Zur Frage der Mitglieder der Organisationen: Hierzu sind im Vorhaben auf Bundesebene auf der einen Seite Nachbesserun gen im Hinblick auf eine Erweiterung auf Angehörige der Or ganisationen vorgesehen. Auf der anderen Seite gibt es aller dings – das gehört zur Wahrheit dazu – auch die Diskussion darüber, diese Erteilung eher zu begrenzen. Wir werden dies beim Thema „Erweiterung auf Angehörige der Organisatio nen“ mit begleiten.
Die Frage nach prüfungsfreier Umschreibung einer Fahrbe rechtigung in eine Fahrerlaubnis stellt sich eben nur bei der Fahrberechtigung bis 7,5 t, nicht bei der jetzigen bis 4,75 t, weil diese Möglichkeit über das Bundesrecht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine solche Umschreibung beim Führerschein für Fahrzeuge bis 7,5 t ermöglicht wird, ist Ge genstand der Nachbesserungen, und zwar vor dem Hinter grund, dass einerseits natürlich der Anreiz für das Ehrenamt gewünscht wird, dass auf der anderen Seite aber auch klar ist, dass bei einer Erteilung auch die Mindestanforderungen der EU-Führerscheinrichtlinie erfüllt sein müssen. Genau deswe gen gibt es derzeit eine gewisse Diskussion darüber, inwie fern diese auch tatsächlich erfüllt wären, wenn man an schließend nach einer bestimmten Zeit eine Übertragung vor nehmen würde.
Für uns ist die Einführung der Fahrberechtigung bis 4,75 t ein erster Schritt. Der zweite Schritt, eine Fahrberechtigung bis 7,5 t, bedarf der bundesrechtlichen Ermächtigung. Gehen Sie davon aus, dass die Landesregierung die Fahrberechtigung bis 7,5 t einführen wird, sobald diese Ermächtigung erfolgt ist.
Es war uns wichtig, dieses Gesetz jetzt zu machen, auch wenn wir wissen, dass dieses Gesetz voraussichtlich eine überschau
bare Laufzeit hat. Aber auch das war ein wichtiges Signal an all diejenigen, die heute ehrenamtlich im Dienst unterwegs sind, sei es in der freiwilligen Feuerwehr, sei es aber auch in den Rettungsdiensten. Deswegen haben wir uns entschieden, diesen Gesetzentwurf einzubringen.
Herzlichen Dank für die große Zustimmung. Ich glaube, dass die Menschen im Land, die in diesen Organisationen unter wegs sind, sehr dankbar dafür sind. Wir werden so rasch wie möglich, sobald die bundesgesetzliche Regelung erfolgt ist, auch für den zweiten Schritt sorgen.
Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 14/7191. Ab stimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Innen ausschusses, Drucksache 14/7258. Der Innenausschuss emp fiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Einführung einer landesrechtlichen Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zu
Wer § 1 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Ge genstimmen? – Enthaltungen? – § 1 ist einstimmig zuge stimmt.
Zuständigkeit für die Erteilung von Fahrberechtigun gen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t beziehungsweise
Wer § 2 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Ge genstimmen? – Enthaltungen? – § 2 ist einstimmig zuge stimmt.
Wer § 3 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Ge genstimmen? – Enthaltungen? – § 3 ist einstimmig zuge stimmt.
lautet: „Gesetz über Fahrberechtigungen zum Führen von Ein satzfahrzeugen für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerweh ren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der Technischen Hilfsdienste (Fahrberechtigungsgesetz)“. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Dem Gesetz wurde einstimmig zugestimmt.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP – Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg und des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände – Drucksache 14/7304
In der Ersten Beratung sind für die Begründung eine Redezeit von fünf Minuten und für die Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion vorgesehen.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wie wir gerade von der Frau Präsidentin ge hört haben, geht es heute in der Ersten Beratung eigentlich um zwei Gesetze, die wir ändern wollen, nämlich zum einen das Gesetz zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände und zum anderen das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsver band.
Beim Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband – um mit diesem zu beginnen – geht es darum, dass wir durch den Zusammenschluss der IKKs zur IKK classic die bisheri ge Pflichtmitgliedschaft in eine freiwillige Mitgliedschaft um wandeln wollen.
Zum Zweiten geht es bei dem Gesetz zur Auflösung der Lan deswohlfahrtsverbände darum, die Abwicklungsfrist im Rah men der Verwaltungsreform um weitere sieben Jahre zu ver längern. Dies wird notwendig, weil die Veräußerung der Ver mögensgegenstände – das war das Ziel und die Absicht – noch nicht erfolgt ist. Deshalb werden wir diese Frist letztmalig um sieben Jahre verlängern.
Das ist eigentlich alles, was wir mit diesem Gesetzentwurf be wegen wollen. Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung.
Je später der Abend, desto spannender sind die Themen. Kol lege Heinz hat darauf hingewiesen, um was es geht. Inhaltlich ist dem eigentlich gar nichts hinzuzufügen.
Das heißt, wir werden – besser gesagt, wir müssen – diesem Gesetzentwurf morgen in zweiter Lesung zustimmen.
Aber ich will trotzdem darauf hinweisen: Der Gesetzentwurf umfasst zwei Artikel, die inhaltlich gar nichts miteinander zu tun haben.
Wenn man die Gesetzesbegründung liest, muss man zumin dest etwas stutzig werden. Da heißt es nämlich, dass mit dem Gesetzentwurf Anpassungen umgesetzt werden sollen, „die in zeitlicher Hinsicht dringlich sind“. Was die Änderung betrifft, die mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kom munalen Versorgungsverband erfolgen soll, so ist auf die Tat sache zu verweisen, dass die Innungskrankenkasse BadenWürttemberg und Hessen – ein bisheriges Pflichtmitglied im Kommunalen Versorgungsverband – bereits seit 1. Januar 2010 aufgrund einer Fusion in der neuen IKK classic aufge gangen ist. Es hat ein Jahr gedauert, bis man darauf gekom men ist, dass man insofern eine Gesetzesänderung vornehmen muss.