Protocol of the Session on February 3, 2011

des Landratsamts

Die Rechtsanwältin des Petenten begehrt für ihren schwerbe hinderten Mandanten, der sich nur im Rollstuhl fortbewegen kann, den Erlass einer Forderung des Sozialamts.

Der Petent ist erwerbsunfähig und bezog seit 2005 vom So zialamt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Er werbsminderung und Pflegegeld nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Seine Ehefrau und seine inzwischen drei Kinder erhalten und erhielten Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Da der Petent im Mai 2005 einen Mercedes mit einem Wert von 14 000 € erworben hatte, stellte das Sozialamt seine Leistungen im Dezember 2005 we gen übersteigendem Vermögen ein. Die dagegen erhobene Kla ge wurde vom Sozialgericht als unbegründet abgewiesen. Da die Rechtsanwältin des Petenten keine Rechtsmittel einlegte, wurden das Urteil und der danach folgende Rückforderungsbe scheid des Sozialamts für die Zeit vom Mai 2005 bis November 2005 rechtskräftig. Die Rechtsanwältin beantragte sodann im Oktober 2008 die Rücknahme des Erstattungsbescheides, hilfsweise den Erlass der Forderung. Dieser Antrag wurde vom Sozialamt zunächst abgelehnt und im Oktober 2009 an die Zentrale Beitreibungsstelle des Landratsamts abgegeben.

Der Petent begründete die Anschaffung des Pkws damit, dass er sonst mit dem Rollstuhl nirgendwo hinkommen könne und seine Ehefrau mit den drei kleinen Kindern vollkommen ortsangebunden sei. Überdies habe er für das Fahrzeug einen Privatkredit von 9 000 € aufgenommen, durch den er finanziell hoch belastet sei. Von daher sei die Rückforderung in höchstem Maße unbillig und verletze humanitäre Prinzipien.

Im Rahmen der Prüfung der Petition hat das Sozialamt dem Erlass der Forderung aus Billigkeitsgesichtspunkten zuge stimmt. Die Beitreibungsstelle hat die Forderung erlassen und ausgebucht.

Der Petition konnte damit in vollem Umfang abgeholfen wer den.

Jugendfürsorge, Aufhebung der Kontaktsperre

mit der Tochter

Bei dieser Petition geht es um die mitunter schwierige und sensible Aufgabe des Jugendamts, zum Wohl und im Interesse eines Kindes die „richtige“ Entscheidung zu treffen. Durch das Erziehungsverhalten und die psychische Gesamtbefindlichkeit einer geschiedenen Mutter sah sich das Jugendamt zur Heraus nahme eines der beiden Kinder aus dem mütterlichen Haushalt und stationären Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung veranlasst. Sowohl die Mutter als auch das Kind sperrten sich vehement gegen diese Maßnahme. Weil das Jugendamt be fürchtete, dass die Petentin die Unterbringung nicht zulassen könnte und dadurch eine positive Entwicklung des Kindes in der Wohngruppe massiv beeinträchtigt werde, verhängte die Behörde zunächst eine sechswöchige Kontaktsperre zu beiden Elternteilen.

Die Petentin bat daraufhin den Petitionsausschuss um Hilfe.

Obwohl die Einflussmöglichkeiten des Petitionsausschusses in Sorgerechtsangelegenheiten sehr begrenzt sind und entspre chende Gerichtsentscheidungen vorlagen, die die Vorgehens weise des Jugendamts stützten, konnte in Vermittlungsgesprä chen zwischen den Verfahrensbeteiligten schließlich zu einer Lockerung der Situation und Wende des Falls beigetragen werden:

Die Tochter der Petentin hat sich nach Mitteilung des Jugend amts – auch in schulischer Hinsicht – in der Einrichtung gut entwickelt, sodass sie im August 2010 wieder in den Haushalt der Mutter zurückgeführt werden konnte. Die Familie wird weiter durch sozialpädagogische Familienhilfe unterstützt, außerdem steht eine Tagesmutter für die nachmittägliche Be treuung des Kindes zur Verfügung.

