Protocol of the Session on February 18, 2009

Überblick über die Sitzungen des Petitionsausschusses in der 14. Wahlperiode

(im Vergleich mit der 13. und 12. Wahlperiode)

(Stand: 1. Januar 2009)

14. Wahlperiode 13. Wahlperiode 12. Wahlperiode

1. Hälfte 2001 – 2006 1996 – 2001

2006 – 2008

Sitzungen des Petitionsausschusses 24 42 41 Sitzungen von Unterkommissionen (Ortstermine) 57 100 117 Anhörungen von Regierungsvertretern 212 568 741 davon ausländerrechtliche Fälle 59 245 294

Zahl der zu behandelnden Petitionen

in den zurückliegenden Legislaturperioden

(Stand: 1. Januar 2009)

Überhang aus Neuzugänge

früheren WP

Landtag von Württemberg-Baden 522 Verfassunggebende Landesversammlung (25. März 1952 bis 18. November 1953) 825

1. Landtag von Baden-Württemberg (19. November 1953 bis 31. März 1956) 925

2. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1956 bis 31. März 1960) 2 457

3. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1960 bis 31. März 1964) 233 2 717

4. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1964 bis 31. März 1968) 370 2 730

5. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1968 bis 31. März 1972) 222 4 688

6. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1972 bis 31. März 1976) 373 6 183

7. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1976 bis 31. Mai 1980) 782 10 504

8. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 1980 bis 31. Mai 1984) 1 906 9 313

9. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 1984 bis 31. Mai 1988) 1 493 8 978

10. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 1988 bis 31. Mai 1992) 1 495 8 866

11. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 1992 bis 31. Mai 1996) 1 769 7 878

12. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 1996 bis 31. Mai 2001) 1 452 8 569

13. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 2001 bis 31. Mai 2006) 324 6 722

14. Landtag von Baden-Württemberg (1. Hälfte, 1. Juni 2006 bis 31. Dezember 2008) 477 3 126

Die folgenden Petitionen zeigen beispielhaft, wie sich der Petitionsausschuss um die Anliegen der Bürger kümmerte und wie er in Einzelfällen helfen konnte:

Verlängerung einer Bahnstrecke, Grundstücks

zufahrt

Mit einer Petition wandte sich ein Speditionsunternehmen gegen die Verlängerung einer Bahnstrecke, die aus Sicherheitsgründen die Verlegung der Zufahrt zu seinem Betrieb erforderte. Der Petent befürchtete dadurch Nachteile für seinen Betriebsstandort und begehrte im Falle der Umsetzung des Vorhabens einen gerechten Interessenausgleich für die deswegen notwendig werdenden Umstrukturierungsmaßnahmen. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Petent erfolglos den Rechtsweg beschritten.

Im Rahmen einer Ortsbesichtigung durch eine Kommission des Petitionsausschusses haben sich die Beteiligten um einen Kompromiss bemüht und einen Lösungsansatz gefunden, obgleich aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage und einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs BadenWürttemberg und des Bundesverwaltungsgerichts die Chancen dafür aussichtslos erschienen. Der Petitionsausschuss hat bei der Erörterung der Angelegenheit unmissverständlich klargemacht, dass sich die streitenden Parteien im Interesse einer Lösungsfindung miteinander „zusammenraufen“ müssen.

Der Vermittlungserfolg des Petitionsausschusses im vorliegenden Fall hat sogar in einem „Schwäbischer-Wald-Krimi“- Roman seinen Niederschlag gefunden, wo es heißt:

Der Streit zog sich in die Länge, die Presse wurde aufmerksam, und schließlich musste der Petitionsausschuss des Landtags kommen, um zu schlichten. Schon die Tatsache, dass vor Ort keine Einigung ohne den Petitionsausschuss zustande kam, empfand der einstige Dorfschultes als eine ungeheure Peinlichkeit. Obendrein war die Lösung, die der Petitionsausschuss vorschlug, auch noch so einfach, dass es sich die Lokalzeitung natürlich nicht nehmen ließ, hämisch darauf hinzuweisen, dass erst die auswärtigen Schlichter den gesunden Menschenverstand ins Spiel gebracht hätten.

Der Vorsitzende des Petitionsausschusses äußerte sich erfreut darüber, dass die Arbeit des Petitionsausschusses des Landtags von Baden-Württemberg solche Beachtung findet.

