Nach Auslaufen der Rundfunkgebührenbefreiung der Petentin am 31.07.2005 habe ihr daher auf ihren Antrag vom 16.09.2005 wegen geringen Einkommens keine weitere Befreiung gewährt werden können. Erst nachdem die Petentin ihre Schwerbehinderteneigenschaft inklusive „RF“-Kennzeichen im November 2006 nachgewiesen habe, habe eine erneute Rundfunkgebüh
renbefreiung ausgesprochen werden können. Da das Verfahren zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ein Antragsverfahren sei, sei der Zeitpunkt der Antragstellung für die Festsetzung des Befreiungszeitraums entscheidend.
Ungeachtet der Tatsache, dass die GEZ sich im vorliegenden Fall rechtlich korrekt verhalten hat, hat der Südwestrundfunk allerdings mitgeteilt, dass er ausnahmsweise ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf die weitere Beitreibung der ausstehenden Gebührenforderung verzichtet.
Ich bin dem Staatsministerium sehr dankbar, dass es immerhin bei einem Drittel der in den vergangenen zwei Jahren vorgelegten Petitionen mitunter unbürokratische Lösungsansätze und Abhilfemöglichkeiten gefunden hat. Noch erfreulicher wäre es jedoch, wenn es dazu der Einschaltung des Petitionsausschusses durch die Bürger erst gar nicht bedurft hätte.
Die 1977 geborene ledige Petentin begehrte Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für eine nach Vollendung des 30. Lebensjahres angestrebte Ausbildung zur Erzieherin.
Die Petentin ist schwerbehindert mit einem amtlich anerkannten Grad der Behinderung von 60 %. Sie bezieht derzeit für sich und ihren Sohn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II).
Am 9. Juli 2008 beantragte die Petentin beim Landratsamt L. – Amt für Ausbildungsförderung – Leistungen nach dem BAföG für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik in L. ab September 2008. Mit Bescheid vom 28. Juli 2008 lehnte das Amt den Förderungsantrag mit der Begründung ab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG wegen Überschreitung der Altersgrenze von 30 Jahren nicht erfüllt seien, da es der Petentin möglich gewesen wäre, die jetzt angestrebte Ausbildung unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung zur Kinderpflegerin und somit vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufzunehmen.
Gegen diese Entscheidung erhob die Petentin mittels einer dem Landratsamt L. abschriftlich zugegangenen Ausfertigung ihrer Eingabe an den Petitionsausschuss Widerspruch.
Vom Integrationsfachdienst L. des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg wurde am 18. August 2008 gegenüber dem Landesamt eine fachdienstliche Stellungnahme abgegeben, wonach für den späten Ausbildungsbeginn insbesondere die aufgrund der Schwerbehinderung lange ungeklärte Frage der Eignung der Petentin für den Erzieherberuf sowie hierzu notwendige häufige medizinische Untersuchungen und Behandlungen ursächlich seien. Zugleich wurde bestätigt, dass nunmehr feststehe, dass behinderungsbedingt keine wesentlichen Einschränkungen für die Ausübung des Erzieherberufs bestünden.
Das Wissenschaftsministerium kam in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass die Petition aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls begründet ist und der Petentin eine Förderung ihrer Ausbildung bewilligt werden sollte, da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG für eine Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze erfüllt sind.
Ein praktisches Beispiel für die bei Bürgern schwindende Akzeptanz und die Möglichkeit der Verhinderung rechtlich zulässiger Vorhaben gibt Folgendes:
Eine von den beteiligten Gemeindeverwaltungen und Genehmigungsbehörden unterstützte Gewerbeerweiterung wurde aufgrund des Widerstands einiger Grundstückseigentümer vom Betreiber nicht weiterverfolgt. Das vorgesehene Gelände war mit Beteiligung der Behörden sorgfältig ausgesucht worden und wäre für das Unternehmen ein optimaler Standort gewesen. In einer Presseerklärung äußerte sich die Firma so:
Wir bedauern, dass es uns trotz großer Anstrengungen nicht gelungen ist, die Gegner des Projektes zu überzeugen und die notwendige Akzeptanz für dieses Projekt zu erreichen. Insbesondere unsere Orientierung an den Bedürfnissen der Mitarbeiter stößt bei vielen Außenstehenden auf Unverständnis. Wir sind weiterhin überrascht über den mittlerweile breiten Widerstand gegen unser Vorhaben und über die Mittel, die teilweise angewandt wurden, um das Projekt zu verhindern.
