Der Gesetzentwurf ist einschränkend in der Bezeichnung „Landesjustizwachtmeisterbefugnissegesetz“. Was ist, wenn es sich um einen Oberwachtmeister oder einen Hauptwacht meister handelt?
Die Redezeit wird nicht länger; ich kürze ab. Wir sind in zwei ter Lesung. Es hat mich gefreut, dass im Ausschuss Einstim migkeit bestanden hat, dass wir am ersten Entwurf etwas än dern müssen. Diese Änderung wurde fraktionsübergreifend vorgenommen. Bei der ersten Lesung hatten es die Grünen noch nicht eingesehen. Aber man sieht, dass im Ständigen Ausschuss bei Ihnen manchmal die Vernunft aufblitzt.
(Heiterkeit – Abg. Daniel Andreas Lede Abal GRÜ NE: Das kann Ihnen nicht passieren! – Heiterkeit bei den Grünen und der SPD)
Es wurde ein gemeinsamer Antrag eingebracht. Insofern bin ich froh, dass wir diesen interfraktionellen Konsens haben.
Machen wir eine Sparrunde und sparen uns weitere 15 Minu ten. Ich habe mit Sicherheit für alle geredet, werter Herr Kol lege.
Wir stimmen dieser Änderung natürlich zu. Insofern werden Sie von uns keinerlei Einsprüche hören. Jetzt warte ich ein mal ab, ob Sie auch noch reden wollen. Ich wüsste nicht, was.
Herr Präsident, liebe Kollegin nen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren! Ein paar Sätze möchte ich schon auch noch dazu sagen, Herr Kollege Zimmermann, obwohl dieser Gesetzentwurf der Landesregie rung tatsächlich sehr zügig eingebracht und beraten wurde und wir hier diesem Gesetzentwurf im späteren Verlauf erfreuli cherweise wohl einstimmig zustimmen werden.
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird Klarheit über die Befugnisse der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeis ter geschaffen. Die Vorschriften sind einheitlich kodifiziert. Die Befugnisse sind klar umgrenzt. Ich bin sehr dankbar, dass der Gesetzentwurf in dieser Form erarbeitet wurde. Es ist ein kurzes, übersichtliches, rechtsklares Gesamtwerk.
Dem Vorschlag der CDU, hier eine Ergänzung bzw. Klarstel lung einzufügen, was die Befugnisse der Justizwachtmeiste rinnen und Justizwachtmeister im Bereich außerhalb des Ge bäudes angeht, wurde im Ständigen Ausschuss entsprochen. Das wurde entsprechend umgesetzt.
Ich möchte noch einmal betonen: Die Frage des Zugangs zu Gerichtsgebäuden hat eine Bedeutung im Hinblick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz. Wir merken dies an der Auseinan dersetzung im Zusammenhang mit dem NSU-Prozess. Des halb ist es sehr wichtig, dass hier der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht tangiert wird und die Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden, damit sich hieraus letztlich keine Nachteile bei gerichtlichen Fällen ergeben können.
Unsere Fraktion stimmt diesem Entwurf zu. Es ist für mich nicht überraschend – so muss man das hier sagen –, wenn die anderen Fraktionen dies auch tun werden.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren! Der Kollege Zimmer mann hat eigentlich recht gehabt.
Man hätte nicht zu diesem Thema sprechen müssen, aber er hat darauf bestanden, dass er sprechen darf. Ich wollte auch nicht haben, dass es so aussieht, als wäre die SPD-Fraktion bei diesem Gesetzentwurf sprachlos.
Wie bereits bei der ersten Lesung am 6. März in diesem Haus deutlich geworden ist, können wir dem Entwurf des Gesetzes über die Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes zustim men. Dadurch wird erstmals eine einheitliche Rechtsgrundla ge für die Befugnisse der Justizwachtmeister zur Erfüllung ih rer Aufgaben bei Gerichten und Staatsanwaltschaften geschaf fen.
