Sitzungen des Petitionsausschusses 24 42 41 Sitzungen von Unterkommissionen (Ortstermine) 57 100 117 Anhörungen von Regierungsvertretern 212 568 741 davon ausländerrechtliche Fälle 59 245 294
Landtag von Württemberg-Baden 522 Verfassunggebende Landesversammlung (25. März 1952 bis 18. November 1953) 825
Die folgenden Petitionen zeigen beispielhaft, wie sich der Petitionsausschuss um die Anliegen der Bürger kümmerte und wie er in Einzelfällen helfen konnte:
Mit einer Petition wandte sich ein Speditionsunternehmen gegen die Verlängerung einer Bahnstrecke, die aus Sicherheitsgründen die Verlegung der Zufahrt zu seinem Betrieb erforderte. Der Petent befürchtete dadurch Nachteile für seinen Betriebsstandort und begehrte im Falle der Umsetzung des Vorhabens einen gerechten Interessenausgleich für die deswegen notwendig werdenden Umstrukturierungsmaßnahmen. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Petent erfolglos den Rechtsweg beschritten.
Im Rahmen einer Ortsbesichtigung durch eine Kommission des Petitionsausschusses haben sich die Beteiligten um einen Kompromiss bemüht und einen Lösungsansatz gefunden, obgleich aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage und einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs BadenWürttemberg und des Bundesverwaltungsgerichts die Chancen dafür aussichtslos erschienen. Der Petitionsausschuss hat bei der Erörterung der Angelegenheit unmissverständlich klargemacht, dass sich die streitenden Parteien im Interesse einer Lösungsfindung miteinander „zusammenraufen“ müssen.
Der Vermittlungserfolg des Petitionsausschusses im vorliegenden Fall hat sogar in einem „Schwäbischer-Wald-Krimi“- Roman seinen Niederschlag gefunden, wo es heißt:
Der Streit zog sich in die Länge, die Presse wurde aufmerksam, und schließlich musste der Petitionsausschuss des Landtags kommen, um zu schlichten. Schon die Tatsache, dass vor Ort keine Einigung ohne den Petitionsausschuss zustande kam, empfand der einstige Dorfschultes als eine ungeheure Peinlichkeit. Obendrein war die Lösung, die der Petitionsausschuss vorschlug, auch noch so einfach, dass es sich die Lokalzeitung natürlich nicht nehmen ließ, hämisch darauf hinzuweisen, dass erst die auswärtigen Schlichter den gesunden Menschenverstand ins Spiel gebracht hätten.
Der Vorsitzende des Petitionsausschusses äußerte sich erfreut darüber, dass die Arbeit des Petitionsausschusses des Landtags von Baden-Württemberg solche Beachtung findet.
Der Petent begehrte die Zulassung einer Geschirrhütte auf einem Grundstück im Außenbereich, die ihm von der unteren Baurechtsbehörde aus Landschaftsschutzgründen verwehrt wurde. Er bringt vor, dass derartige Geschirrhütten in anderen Außenbereichslagen errichtet seien.
Das Grundstück, auf dem die Gerätehütte errichtet werden sollte, befindet sich in einem Bereich, in dem überwiegend Streuobstbäume vorhanden sind. Der Bereich wird im Übrigen landwirtschaftlich genutzt.
Die Prüfung der Petition hat ergeben, dass aufgrund der dort gegebenen Vorbelastung des Außenbereichs mit baulichen Anlagen öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 und 7 des Baugesetzbuchs durch das Vorhaben des Petenten nicht in einem solchen Maß berührt werden, dass seine Ablehnung gerechtfertigt wäre.
Mit der Zulassung der Geschirrhütte nach Nr. 1 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung konnte der Petition abgeholfen werden.
Der Petent wandte sich gegen eine angekündigte Beseitigungsverfügung wegen unerlaubter Bauten auf Außenbereichsgrundstücken im Landschaftsschutzgebiet. Darüber hinaus erstrebte er die baurechtliche Genehmigung dieser teilweise schon vollzogenen Erweiterung seiner „Hofstelle“ über seinen ursprünglich genehmigten Schafstall hinaus.
Seitens der unteren Baurechtsbehörde wurde dem Petenten in zahlreichen Gesprächen verdeutlicht, dass weitere Gebäude bzw. eine Vergrößerung des Schafstallgebäudes nicht mehr zugelassen werden können.
Im Rahmen eines Ortstermins durch eine Kommission des Petitionsausschusses wurde der Petent gebeten, in Abstimmung mit den betroffenen Behörden und der Gemeinde ein Konzept für eine nachhaltige bauliche und wirtschaftliche Entwicklung seines landwirtschaftlichen Betriebes zu erarbeiten. Im Verlauf der vergangenen drei Jahre hat sich der Petent nun dementsprechend in die Erarbeitung eines nachhaltigen und vonseiten aller Beteiligten akzeptierten Konzeptes eingebracht.
In einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtete sich das Landratsamt, das Bauvorhaben entsprechend der Planunterlagen vom 20.09.2007 mit den Verpflichtungen aus § 1 des Vertrages als Nebenbestimmungen bau- und naturschutzrechtlich zu genehmigen. Der Petent kann somit Fahrsilo, Dunglege und Jauchegrube bauen sowie den Laufhof befestigen. Die strittigen, aber notwendigen Anbauten und befestigten Rangierflächen werden nachträglich genehmigt. Damit wird die Hofstelle des Petenten im Landschaftsschutzgebiet insgesamt legalisiert und kann ordnungsgemäß bewirtschaftet werden. Im Gegenzug übernimmt der Petent Verpflichtungen, die eine ordnungsgemäße Betriebsführung konkretisieren und sich an Naturschutzzielen ausrichten.
Für die damit zustande gekommene Lösung des Falles, die ohne die Vermittlung des Petitionsausschusses nicht möglich gewesen wäre, zeigt sich der Petent nach Aussage des Landratsamts dankbar und ist sich der Tatsache bewusst, dass keine weiteren Verfehlungen geduldet werden. Aber auch aus Sicht des Landschafts- und Naturschutzes ist die Lösung erfreulich, da so rund 40 ha naturschutzwichtige Grünlandflächen, wie Streuobstwiesen, davon rund 30 ha in Schutzgebieten, durch Beweidung weiterhin optimal gepflegt werden.
So konnte sowohl den individuellen Belangen des Petenten als auch dem öffentlichen Interesse an einer nachhaltigen Landschaftspflege Rechnung getragen werden.
In einer ausländerrechtlichen Angelegenheit (drohende Ab- schiebung) wurde die Petition zurückgenommen, nachdem laut Mitteilung des Rechtsanwalts des Petenten „eine probate Lösung durch die Ausländerbehörde gefunden“ werden konnte.