Ausdrücklich bedankte sich die Geschäftsleitung bei allen, die das Vorhaben bisher unterstützt hatten, insbesondere bei den beteiligten Gemeindeverwaltungen und Behörden.
Die Petenten (zwei Bürgerinitiativen) wandten sich öffentlich dagegen, als Prozessunterlegene zum Ersatz der entstandenen hohen Verfahrenskosten im Rechtsstreit gegen ein Straßenbauprojekt herangezogen zu werden. Im Petitionsverfahren hatten sie sich erfolglos gegen die geplante Trasse gewandt, die als Teil umfangreicher Straßenplanungen in enger Zusammenarbeit mit der Straßenbauverwaltung und dem Landkreis entwickelt worden war. Die Verkehrswirksamkeit wurde durch
zahlreiche Gutachten nachgewiesen. Außerdem hat sich die geplante Trasse als kostengünstiger als die angesprochenen Alternativen herausgestellt.
Nachdem den Petitionen nicht abgeholfen werden konnte, stellten drei Mitglieder der Initiativen, stellvertretend für die Gegner der Umfahrung, vor dem Verwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag gegen das umstrittene Straßenprojekt – doch vergebens. Denn die Richter des Verwaltungsgerichtshofs stellten bei ihrer Prüfung weder verfahrensrechtliche noch materielle Mängel in der Bebauungsplanung fest.
In einem Pressebericht äußerte sich ein Sprecher der Initiativen „überrascht und schockiert“. Die Normenkontrollklage sei stellvertretend für eine große Bevölkerungsgruppe eingereicht worden. Außerdem habe selbst der Petitionsausschuss des Landtags eine Klärung durch ein Gericht empfohlen. Hiervon kann bei der vorliegenden klaren Beschlusslage indessen keine Rede sein.
Völlig unverständlich ist für mich das Wehklagen. Es ist eine altbekannte Tatsache, dass grundsätzlich derjenige, der ein Gerichtsverfahren anstrengt und zum Schluss dieses Verfahren verliert, die Kosten des Verfahrens, vor allem auch die der Gegenseite entstandenen Kosten und Auslagen, zu tragen hat. Es ist deshalb kaum denkbar, dass den drei Klägern und insbesondere auch den Anführern der Bürgerinitiative dieser Grundsatz vor Klageerhebung nicht bekannt gewesen sein sollte. Die Stadt ist sogar verpflichtet, die ihr entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen geltend zu machen und einzutreiben. Denn es handelt sich um öffentliche Gelder, die die Gemeinde von den Unterlegenen zurückfordern muss. Ohne Spielraum! Außerdem ist zu sagen, dass keineswegs jeder „das Recht“ haben muss, „gegen Beschlüsse von Verwaltungen zu klagen – unabhängig davon, ob sein Geldbeutel dick oder dünn ist“. Es gehört nämlich auch zur Demokratie, dass man sich Mehrheitsentscheidungen beugt.
Tagung der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Petitionsausschüsse des Bundes und der Länder mit den Bürgerbeauftragten aus der Bundesrepublik Deutschland und dem deutschsprachigen Raum Europas vom 20. bis 21. April 2008 im Landtag des Freistaates
Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden treffen sich alle zwei Jahre zu einem Informationsaustausch über aktuelle Fragen des Petitionsrechts und des Petitionsverfahrens.
IV. Konflikte und Kontroversen anders lösen: Die Idee der Mediation im Kontext öffentlich-rechtlicher Sachverhalte
V. Stand und Entwicklung bei der Petitionsbearbeitung zum Ausländerrecht vor dem Hintergrund der Bleiberechtsregelung und der Einsetzung der Härtefallkommission