Die anschließenden Beratungen im Ständigen Ausschuss ver liefen ebenfalls sehr konstruktiv. In diesem Zusammenhang hat das auf den Landtag abgewandelte strucksche Gesetz, das heute Morgen vom Kollegen Fulst-Blei schon genannt wor den ist, gefruchtet, denn kein Gesetz verlässt das Parlament so, wie es eingebracht wurde. Ich freue mich, dass es gelun gen ist, einen interfraktionellen Änderungsantrag zu diesem Gesetzentwurf zu verabschieden. Nun ist Rechtsklarheit dar über hergestellt, dass die Justizwachtmeister auch im funkti onal zugeordneten Außenbereich des Amtsgebäudes tätig wer den dürfen.
Ich danke allen Kollegen für die erfolgreiche Zusammenar beit und dem Justizminister und seinem Haus für die Erarbei tung des Gesetzentwurfs, dem wir natürlich zustimmen.
Herr Präsident, liebe Kolle ginnen und Kollegen! Ich will jetzt der Einzige sein, der dem Abgeordneten Zimmermann seinen Wunsch erfüllt und hier
sagt: Es ist von ihm bereits alles gesagt worden. Ich schließe mich an. Auch wir werden diesem Gesetzentwurf zustimmen, zumal die einzige Änderung, die gemacht werden sollte, vor genommen wurde. Dieses Gesetz ist durchaus ein Fortschritt an Rechtsklarheit, und wir werden es gern mit unterstützen.
Sehr geehrter Herr Prä sident, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren! Ich bedanke mich für die Beratung zu dem von uns vorgelegten Gesetzentwurf – auch in der zweiten Lesung – mit dem etwas sperrigen Titel, mit dem sich der eine oder an dere schwertut. Leicht tun wir uns damit, dieses Gesetz in die Praxis umzusetzen, weil wir endlich Rechtsklarheit über die Befugnisse der Wachtmeisterinnen und Wachtmeister in der Justiz haben, die für Sicherheit und Ordnung bei Gerichten und bei Staatsanwaltschaften zuständig sind. Sie nehmen fak tisch das Hausrecht wahr. Sie können Beschlagnahmen durch führen und bei Fluchtgefahr Leute festnehmen. Sie können körperliche Gewalt anwenden, wenn die Voraussetzungen vor liegen.
All dies war bisher ein ungeklärtes Feld, das wir jetzt auf ei ne solide und rechtsstaatliche Grundlage stellen. Jeder Justiz wachtmeister und jede Justizwachtmeisterin weiß jetzt, was er bzw. sie darf. Wir erweitern deren Befugnisse nicht, son dern wir stellen sie klar.
Ich bin den Fraktionen dankbar, dass sie einmütig hinter dem Gesetzentwurf stehen. Er ist Bestandteil einer Sicherheitsar chitektur in der Justiz, die wir aufbauen. Wir haben im Haus halt Stellen bewilligt bekommen. Es wurden uns Mittel be willigt, um die Sicherheit in öffentlichen Gebäuden der Jus tiz zu verstärken. Diesen Baustein, den wir heute mit diesem Gesetz verabschieden, haben wir dringend gebraucht. Dafür bin ich dankbar.
Wir haben auch die Vorschläge des Kollegen Zimmermann aufgenommen. Das wäre nicht unbedingt notwendig gewe sen, weil sich das ohnehin aus dem Regelungszusammenhang ergeben hätte. Aber ich bin dem Kollegen Zimmermann au ßerordentlich dankbar für seinen Hinweis, wenngleich er ihn heute mit der Drohung verbunden hat, für uns alle zu spre chen.
Insgesamt haben wir wohl ein gutes Gesetz auf den Weg ge bracht. Ich bin auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meines Hauses dankbar, dass das sehr schnell gegangen ist.
Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 15/3076. Ab stimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Stän digen Ausschusses, Drucksache 15/3262.