Arbeitslosengeld II

Die Petentin will erreichen, dass die Umweltprämie, die sie zur Finanzierung eines Kleinwagens einsetzen will, bei der Berechnung ihres Arbeitslosengeldes II nicht als Einkommen angerechnet wird.

Die Petentin ist eine alleinerziehende und berufstätige Mut ter. Sie erhält aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) vom Amt für kommunale Arbeitsförderung des Kreises O. Der Kreis O. führt die Aufgaben nach dem SGB II als zugelassener kommunaler Träger durch. Um Berufstätigkeit und die Betreuung und Erziehung ihres Kindes vereinbaren zu können, ist die Peten tin auf die Benutzung eines Pkws angewiesen. Ihr 18 Jahre altes Auto ist reparaturbedürftig und kann keinen TÜV mehr erhalten. Die Petentin beabsichtigt daher, die Umweltprämie für die Finanzierung eines preisgünstigen Ersatzwagens zu verwenden.

Rechtliche Wertung

Die Umweltprämie ist – nach inzwischen gefestigter allgemei ner Rechtsauffassung – als eine zweckbestimmte Zuwendung im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II anzusehen. Sie dient nicht der Sicherung des Lebensunterhalts des Begünstigten, sondern verfolgt vorrangig umweltpolitische Ziele. Weitere Voraussetzung für die Nichtanrechnung einer zweckbestimm ten Leistung als Einkommen ist, dass diese die Lage des

Hilfebedürftigen nicht so günstig beeinflusst, dass daneben SGB-II-Leistungen nicht gerechtfertigt sind.

Nach Auffassung des Ministeriums für Arbeit und Soziales, der sich der Petitionsausschuss angeschlossen hat, ist die Umweltprämie im Falle der Petentin nicht als Einkommen anzurechnen. Die Petentin wird nur durch die Anschaffung eines Ersatzwagens in die Lage versetzt, ihre Berufstätigkeit weiter auszuüben, gleichzeitig ihr Kind allein zu erziehen und so ihre Hilfebedürftigkeit auch in Zukunft so gering wie möglich zu halten. Durch den Einsatz der Umweltprämie für die Finanzierung des Ersatzwagens wird im Ergebnis also nur der wirtschaftliche „Status quo“ der Petentin (mit)erhalten. Es ist daher gerechtfertigt und liegt auch im Interesse des Kostenträgers, im Falle der Petentin weiterhin SGB-II-Leistungen ohne Anrechnung der Umweltprämie zu gewähren. Das Ministeri um für Arbeit und Soziales hat daher dem Amt für kommunale Arbeitsförderung empfohlen, der Petition abzuhelfen.

Das Amt für kommunale Arbeitsförderung ist dieser Empfeh lung gefolgt. Es wird die SGB-II-Leistungen für die Petentin ohne Anrechnung der Umweltprämie weitergewähren.

Der Petition konnte damit in vollem Umfang abgeholfen werden.

Beschwerde über die AOK

Die Petition befasst sich mit der Ablehnung der Übernahme von Fahrtkosten durch die gesetzliche Krankenversicherung im Zusammenhang mit einem Aufenthalt im Pflegeheim zur Kurzzeitpflege.

Der Petent setzt sich für seinen Vater F. P. ein, der bei der AOK Baden-Württemberg (AOK) kranken- und pflegever sichert ist. Der Vater ist pflegebedürftig und kam im Januar 2010 in ein Pflegeheim zur Kurzzeitpflege, da die häusliche Pflege zeitweise nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden konnte. Die Fahrten vom Wohnort zum Pflegeheim und vom Pflegeheim wieder zurück wurden vom Deutschen Roten Kreuz (DRK) durchgeführt und dem Petenten in Höhe von insgesamt 115,72 € in Rechnung gestellt. Dieser bean tragte bei der AOK am 7. Februar 2010 die Übernahme der Fahrtkosten zusammen mit einer vom behandelnden Arzt ausgestellten Verordnung einer Krankenbeförderung. Eine Kostenübernahme wurde jedoch von der AOK mit Schreiben vom 9. Februar 2010 abgelehnt, da die durchgeführten Fahrten nicht im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung stehen.

