Herr Staatssekretär, nochmals die Frage: Sind Sie bereit, vor allem weil gerade beim Standort Ansbach die Synergieeffekte für BadenWürttemberg ganz erheblich wären, sich in dieser Richtung vielleicht doch noch einmal zu bemühen? Denn das Gutachten mit 270 Seiten spricht nicht unbedingt gegen diesen Standort. Ist die Landesregierung bereit, hierzu nochmals vorstellig zu werden?
Danke, Herr Präsident. – Lieber Kollege Dr. Bullinger, selbstverständlich. Ich habe das ja schon angedeutet. Wir stehen zumindest seit Ihrer Anfrage quasi in Dauerkontakt mit der bayerischen Seite. Wir werden diesen Kontakt aufrechterhalten. Allerdings ist es bei realistischer Betrachtungsweise und nach dem, was ich gehört ha
be, relativ unwahrscheinlich, Bayern vom Standort Ansbach zu überzeugen, sosehr ich das Anliegen aus Ihrer Sicht auch verstehen kann.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g. B ä r b l M i e l i c h G R Ü N E – A l k o h o l v e r k a u f s v e r b o t a n T a n k s t e l l e n i n B a d e n - W ü r t t e m b e r g
Schönen Dank. – Herr Präsident, sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich frage die Landesregierung:
der Formulierung des Alkoholverkaufsverbots an Tankstellen ab 1. März 2010 Tankstellen mit Gaststättenkonzession aus der Regelung auszunehmen?
b) Hat die Landesregierung die Absicht, diese Regelung rückgängig zu machen? Dies bitte mit Angabe, nach welchen Kriterien die Regelung neu gefasst werden soll, bzw. mit Angabe, welche Gründe es dafür gibt, dies nicht zu tun.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Abg. Mielich, meine Damen und Her ren! Seit dem 1. März darf in Baden-Württemberg von 22:00 Uhr abends bis 5:00 Uhr morgens kein Alkohol verkauft werden. Das gilt für alle möglichen Verkaufsstellen. Verkaufsstellen sind Supermärkte, Tante-Emma-Läden und natürlich auch Tankstellenshops. Verkauf in einer Verkaufsstelle bedeutet Mitnahme der erworbenen Produkte in handelsüblichen Mengen. Gaststätten dagegen sind gerade keine reinen Verkaufsstellen, sondern erlauben den Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort.
Gaststätten dürfen auch den sogenannten Gassenschank betreiben. Das heißt, sie dürfen Speisen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen, wenn die Speisen und Getränke alsbald verzehrt werden.
Meine Damen und Herren, wenn Sie in einem Lokal z. B. eine Flasche Wein bestellen, wer könnte da verhindern, dass Sie mit der vollen Flasche Wein das Lokal wieder verlassen?
Man brauchte keine Einlasskontrolle, sondern eine Einzelkontrolle aller Gäste, die das Lokal verlassen wollen. Stellen Sie sich das in einem Gartenlokal vor.
Stattdessen gelten für Gaststätten die strengen Regeln des Gaststättenrechts. Ich erinnere nur an die bußgeldbewehrten Pflichten der Gastwirte beim Ausschank alkoholischer Getränke. Anders als in Supermärkten dürfen z. B. die Preise in Gaststätten keine überhöhte Nachfrage junger Erwachsener nach Alkohol auslösen.
Verstöße können bis zu einer Schließung der Gaststätte und damit zum Verlust der Existenzgrundlage der betroffenen Gastwirte führen.
Dann müssten sie aber auch wirklich Gaststätte sein. Dazu gehören eine ordentliche Theke, Sitzgelegenheiten, eine entsprechende Geschirrausstattung sowie ein Ausschank. Und der Gastwirt darf die Getränke nur in einer Menge abgeben, die einen baldigen und gesellschaftlich üblichen Konsum – also auf keinen Fall Exzesssaufen – zulässt.
Mit einem Wort: Es gibt gute Gründe, Verkaufsstellen als Verkaufsstellen und Gaststätten als Gaststätten zu behandeln.
(Abg. Jürgen Walter GRÜNE: Ist das ein Wunsch- konzert hier? – Abg. Ursula Haußmann SPD: Sie wünschen, wir spielen!)
Meine Damen und Herren, der zweite Teil der Frage von Frau Mielich lässt sich kurz beantworten: Die Erfahrungen mit dem Alkoholverkaufsverbot werden nach drei Jahren ausgewertet. Daraus werden dann die Konsequenzen gezogen.
und keine getarnten Verkaufsstellen, die jungen Erwachsenen als Nachschublager für Komasaufen dienen,
Sollte es im Einzelfall untragbare Zustände geben, wird die Landesregierung durch örtliche Sperrzeitregelungen dafür sorgen, dass die betroffenen Betriebe zwar Speisen und Softdrinks, aber keinen Alkohol mehr verkaufen dürfen.