Geschirrhütte im Außenbereich

Der Petent begehrte die Zulassung einer Geschirrhütte auf einem Grundstück im Außenbereich, die ihm von der unteren Baurechtsbehörde aus Landschaftsschutzgründen verwehrt wurde. Er bringt vor, dass derartige Geschirrhütten in anderen Außenbereichslagen errichtet seien.

Das Grundstück, auf dem die Gerätehütte errichtet werden sollte, befindet sich in einem Bereich, in dem überwiegend Streuobstbäume vorhanden sind. Der Bereich wird im Übrigen landwirtschaftlich genutzt.

Petitionen, die die Arbeit des Petitionsausschusses für die Bürgerinnen und Bürger

in besonderer Weise veranschaulichen

Die Prüfung der Petition hat ergeben, dass aufgrund der dort gegebenen Vorbelastung des Außenbereichs mit baulichen Anlagen öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 und 7 des Baugesetzbuchs durch das Vorhaben des Petenten nicht in einem solchen Maß berührt werden, dass seine Ablehnung gerechtfertigt wäre.

Mit der Zulassung der Geschirrhütte nach Nr. 1 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung konnte der Petition abgeholfen werden.

Bausache

Der Petent wandte sich gegen eine angekündigte Beseitigungsverfügung wegen unerlaubter Bauten auf Außenbereichsgrundstücken im Landschaftsschutzgebiet. Darüber hinaus erstrebte er die baurechtliche Genehmigung dieser teilweise schon vollzogenen Erweiterung seiner „Hofstelle“ über seinen ursprünglich genehmigten Schafstall hinaus.

Seitens der unteren Baurechtsbehörde wurde dem Petenten in zahlreichen Gesprächen verdeutlicht, dass weitere Gebäude bzw. eine Vergrößerung des Schafstallgebäudes nicht mehr zugelassen werden können.

Im Rahmen eines Ortstermins durch eine Kommission des Petitionsausschusses wurde der Petent gebeten, in Abstimmung mit den betroffenen Behörden und der Gemeinde ein Konzept für eine nachhaltige bauliche und wirtschaftliche Entwicklung seines landwirtschaftlichen Betriebes zu erarbeiten. Im Verlauf der vergangenen drei Jahre hat sich der Petent nun dementsprechend in die Erarbeitung eines nachhaltigen und vonseiten aller Beteiligten akzeptierten Konzeptes eingebracht.

In einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtete sich das Landratsamt, das Bauvorhaben entsprechend der Planunterlagen vom 20.09.2007 mit den Verpflichtungen aus § 1 des Vertrages als Nebenbestimmungen bau- und naturschutzrechtlich zu genehmigen. Der Petent kann somit Fahrsilo, Dunglege und Jauchegrube bauen sowie den Laufhof befestigen. Die strittigen, aber notwendigen Anbauten und befestigten Rangierflächen werden nachträglich genehmigt. Damit wird die Hofstelle des Petenten im Landschaftsschutzgebiet insgesamt legalisiert und kann ordnungsgemäß bewirtschaftet werden. Im Gegenzug übernimmt der Petent Verpflichtungen, die eine ordnungsgemäße Betriebsführung konkretisieren und sich an Naturschutzzielen ausrichten.

Für die damit zustande gekommene Lösung des Falles, die ohne die Vermittlung des Petitionsausschusses nicht möglich gewesen wäre, zeigt sich der Petent nach Aussage des Landratsamts dankbar und ist sich der Tatsache bewusst, dass keine weiteren Verfehlungen geduldet werden. Aber auch aus Sicht des Landschafts- und Naturschutzes ist die Lösung erfreulich, da so rund 40 ha naturschutzwichtige Grünlandflächen, wie Streuobstwiesen, davon rund 30 ha in Schutzgebieten, durch Beweidung weiterhin optimal gepflegt werden.

So konnte sowohl den individuellen Belangen des Petenten als auch dem öffentlichen Interesse an einer nachhaltigen Landschaftspflege Rechnung getragen werden.

Aufenthaltstitel

In einer ausländerrechtlichen Angelegenheit (drohende Ab- schiebung) wurde die Petition zurückgenommen, nachdem laut Mitteilung des Rechtsanwalts des Petenten „eine probate Lösung durch die Ausländerbehörde gefunden“ werden konnte.