Protocol of the Session on May 6, 2010

(Beifall bei der CDU und der FDP/DVP)

Auch wenn wir heute die Regelungen des Heimvertragsrechts aufheben müssen, gab und gibt es gute Gründe, das Heimver tragsrecht auf Länderebene zu regeln. Solange der Bund selbst zuständig war – vor der Föderalismusreform I –, hatte er je denfalls keine Zweifel an der Notwendigkeit, den ordnungs rechtlichen Schutz auf das Vertragsrecht auszudehnen. Im Bundesheimgesetz waren – wie eine Selbstverständlichkeit – denn auch beide Bereiche geregelt.

Liebe Kollegin Altpeter, von der Notwendigkeit einer Auf spaltung war über all die Jahre hinweg nie die Rede. Daher bin ich nach wie vor der Auffassung, dass das Heimrecht im Ganzen in die Zuständigkeit der Länder gehört.

(Abg. Katrin Altpeter SPD: Da sind Sie aber allein mit Ihrer Auffassung! Dass müssen Sie auch zur Kenntnis nehmen! – Abg. Ursula Haußmann SPD: Das ist ja unglaublich!)

Die einheitliche Schutzfunktion des Heimgesetzes lässt es ge rade nicht zu, das Heimgesetz in einen zivilrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil aufzuspalten. Zu diesem Er gebnis, lieber Herr Kollege Dr. Noll, kommt auch eine Stel lungnahme des baden-württembergischen Justizministeriums aus dem Jahr 2006.

(Abg. Katrin Altpeter SPD: Die haben sich nicht oft gehört in letzter Zeit!)

So weit zur rechtlichen Einordnung; nun zum Inhalt. Ich weiß nicht, ob Sie, liebe Frau Altpeter, sich das Wohn- und Betreu ungsvertragsgesetz des Bundes einmal zur Lektüre, vielleicht zur Schlaflektüre, zu Gemüte geführt haben.

(Abg. Ursula Haußmann SPD: Das brauchen Sie der Frau Altpeter nicht zu sagen! Die kennt sich da aus! – Abg. Werner Raab CDU: Hoffentlich hat sie etwas Besseres zu lesen!)

Dann wundert es mich umso mehr, liebe Kollegin Haußmann,

(Zuruf des Abg. Hagen Kluck FDP/DVP – Gegenruf der Abg. Ursula Haußmann SPD: Sei du einmal ru hig, ja? – Heiterkeit)

denn für einen normalen Bürger ist das Wohn- und Betreu ungsvertragsgesetz des Bundes mit 17 Paragrafen schlicht un verständlich.

(Abg. Katrin Altpeter SPD: Deshalb sind wir Politi ker und keine normalen Bürger!)

Am Rande erwähnt: Baden-Württemberg kam in seinem Heimgesetz mit sechs Paragrafen aus.

(Abg. Werner Raab CDU: Na also!)

Das waren sechs leicht verständliche und praxisorientierte Pa ragrafen.

(Abg. Helmut Walter Rüeck CDU: Sehr gut!)

So einfach war das hier bei uns. Seit dem 1. September letz ten Jahres geht dies nicht mehr. Das finde ich bedauerlich. Jetzt verbleibt uns als wichtige Aufgabe, trotzdem Rechtsklar heit für alle Anwender zu schaffen. Gerade dies tun wir mit diesem Gesetzentwurf.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Heimaufsicht ist dadurch um eine Aufgabe ärmer. Nachdem mittlerweile auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen, der MDK, die Einrichtungen prüft, könnte man sich fragen: Braucht man überhaupt eine Heimaufsicht? Die ganz klare Antwort lautet: Ja.

(Abg. Werner Raab CDU: Ja!)

Das Nebeneinander von zwei Prüfsituationen kann jedoch – das räume ich ein – auf den ersten Blick verwirrend erschei nen. Ich möchte etwas Licht in das Dunkel bringen. Der MDK und die Heimaufsicht haben ein gemeinsames Ziel, nämlich die Qualität der Pflege zu verbessern.

(Abg. Bärbl Mielich GRÜNE: Genau!)

Zwischen den Aufgaben und der Arbeit des MDK und der Heimaufsicht gibt es aber erhebliche Unterschiede im Prüf umfang und in den Prüfinhalten. Diese Unterschiede jetzt im Detail anzuhören, möchte ich Ihnen ersparen.

(Abg. Katrin Altpeter SPD: Danke!)

Die Insider unter Ihnen kennen sie.

Worauf es ankommt, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist die Sicherstellung der Qualität in der Pflege. Darüber wird im Mo ment auch heiß diskutiert.

(Abg. Katrin Altpeter SPD: Ja!)

Es wird gesagt, Qualität sei, was beim Bewohner ankommt. Qualität sei gewährleistet, wenn die Bewohner zufrieden sind. Aber, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, manche Leute sind immer zufrieden, und manche sind nie zufrieden. Das, was der Einzelne an Qualität wahrnimmt, kann daher sehr unter

schiedlich sein. Dies kann z. B. die Lage sein, das kann das Essen sein, das kann die Freizeitgestaltung sein. Aber die wichtigste Frage, die sich die Menschen stellen, die einen Heimplatz suchen, lautet: Bin ich, ist mein Vater, ist meine Mutter hier in diesem Heim gut aufgehoben?

