Das steht in § 2. Darin steht alles. Nur gefällt es Ihnen nicht, dass wir am Anfang des Gesetzes die kriminalpräventive Aufgabe anführen. Ich kann nicht verstehen, was man dagegen haben kann.
breit beschrieben. Die wiederum gefallen Ihnen in einem Punkt auch nicht. Da muss man fragen: Warum wollen Sie eigentlich den Passus in § 22 Abs. 2 des vorliegenden Gesetzentwurfs, den wir aus der Landesverfassung übernommen haben, wieder streichen? Ihre Argumente sind doch alle an den Haaren herbeigezogen.
Uns wurde vorgehalten, wir wollten „missionieren“. Darum geht es nicht. Worum es geht, hat übrigens das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zu den christlichen Gemeinschaftsschulen sehr schön ausgedrückt. Da ging es schon einmal um eine ähnliche Frage. Das Bundesverfassungsgericht hat geschrieben – ich zitiere auszugsweise –:
Die Bejahung des Christentums bezieht sich in erster Linie auf die Anerkennung eines prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, wie er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet hat, jedoch nicht auf Glaubenswahrheiten, wobei nicht zuletzt dem Gedanken der Toleranz für Andersdenkende eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Eine derartige Schule,
die Raum für eine sachliche Auseinandersetzung mit allen weltanschaulich-religiösen Auffassungen, wenn auch von einer bestimmten Orientierungsbasis her, bietet, führt Eltern und Kinder nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt.
Da wird das ganz klar gesagt. Ich füge noch hinzu, was wir wollen und warum wir es wollen. Wir wollen genau von einer bestimmten Orientierungsbasis her erziehen. Natürlich sind wir dialogfähig. Aber dazu müssen wir doch zunächst einmal auch unsere eigenen Werte, unsere eigene Basis beim Namen nennen. Sie können nicht über Werte reden, wenn Sie nicht sagen wollen, was Sie damit eigentlich meinen. Sie können in kein Jugendstrafvollzugsgesetz hineinschreiben: „Wir erziehen hier nach Werten.“ Nach welchen Werten? Dort stehen sie drin. Sie hören sich an der einen oder anderen Stelle vielleicht ein bisschen altmodisch an. Aber ich sage immer: Werten darf man ihr Alter ruhig auch einmal ansehen.
Zu § 4, den Trennungsgrundsätzen: Natürlich kommen wir jetzt unserem Ziel einen Schritt näher, die 14- bis 18-Jährigen als homogene Gruppe beieinander zu haben. Bei diesem Punkt haben Sie recht: Das wollte ich immer. Sie haben das ja auch andeutungsweise gesagt. Sie haben zu mir gesagt: „Jetzt erreichen Sie Ihr Ziel auf einem anderen Weg.“ Das ist richtig. Dabei muss man aber wissen, um welches Ziel es sich handelt. Ich habe mich immer dafür eingesetzt, dass die 18- bis 21-Jährigen,
die Heranwachsenden, nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden, damit die Jugendvollzugsanstalten nicht mit jungen Erwachsenen voll belegt sind. Es ist doch ein Fehler, wenn in einer Jugendvollzugsanstalt nur noch ein Viertel der jungen Menschen zwischen 14 und 17 Jahre alt sind. Das ist doch nicht gut. Denn diese hätten wir eigentlich gern für sich, weil in dieser Gruppe Erziehung noch anders aussieht als bei den Älteren. Genau das erreichen wir mit dem Trennungsgrundsatz in diesem Gesetz. Auch hier kann ich schlecht verstehen, warum Ihnen das nicht gefällt.
Sie wollen in das Gesetz die Bestimmung aufnehmen, dass die Anstalten immer über genügend Personal verfügen müssen. Eine solche Bestimmung kann man entweder in jedes Gesetz aufnehmen oder in gar keines.
Wir brauchen auch genügend Richter, Staatsanwälte und Lehrer. Wir können jetzt natürlich sagen: Wir müssen an den Schulen genügend Lehrer haben.
Das ist doch eine inhaltslose Forderung. Das ist überflüssig. Es ist selbstverständlich, dass man für eine Aufgabe, die man definiert, auch entsprechendes Personal braucht. Dafür braucht man wirklich keine Druckerschwärze zu missbrauchen und zu verschwenden.
Interessant ist auch die Forderung nach der Streichung der Mitwirkungspflicht. Dazu haben wir vorhin eine Argumentation gehört, die von hinten durch die Brust ins Auge ging. Also, lieber Herr Sakellariou, beinahe hätte ich gesagt: Selbst Sie haben schon bessere Reden gehalten.
(Abg. Nikolaos Sakellariou SPD: Na, na, na! – Wi- derspruch des Abg. Reinhold Gall SPD – Vereinzelt Heiterkeit – Unruhe)
Aber ich habe von Ihnen gehört, dass die Mitwirkungspflicht den Resozialisierungserfolg gefährde. Verzeihung, aber laufen Sie einmal um den Landtag herum und fragen Sie die Leute, ob sie das für plausibel halten oder ob sie nicht eher davon ausgehen, dass der Gefangene nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, an der Erreichung des Erziehungsziels mitzuwirken. Dass das für die Erreichung des Ziels besser ist, scheint mir eine ziemlich simple Einsicht zu sein.