Gegen diese Entscheidung hat der Petent Widerspruch einge legt. In der von der AOK eingeholten Stellungnahme führt die se aus, dass der Petent anschließend nach einer telefonischen Beratung über die Sach- und Rechtslage am 12. März 2010 auf die Weiterverfolgung des Widerspruchs verzichtet habe.

Nunmehr bittet der Petent den Petitionsausschuss im Landtag von Baden-Württemberg um Prüfung, ob für die Entscheidung über die Kostenübernahme nicht der im Einzelfall vorliegende Bedarf berücksichtigt werden müsste.

Im Rahmen der Anhörung hat die AOK den Kostenübernahme antrag erneut überprüft und festgestellt, dass die Fahrtkosten als zusätzliche Betreuungsleistung von der Pflegeversicherung übernommen werden können. Zwischenzeitlich hat der Petent von der AOK eine Erstattung der entstandenen Fahrtkosten erhalten.

Unterstützung für behinderte Eltern,

Kinder- und Jugendhilfe u. a.

Dem Petenten geht es um die Finanzierung einer Haushalts hilfe.

Der Petent schildert, dass seine Ehefrau im Jahr 2002 nach der Entbindung von Zwillingen eine Gehirnblutung erlitten habe. Seither sei sie schwerbehindert mit Merkzeichen G und voll erwerbsgemindert. Da sie sich selbst versorgen könne, wurde keine Pflegestufe festgestellt. Die Führung des Haushalts mit drei Kindern sei seiner Frau aber nicht möglich. Der Petent habe daher ab dem Jahr 2004 eine Haushaltshilfe eingestellt.

Nachdem von der Krankenkasse die Förderleistungen nicht mehr übernommen wurden und der Petent darüber hinaus seine Selbstständigkeit aufgeben musste, sprach er im Januar 2009 beim Sozialamt vor. Der Petent wurde dahin gehend beraten, dass sich aufgrund seines damaligen sehr hohen Einkommens und der vorhandenen Rücklagen kein Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zur Finanzierung der Haushaltshilfe ergebe. Der Petent hat deshalb von einer Antragstellung abgesehen.

Daraufhin wandte sich der Petent an das Jugendamt. Seinem Antrag auf Förderung in Kindertagespflege wurde entsprochen. Die Familie des Petenten bezog seit 17. August 2009 durch gehend Leistungen nach § 23 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) unter Berücksichtigung eines Kostenbeitrags.

Am 22. Februar 2010 hat mit der Familie des Petenten ein persönliches und für alle Seiten positiv verlaufenes Gespräch mit dem Jugendamt stattgefunden. Dem Ehepaar wurde dabei erläutert, dass es sich vorliegend nicht um einen klassischen Fall der Kindertagespflege handelt, weil die Ehefrau während der Betreuung im Haushalt anwesend sei. Üblicherweise sind die Erziehungsberechtigten während der Betreuung durch eine Tagesmutter, z. B. beruflich bedingt, abwesend. Darüber hinaus ist eine Trennung zwischen der Haushaltstätigkeit und der Kinderbetreuung durch die Haushaltshilfe erforderlich. Im Ergebnis hat sich das Jugendamt bereit erklärt, die Kin dertagespflege weiterhin bis zum 31. Juli 2011 zu bewilligen. Ebenso wurde klargestellt, dass das Jugendamt die Familie des Petenten nicht dazu zwingen kann und wird, anstelle von Kindertagespflege für die Kinder eine auswärtige Betreuung und Förderung in einer Kindertageseinrichtung zu beantragen. Der Petent teilte im Zuge des Gesprächs mit, dass sich seine Petition, soweit sie sich auf das Jugendamt bezog, somit dem Grunde nach erledigt habe.