(Beifall des Abg. Dr. Ulrich Noll FDP/DVP)

Um diese Frage beantworten zu können, reicht der subjekti ve Blick auf die Qualität einer Einrichtung nicht aus. Hier ist eine objektive Betrachtung notwendig. Diese objektive Be trachtung muss sowohl durch die Ergebnisqualität als auch durch die Struktur- und Prozessqualität im Blick behalten wer den. Denn eine gute Struktur- und Prozessqualität ist Voraus setzung, um dauerhaft eine gute Ergebnisqualität erreichen zu können. Deshalb sind dies ganz, ganz wichtige Kriterien.

Meine Damen und Herren, es ist ein wichtiges Anliegen der Heimaufsicht, die Einrichtungen bei der Verbesserung ihrer Strukturen und Abläufe zu beraten und zu unterstützen.

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, lassen Sie mich noch ein paar Worte zu den Handlungsmöglichkeiten der Prüfinstituti onen sagen. Hier gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Handlungsmöglichkeiten des MDK und der Heimaufsicht:

Der MDK gibt seine Gutachten an die Pflegekassen weiter. Die Pflegekassen können dann die Entgelte kürzen oder den Vertrag kündigen. Beide Möglichkeiten haben sich in der Ver gangenheit als wenig praktikabel erwiesen. Die Heimaufsicht hat dagegen als Ordnungsbehörde ganz andere Möglichkei ten. Sie kann notwendige Maßnahmen anordnen, auch Buß gelder, und in Extremfällen einen Aufnahmestopp im Heim verhängen oder sogar eine Einstellung des Betriebs verfügen.

Sie sehen also, meine Damen und Herren, die Heimaufsicht ist in Baden-Württemberg ein wichtiger, unverzichtbarer Bau stein bei der Entwicklung der Qualität in den Pflegeheimen und in den Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen.

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, mit diesem Gesetz schaf fen wir die notwendige rechtliche Klarheit für die Mitarbei ter der Heimaufsichten, für die Menschen in den Einrichtun gen und für die Einrichtungsträger. Ich bitte daher um Unter stützung für diesen Gesetzentwurf.

(Beifall bei der CDU und Abgeordneten der FDP/ DVP – Abg. Hagen Kluck FDP/DVP: Was ist mit der Zusage?)

Die kommt nachher individuell.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, in der Allgemeinen Aussprache liegen keine weite ren Wortmeldungen vor. Wir kommen jetzt in der Zweiten Be ratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 14/6080.

Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des So zialausschusses, Drucksache 14/6261. Der Sozialausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Dazu lie gen zwei Änderungsanträge vor, die ich an den entsprechen den Stellen zur Abstimmung stellen werde.

Ich rufe auf

Artikel 1

Änderung des Landesheimgesetzes

und hier zunächst die Nummer 1. Wer Artikel 1 Nr. 1 zu stimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist Artikel 1 Nr. 1 einstimmig so beschlossen.

Ich rufe Artikel 1 Nr. 2 und dazu Ziffer 1 des Änderungsan trags der Fraktion GRÜNE, Drucksache 14/6326-1, zur Ab stimmung auf. Wer der Ziffer 1 dieses Änderungsantrags zu stimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist diese Ziffer 1 mehrheitlich ab gelehnt.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs. Wer der Nummer 2 zustimmt, der möge bit te die Hand erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist Artikel 1 Nr. 2 mehrheitlich zugestimmt.

Ich lasse über die Nummern 3 und 4 von Artikel 1, zu denen keine Änderungsanträge vorliegen, gemeinsam abstimmen. Wer den Nummern 3 und 4 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist diesen Nummern mehrheitlich zugestimmt.

Ich rufe Artikel 1 Nr. 5 und dazu Ziffer 1 des Änderungsan trags der Fraktion der SPD, Drucksache 14/6326-2, zur Ab stimmung auf. Wer der Ziffer 1 dieses Änderungsantrags zu stimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist Ziffer 1 dieses Änderungsan trags der SPD-Fraktion mehrheitlich abgelehnt.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzentwurfs. Wer der Nummer 5 zustimmt, der möge bit te die Hand erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist Artikel 1 Nr. 5 mehrheitlich zugestimmt.

Ich lasse über die Nummern 6 bis 9 von Artikel 1 abstimmen. Hierzu liegen keine Änderungsanträge vor. Wer den Num mern 6 bis 9 zustimmt, der möge bitte die Hand erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist den Num mern 6 bis 9 einstimmig zugestimmt.

Ich rufe Artikel 1 Nr. 10 und dazu Ziffer 2 des Änderungsan trags der SPD-Fraktion, Drucksache 14/6326-2, zur Abstim mung auf. Wer der Ziffer 2 dieses Änderungsantrags zu stimmt, der möge bitte die Hand erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist dieser Änderungsantrag mehr heitlich abgelehnt.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzentwurfs. Wer der Nummer 10 zustimmt, der möge bit te die Hand erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist Artikel 1 Nr. 10 mehrheitlich zugestimmt.