(Abg. Reinhold Gall SPD: Aber das hat niemand ge- sagt! Es kommt auf die Wirkung an, die damit erzielt wird!)
Übrigens sehen die Entwürfe vieler anderer Bundesländer nur die Verpflichtung vor und nicht die Berechtigung.
Wir haben eigentlich eine sehr ausgewogene Formulierung, indem wir sagen, dass die jungen Gefangenen berechtigt und verpflichtet sind, mitzuwirken.
Sie fordern die ausschließliche Einzelunterbringung der Jugendlichen. Sie fordern uns auf, schon die Neubauten so zu gestalten, dass sie nur eine Einzelunterbringung zulassen.
Was wollen Sie dann mit Suizidgefährdeten machen, wenn es gar keine Zellen mehr gibt, in die mehrere Jugendliche gelegt werden können? Schon allein die Suizidprävention muss uns davon abhalten, einen so stringenten Satz in das Gesetz zu schreiben: Es gibt nur noch die Einzelunterbringung, und wir bauen sogar nur noch Anstalten zur Einzelunterbringung.
Ich kann aus einer guten Position heraus reden. In Adelsheim sind – Stand heute – alle, die alleine liegen wollen, und alle, die man zusammenlegen kann und die zusammenliegen wollen, genau so gelegt, wie es ihren Wünschen entspricht. Wir wollen diejenigen, die alleine liegen wollen, auch alleine unterbringen – vor allem in der Nacht. Das schaffen wir auch. Wenn aber welche gemeinsam liegen wollen und nichts dagegen spricht, hat das auch etwas – übrigens durchaus auch etwas Soziales. Deswegen verstehe ich nicht, warum man auf einer Einzelunterbringung herumreitet.
Bei Suizidgefahr ist es sogar so, dass wir Menschen brauchen, die bereit sind, mit einem anderen in die Zelle zu gehen. Man kann einen Suizidgefährdeten ja nicht mit einem anderen Suizidgefährdeten zusammenlegen.
In dieser Hinsicht haben wir übrigens eine Formulierung, die ähnlich ist wie die Regelungen in den Entwürfen anderer Länder. Nur ist unsere Formulierung noch etwas verpflichtender, wie Sie feststellen können, wenn Sie die Entwürfe nebeneinanderlegen und miteinander vergleichen.
Zu dem Vorrang von Bildung und Ausbildung vor Arbeit: Heute haben wir beides praktisch gleichberechtigt im Entwurf stehen. Das ist aber übrigens der einzige Entwurf bundesweit, der sich einen Anspruch auf Bildung leistet. Das haben Sie unterschlagen.
(Abg. Thomas Oelmayer GRÜNE: Wir haben nichts unterschlagen! Wir haben doch nicht endlos Rede- zeit, so wie Sie!)
Es gibt nur einen Entwurf auf dem „Markt“, der ein Recht des Gefangenen auf Bildung festschreibt: Das ist unserer. Insofern hat Bildung bei uns einen hohen Stellenwert.
Aber ich würde nicht hingehen, lieber Herr Oelmayer, und einen solchen Vorrang ins Gesetz hineinschreiben. Sonst entsteht die Gefahr, dass sozusagen die letzte nur denkbare Bildungsmaßnahme eingefordert wird, bevor einer einmal arbeitet – selbst wenn diese Bildungsmaßnahme für ihn gar nicht geeignet ist. Sie können doch auch bei den Kindern und Jugendlichen draußen nicht jedem jede Bildungsmaßnahme angedeihen lassen.
Bei bestimmten Jugendlichen ist es eben besser, wenn sie arbeiten, anstatt dass man mit ihnen über die letzte noch mögliche Bildungsmaßnahme streiten muss, weil sie sagen: „Ich habe einen Anspruch auf Bildung, bevor ich arbeite.“ Das halte ich nicht für gut.
Nicht ganz ernst gemeint – das ist der letzte Punkt – kann eigentlich der „externe Konfliktmanager“ sein. Man muss verschiedene Wege haben, Vorfälle in der Anstalt aufzuarbeiten. Wenn Sie in unser Gesetz hineinschauen, finden Sie dort natürlich auch Konfliktschlichtungsmöglichkeiten. Aber doch bitte nicht in der Form, wie Sie sie vorschlagen, und vor allem nicht mithilfe eines externen Schlichters! Dann kann der Ge
fangene bei jedem Anlass sagen: „Ich hätte gerne einen externen Schlichter.“ Dann steht hier der Gefangene und dort der Anstaltsleiter – und dazwischen der Schlichter.
(Abg. Karl Zimmermann CDU: Auf Wunsch des Ge- fangenen! Oje! Realitätsferner geht es ja nicht! – Abg. Thomas Oelmayer GRÜNE: Man kann alles ad absurdum führen! Sie wollen sich nicht damit be- schäftigen!)