Protocol of the Session on February 18, 2009

Die Überschrift

lautet: „Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes“. – Sie stimmen der Überschrift zu.

Wir kommen zur

S c h l u s s a b s t i m m u n g

Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Gesetz wurde mehrheitlich zugestimmt.

Wir haben nun noch über Abschnitt II der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, Drucksache 14/3770, abzustimmen. Sie stimmen diesem Abschnitt zu. – Es ist so beschlossen.

Damit ist Punkt 8 der Tagesordnung erledigt.

Ich rufe Punkt 9 der Tagesordnung auf:

Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG (Be- rufsqualifikationsrichtlinie) in das Bauberufsrecht – Druck sache 14/3543

Beschlussempfehlung und Bericht des Wirtschaftsausschusses – Drucksache 14/3733

Berichterstatter: Abg. Gustav-Adolf Haas

Meine Damen und Herren, die Fraktionen sind übereingekommen, keine Aussprache zu führen. – Es ist so beschlossen.

(Zurufe, u. a. Abg. Reinhold Gall SPD: Wir geben die Reden zu Protokoll!)

Die Reden können selbstverständlich zu Protokoll gegeben werden. (Siehe Erklärungen zu Protokoll am Schluss des Ta- gesordnungspunkts.)

(Beifall bei Abgeordneten der SPD)

Damit ist Punkt 9 der Tagesordnung erledigt.

Ich rufe Punkt 10 der Tagesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes – Drucksache 14/3847

Meine Damen und Herren, die Fraktionen haben sich auch bei diesem Tagesordnungspunkt darauf verständigt, auf eine Aussprache zu verzichten. Allerdings erfolgt die Begründung des Gesetzentwurfs durch die Regierung.

(Abg. Christine Rudolf SPD: Das kann man doch auch zu Protokoll geben! – Abg. Reinhold Gall SPD: Aber bitte kurz machen!)

Das Wort erteile ich Frau Ministerin Dr. Stolz.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Die Landesregierung hat einen Entwurf zur Änderung des Bestattungsgesetzes vorgelegt. Es ist an der Zeit, die gesetzlichen Grundlagen unserer Bestattungskultur, die in ihren Grundzügen im Wesentlichen noch aus dem Jahr 1970 stammen, weiterzuentwickeln.

Über allem, sozusagen vor der Klammer, steht für mich, dass es sich bei der Frage, wie eine Gesellschaft mit ihren Verstorbenen umgeht, um ein äußerst sensibles und wichtiges Thema handelt. Deshalb sind wir sehr behutsam an die Anpassung bestehender gesetzlicher Vorgaben herangegangen. Lassen Sie mich im Folgenden kurz auf die wichtigsten Anliegen dieser Novelle eingehen.

Besonders wichtig ist mir die Einführung eines Bestattungsrechts auch für Fehlgeburten mit einem Gewicht von weniger

als 500 g. Dass eine solche Regelung bisher fehlte, machte es den betroffenen Eltern schwer, das Geschehene zu verarbeiten und angemessene Trauerarbeit zu leisten, denn ihnen fehlte ein Ort zum Trauern. Bislang war in diesen Fällen lediglich eine hygienisch einwandfreie und dem sittlichen Empfinden entsprechende Beseitigung vorgesehen.

(Unruhe – Glocke der Präsidentin)

Meine Damen und Herren, ich darf Sie um Ruhe bitten.

Die Eltern waren also in ihrer ohnehin schmerzlichen und schwierigen Situation auf das Entgegenkommen von Einrichtungen und Friedhofsträgern angewiesen, wenn sie ihr Ungeborenes bestatten lassen wollten.

Die Zahl der freiwilligen Angebote hat sich zwar in den zurückliegenden Jahren dem Bedarf der Eltern entsprechend stetig erhöht. Allerdings wussten viele Betroffene gar nicht, dass es diese Möglichkeit gibt. Deshalb sollen sie nun einen Rechtsanspruch auf diese Bestattung erhalten.

(Beifall der Abg. Heiderose Berroth FDP/DVP)

Die betreffenden Einrichtungen wie die Krankenhäuser müssen die Eltern künftig über dieses Recht informieren. Sofern das Recht nicht in Anspruch genommen wird, müssen die Einrichtungen Fehlgeburten und Ungeborene unter würdigen Bedingungen bestatten. Dadurch wird der pietät- und würdevolle Umgang mit Fehlgeburten in den Vordergrund gestellt und dem berechtigten Anliegen der Eltern in vollem Umfang entsprochen.

