der Inhalt bereits mit Erlass des Sozialministeriums vom 30. April 2020 geregelt worden war und dies wohl den Anfor derungen nach § 5 des SodEG genügen würde.
Bemerkenswert ist dieser Entwurf aber auch deshalb, weil da mit die Forderungen insbesondere der Liga einfach vom Tisch gewischt werden. In den Besprechungen mit der Liga und auch in den Beratungen im Sozialausschuss wird zwar von der größeren der beiden Regierungsfraktionen stets Verständ nis und Wohlwollen signalisiert; beim Blick ins Gesetz oder in entsprechende Briefe zeigt sich allerdings: Fehlanzeige!
Nun komme ich zum letzten Mal zu dem Wort „bemerkens wert“: Bemerkenswert ist der Brief des sozialpolitischen Spre chers der Fraktion GRÜNE vom 9. Oktober 2020, versandt per E-Mail, an die Unterzeichner des gemeinsamen Schrei bens der Leistungserbringerverbände, der kommunalen Lan desverbände und des KVJS zu coronabedingten Mehraufwen dungen in der Eingliederungshilfe. Hier weisen Sie einfach alles von sich und verkünden u. a. – ich zitiere –:
Auch in Zeiten von Corona ist es Aufgabe der Stadt- und Landkreise, die Leistungserbringer der Eingliederungs hilfe mit den notwendigen finanziellen Mitteln auszustat ten.
In der Vereinbarung vom 28. Juli wurde auch festgehal ten, dass mit der Einigung sämtliche aus der Coronapan demie herrührenden Mehrausgaben und Mindereinnah men der Kommunen abgegolten sind. Eine zusätzliche fi nanzielle Beteiligung des Landes an den coronabeding ten Mehrausgaben der Eingliederungshilfe ist daher nicht vorgesehen.
Herr Abg. Keck, ich darf Sie kurz fragen, ob Sie eine Zwischenfrage des Herrn Abg. Poreski zulassen wollen.
Ich habe den Brief auch dabei; das wäre also kein Thema. – Statt gehört zu werden durch die grün geführte Landesregie rung sollen es nun also die Stadt- und Landkreise vor Ort aus baden bzw. sollen die Einrichtungen eben selbst schauen, wo sie bleiben. Denn wie formuliert es Herr Poreski in seinem Brief?
Natürlich hat die Eingliederungshilfe im Rahmen der Subsidiarität nicht nur einen Anspruch auf Weiterfinan zierung auf 100-%-Basis, sondern auch auf Erstattung der coronabedingten Zusatzaufwendungen.
Da ich noch einige Sekunden Redezeit habe, habe ich nun noch die Gelegenheit, Ihnen allen trotz der blöden Zeit – ent schuldigen Sie den Ausdruck – eine besinnliche Adventszeit zu wünschen, ein frohes Weihnachtsfest – sofern dies mög
lich ist – und einen guten Rutsch ins neue Jahr. Bleiben Sie gesund und munter, bis wir uns im neuen Jahr wiedersehen.
Meine Damen und Her ren, mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Dann be enden wir die Aussprache.
Ich schlage Ihnen vor, dass wir den Gesetzentwurf zur weite ren Beratung an den Ausschuss für Soziales und Integration überweisen. – Ich sehe keinen Widerspruch. Dann ist es so be schlossen und Punkt 12 der Tagesordnung abgeschlossen.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Drucksache 16/9494
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kolle gen! Zum Stichwort Bundesteilhabegesetz könnte ich viel sa gen, aber das erspare ich mir jetzt. Vielleicht nur einen Satz: Noch nie in der Geschichte hat eine Landesregierung freiwil lig so viel Geld zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes an die Aufgabenträger in der Leistungserbringung und Leis tungsgewährung gegeben wie die derzeitige.
Selbstverständlich wissen wir – wie auch Kollege Poreski – das, was in der jetzigen Zeit dazugekommen ist und was nicht den Verhandlungen der Finanzkommission entspricht, zu wür digen. Wir lassen uns – der Kollege Poreski am allerwenigs ten – da keine Unterlassung unterjubeln. Diesen Vorhalt möch te ich an dieser Stelle ganz deutlich zurückweisen.