Aufgrund einer gesetzlichen Änderung, die zum 1. Juli 2009 in Kraft getreten ist, besteht inzwischen die Möglichkeit, im Rahmen der Hilfe zur Pflege auch ohne Einstufung in eine Pflegestufe Leistungen für eine Haushaltshilfe zu erhalten (§ 65 SGB XII in Verbindung mit Randnummer 65.21 der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg). Das Sozialamt hat den Petenten entsprechend informiert und ihn auf diese Möglichkeit der Hilfeleistung hingewiesen.

Zuschuss für die Anschaffung eines Hörgerätes

Die Petentin wendet sich mit ihrer Eingabe gegen die Ver sagung der Kostenübernahme für eine Hörgerätversorgung durch die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg. In ihrer Eingabe gibt die Petentin an, dass sie unter einer hochgradigen Schwerhörigkeit leide. Ohne eine ausreichende

Versorgung mit einem leistungsfähigen Hörgerät sei sie jedoch außerstande, ihre bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe weiterhin auszuüben. Die Kostenübernahme einer Hörhilfe müsse daher durch die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg als zuständiger Rehabilitationsträger erfolgen. Diese war zu nächst abgelehnt worden

Infolge der eingereichten Petition hat der Rehafachberatungs dienst der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg am 1. Februar 2010 das Gespräch mit den Vorgesetzten der Petentin gesucht. Bei diesem Betriebsbesuch wurde festge stellt, dass die Petentin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Küchenhilfe Anweisungen häufig nicht verstehe und sich somit Vorgesetzte und Kollegen oftmals wiederholen müssten. Auch Fehlbestellungen seien durchaus möglich. Darüber hinaus leide die Petentin bei erheblichem Lärm unter Kopfschmerzen und müsse dann ihr jetziges Hörgerät leiser stellen.

Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg erklär te sich aufgrund dieser Feststellungen nunmehr doch bereit, die Kosten für das Hörgerät in Höhe von 2 416,00 € abzüglich des Kassenanteils zu übernehmen.

Bei der Petentin könne eine erhebliche Gefährdung der Er werbsfähigkeit durch die Kostenübernahme für eine Hörhilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden. Auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben seien erfüllt.

Unentgeltlicher Transport von Behinderten

mit der Bergbahn B.

Die Petentin möchte erreichen, dass ihr als anerkannte Schwer behinderte der kostenlose Transport mit der Bergbahn ermög licht wird.

Die Petentin wohnt in B. in einem Wohngebiet, das über eine öffentliche Straße und die städtische Bergbahn erreichbar ist. Die Petentin besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „außergewöhnlich gehbehindert“ und „Begleit person“. Die kostenlose Mitnahme in der Bergbahn wurde ihr mit der Begründung verweigert, die Bergbahn gehöre nicht zum öffentlichen Personennahverkehr. Die Petentin beklagt, sie könne sich die Jahreskarte in Höhe von 150 € nicht leisten.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 teilte der Landkreis C. mit, dass dem Anliegen Rechnung getragen werde.

Die Sommerbergbahn in B. ist nicht Bestandteil des öffentli chen Personennahverkehrs. Gleichwohl hat sich die Stadt B. bereit erklärt, der Petentin die entstehenden Aufwendungen für zwei Jahre zu übernehmen. Darüber hinaus wird der Landkreis C. der Petentin freiwillige Leistungen aus einem Programm „Fahrdienst für Schwerbehinderte“ zur Verfügung stellen. Zudem wird seitens des Landkreises und der Stadt geprüft, ob die Bergbahn künftig in die Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs einbezogen werden kann.

Anerkennung eines Masterabschlusses

für den höheren Dienst

Der Petent bat um Klärung der Frage, ob die Möglichkeit besteht, ein bereits abgeschlossenes, nicht akkreditiertes Mas teraufbaustudium erneut aufzunehmen, um in dem mittlerweile akkreditierten Studiengang durch Einbringung der zur Akkre

ditierung noch fehlenden Prüfungsleistungen einen für den Zugang zum höheren Dienst in der Verwaltung anerkannten Masterabschluss nachzuholen.