Vordergrund.

Zudem ist dieses Änderungsgesetz auch aufgrund der grund gesetzlichen Besonderheit bei der Grundsteuer notwendig, da mit das zwischenzeitlich bereits mehrfach geänderte Bundes recht nicht unser Landesgesetz punktuell überschreibt. Wir stellen also sicher, dass das Landesgrundsteuergesetz wieder in vollem Umfang Vorrang vor den bundesrechtlichen Rege

lungen haben wird. Ich bitte deshalb um Ihre Zustimmung zu diesem Gesetz.

Auch ich wünsche Ihnen allen schöne, friedliche Feiertage und einen guten Start in ein gutes, glückliches und gesundes Jahr 2022.

Vielen Dank.

(Beifall bei den Grünen und Abgeordneten der CDU)

Meine Damen und Herren, in der Allgemeinen Aussprache liegen mir keine wei teren Wortmeldungen vor.

Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 17/1076. Ab stimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Aus schusses für Finanzen, Drucksache 17/1115. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf mit einer Änderung in Artikel 1 Nummer 1 zuzustimmen.

Ich rufe auf

Artikel 1

in der Fassung von Abschnitt I der Beschlussempfehlung, wo bei ich sagen muss: Zu Nummer 5 liegt der Änderungsantrag der Fraktion der SPD, Drucksache 17/1509, vor.

Deshalb lasse ich zunächst über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD, Drucksache 17/1509, abstimmen. Wer die sem Änderungsantrag der Fraktion der SPD zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist dieser Änderungsantrag mehrheit lich abgelehnt.

Nun stelle ich Artikel 1 insgesamt zur Abstimmung. Wer Ar tikel 1 zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Artikel 1 ist mehr heitlich zugestimmt.

Ich rufe auf

Artikel 2

Wer stimmt Artikel 2 zu? – Danke. Gegenstimmen? – Enthal tungen? – Artikel 2 ist mehrheitlich zugestimmt.

Die Einleitung

lautet: „Der Landtag hat am 22. Dezember 2021 das folgen de Gesetz beschlossen:“.

Die Überschrift

lautet: „Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mo bilisierung von Bauland (ÄndGLGrStG)“. – Sie stimmen der Überschrift zu.

Wir kommen damit zur

S c h l u s s a b s t i m m u n g

Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Danke schön. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist dem Gesetz mehrheitlich zugestimmt.

Punkt 5 der Tagesordnung ist damit erledigt.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 6 auf:

Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes und anderer Vorschriften zur Umsetzung der Eingliederung des Landesgesundheitsamtes in das Sozialministerium – Drucksache 17/1077