Aber zurück zu den normativen Aufgaben: Sie wissen, dass das Bundesteilhabegesetz eben nicht nur die unmittelbaren maßgeblichen Verbesserungen für die Teilhabe der Menschen mit Behinderungen schafft. Es gibt aber zwei wichtige Rege lungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, die getroffen wurden. Für die Umsetzung dieser bundesrechtlichen Rege lungen in Baden-Württemberg brauchen wir eine landes rechtliche Bestimmung im Ausführungsgesetz SGB XII, kurz AGSGB XII.
Die „maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfas sung der Rahmenverträge“ nach § 80 Absatz 2 SGB XII seit dem 1. Januar 2020 mit. Das ist ein wichtiger Baustein in Sa chen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an den Ver tragsbeziehungen zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern.
Wer die maßgeblichen Interessenvertretungen sind, bestimmt das Landesrecht. Mit dem neu in das AGSGB XII eingefüg ten § 8 a nehmen an den Gremien zur Erarbeitung der Rah menverträge nach § 80 Absatz 2 SGB XII nun die oder der Landes-Behindertenbeauftragte und die weiteren Interessen vertretungen für die Menschen mit Behinderungen teil.
Bislang war die Mitwirkung der betroffenen Vertretungen in diesen Gremien weder bundes- noch landesrechtlich vorgese hen. Mit der Umsetzung des Bundesrechts auf Landesebene füllen wir dieses wichtige Mitwirkungsrecht aus. Wir zeigen dabei: Die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen hat bei uns nach wie vor oberste Priorität.
Das Bundesteilhabegesetz hat auch die Erstattung des soge nannten Barbetrags durch den Bund an die Länder ab 2020 neu geregelt. Damit sollen die Kommunen einen finanziellen Ausgleich für die Mehrkosten durch das BTHG bekommen.
Die bisherige Regelung des § 136 SGB XII war bis zum 31. Dezember 2019 befristet. Nach dem zum 1. Januar 2020 neu eingefügten § 136 a erstattet der Bund den Ländern ab 2020 für die Grundsicherungsempfänger nach dem Vierten Kapitel SGB XII, die zugleich Leistungen in einer stationä ren Einrichtung erhalten, je Kalendermonat 21 €.
Mit der derzeitigen Regelung auf der Landesebene in § 7 a AGSGB XII konnten wir bereits die Barbetragserstattung des Bundes für 2017 bis 2019 an die zuständigen Stadt- und Land kreise als Träger der Sozialhilfe zu 100 % weitergeben.
Damit das Land auch weiterhin die Bundesmittel an die Stadt- und Landkreise weiterleitet, brauchen wir diese neue landes rechtliche Regelung – eine Regelung, die weiterhin die tech nische Voraussetzung zur Weiterleitung der Bundeserstattung an die Stadt- und Landkreise ermöglicht. Eine solche Rege lung führen wir deswegen in § 7 b AGSGB XII ein.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, für die Aussprache hat das Präsidium eine Redezeit von drei Minuten für alle Fraktionen zusammen festgelegt. Jetzt bin ich mir nicht ganz sicher, wie Sie das organisieren, ob alle Fraktionen sprechen und zwischendurch gewischt wird. Ich habe vier Wortmeldungen, zuerst die von Herrn Abg. Poreski.
Okay, das macht Sinn. Dann sprechen nur Sie, Frau Abg. Wölfle. Gut. Das macht wirklich Sinn. Das freut mich.
Frau Präsidentin, liebe Kollegin nen und Kollegen! Ich darf jetzt für alle sprechen. Das ist auch mal ein Novum.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf will die Landesregie rung eine an sich völlig unstrittige Regelung aus dem Bun desrecht weiter umsetzen. Der Bund unterstützt die Träger der Sozialhilfe u. a. damit, dass er den Barbetrag, das sogenann
te Taschengeld, für sozialhilfeberechtigte Bewohner von Hei men übernimmt. Die betreffende bundesrechtliche Regelung hat sich mit Wirkung zum 1. Januar 2020 verändert. Das muss nun im Landesausführungsgesetz nachvollzogen werden.
Außerdem wird im Rahmen der Umsetzung des Bundesteil habegesetzes die Beteiligung von Menschen mit Behinderun gen beim Abschluss der Rahmenverträge nach § 80 SGB XII geregelt. Auch das ist sinnvoll. Ich hoffe, dass sich die unter schiedlichen Verbände im Landes-Behindertenbeirat gemein sam darauf verständigen können, wer genau das sein soll. Das sollte vielleicht eher nicht vom Gesetzgeber bestimmt wer den.