Auch in einem anderen Punkt wollen wir auf die berechtigten Interessen der Verstorbenen und deren Angehörigen eingehen. Unsere Gesellschaft verändert sich zu einer Gemeinschaft, in der zunehmend Menschen verschiedener Religionszugehörigkeiten zusammenleben, die auch im Umgang mit den Toten eigene Rituale, auch der Bestattung, kennen. Dies macht es erforderlich, sich hierauf einzustellen und Möglichkeiten zu eröffnen, den besonderen Anliegen zu entsprechen. Deshalb soll es künftig in den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, möglich sein, von der üblichen Bestattung im geschlossenen Sarg abzuweichen. Der Transport zum Grab muss allerdings weiterhin in einem Sarg erfolgen. Zur Bestattung selbst kann dann der Sargdeckel abgenommen und neben dem Sarg in das Grab gelegt werden. Auch wenn diese Regelung vielleicht belächelt wird, so halte ich sie doch für eine gute und ausgewogene Lösung; denn sie wird sowohl unserer traditionellen Bestattungskultur als auch dem religiösen Anliegen anderer gerecht.

Als weiteren Inhalt des Gesetzentwurfs schließen wir eine Regelungslücke, die bisher verhindert, dass vor der Beförderung einer Leiche außerhalb Baden-Württembergs eine zweite Leichenschau durchgeführt wird. Das dient der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Aufklärung möglicher Strafdelikte und kommt dem Anliegen der Strafverfolgungsbehörden entgegen.

Ergänzt werden außerdem klarstellende Regelungen im Zusammenhang mit der Pietät und Würde des Verstorbenen. So

wird ausdrücklich geregelt, dass der zu Lebzeiten zur Bestattungsart geäußerte Wille der verstorbenen Person dem Willen der Angehörigen vorgeht. Außerdem werden öffentliche Leichenöffnungen künftig ausdrücklich verboten und die Seebestattung auf hoher See weiterhin als gleichwertige Bestattungsart anerkannt – allerdings nicht in Binnengewässern. Darauf lege ich sehr viel Wert. Das ist also nicht im Bodensee, sondern nur auf hoher See möglich.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU – Abg. Helmut Walter Rüeck CDU: Bravo! – Abg. Heiderose Ber- roth FDP/DVP: Das muss noch europaweit harmoni- siert werden!)

Weiter wollen wir mit der Gesetzesänderung auch einen Beitrag zur Vereinfachung von Genehmigungsverfahren leisten. Den Kommunen wird mehr planerische Gestaltungsfreiheit ermöglicht. Voraussetzung ist aber immer, dass Ruhe und Würde des Friedhofs bei allen Maßnahmen gewahrt werden.

Meine Damen und Herren, Friedhöfe dienen als öffentliche Einrichtungen primär der Totenbestattung. Sie sind Orte des Gedenkens an die Verstorbenen, der Besinnung, der inneren Einkehr

(Abg. Karl-Wilhelm Röhm CDU: Ja!)

und stellen als ein für jeden zugänglicher Ort einen wesentlichen Beitrag für die Bewältigung der Trauerarbeit dar. Sie leisten aber darüber hinaus auch einen Beitrag zum Wohl der Allgemeinheit. Sie leisten einen ökologischen und klimatologischen Beitrag in der Gemeinde, dienen als Erholungsfläche für die Bevölkerung und nehmen damit weitere wichtige Funk tionen wahr, die bei der Planung und Anlage von Friedhöfen zu beachten sind. Es war uns wichtig, das auch in die Gesetzesbegründung aufzunehmen.

Im Rahmen der Anhörung sind einige Anliegen vorgetragen worden. Da ich aber gebeten wurde, Ihre Geduld hier nicht allzu sehr zu strapazieren, verlagere ich die Vorstellung dieser Anregungen auf die Diskussion im Ausschuss und, wie vereinbart, auf die Zweite Beratung.

Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der CDU und Abgeordneten der FDP/ DVP sowie der Abg. Christine Rudolf SPD)

Meine Damen und Herren, damit ist der Gesetzentwurf eingebracht. Ich schlage die Überweisung des Gesetzentwurfs zur weiteren Beratung an den Sozialausschuss vor. – Sie stimmen dieser Überweisung zu.

(Abg. Reinhold Gall SPD: Frau Präsidentin!)

Herr Abg. Gall.

Frau Präsidentin, ich bitte darum, den Gesetzentwurf mitberatend an den Innenausschuss zu überweisen.

(Abg. Heiderose Berroth FDP/DVP: Und wer führt die Feder?)

Machen wir das?

(Abg. Reinhold Gall SPD: Mitberatend!)

Mitberatend. In Ordnung. Sie stimmen dem zu? – Es ist so beschlossen.