den Handlungsspielraum, den wir haben, jetzt ausschöpfen und schnellstmöglich eine Fahrberechtigung für Fahrzeuge bis 4,75 t schaffen.
Die derzeit vorliegende Ermächtigung an die Länder füllen wir durch eine zweistufige Regelung aus. Auch das ist mir ganz wichtig. Die eine geschieht durch das vorgelegte Lan desgesetz mit Rahmenregelung und Verordnungsermächti gung, und die zweite Regelung beinhaltet eine nachfolgende Landesverordnung mit Detailregelungen zum Inhalt und Um fang der organisationsinternen Ausbildung und Prüfung.
Wir machen das bewusst deswegen, weil wir sagen: Im Ge setz ist es notwendig, einen Rahmen festzulegen. Die Ausge staltung muss in einem Gesetz aber nicht im Einzelnen dar gelegt werden; denn dann haben wir die Chance, etwaige Än derungen durchzuführen.
Im Ergebnis müssen künftig bei mindestens zweijährigem Vorbesitz des Pkw-Führerscheins Klasse B noch fünf Ausbil dungseinheiten zu je 45 Minuten und eine praktische Prüfung im Umfang von 60 Minuten auf einem Einsatzfahrzeug ab solviert werden.
Auf die Einbringung weiterer Anforderungen für einen Füh rerschein der Klasse C1 – die Fahrberechtigung für einen Klein-Lkw bis 3,5 t –, nämlich theoretische Ausbildung und Prüfung sowie Sonderfahrten, wird verzichtet.
Daneben enthält der Gesetzentwurf für Fahrzeuge bis 7,5 t ei ne Zuständigkeitsregelung auf der Grundlage der beabsich tigten bundesrechtlichen Erweiterung der Ermächtigung an die Länder. Dann kann in einem späteren Schritt in einer Ge setzesnovelle eine inhaltliche Ausgestaltung der Anforderun gen an die Ausbildung und Prüfung für Fahrberechtigungen für Fahrzeuge bis zu 7,5 t ergänzt werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, was sich so tech nisch anhört, dient nichts anderem, als die Handlungs- und Einsatzfähigkeit der freiwilligen Feuerwehren, der Rettungs dienste und der technischen Hilfsdienste zu gewährleisten. Dies hat für uns als Landesregierung und auch für die Men schen draußen, die auf die Hilfe der Katastrophenkräfte ange wiesen sind, eine hohe Bedeutung.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf schöpfen wir das Po tenzial der bereits vorliegenden bundesrechtlichen Ermächti gungen vollständig aus. Durch die Möglichkeit einer organi sationsinternen Ausbildung und Prüfung erreichen wir für die Betroffenen eine Reduzierung des Zeit- und des Kostenauf wands im Vergleich zu dem bislang erforderlichen Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse C1. Die Gewinnung von qualifiziertem Fahrernachwuchs wird damit erleichtert. Die Regelung führt bei den Kommunen als Trägern der freiwilligen Feuerwehren sowie bei den Organisationen der Rettungs- und Hilfsdienste zu einer strukturellen Entlastung.
Schon heute kündige ich an: Die Landesregierung beabsich tigt, im Fall der Übertragung der Ermächtigung hinsichtlich der Fahrzeuge bis 7,5 t von dieser Ermächtigung im Interes se der freiwilligen Feuerwehren sowie der Rettungs- und Hilfsdienste Gebrauch zu machen.
In diesem Sinn freue ich mich nun auf die Diskussion und die darauf folgende Diskussion im entsprechenden Ausschuss. Ich hoffe, dass wir dieses Gesetz sehr zügig auf den Weg bringen können; denn die Organisationen draußen warten darauf, dass sie Klarheit bekommen.
Meine Damen und Herren, unter unseren Gästen auf der Zuhörertribüne gilt mein besonderer Gruß dem Generalkonsul des Königreichs Spani en, Herrn Luis Gómez De Aranda Villén, der heute dem Land tag seinen ersten offiziellen Besuch abstattet.
Herr Generalkonsul, ich wünsche Ihnen eine erfolgreiche Amtszeit und freue mich auf die Fortsetzung der guten Zu sammenarbeit zwischen dem Land Baden-Württemberg und Ihrem Generalkonsulat.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Die Feuerwehren, die Rettungs dienste und die technischen Hilfsdienste leisten ungeheuer Wichtiges in unserer Gesellschaft. Deshalb muss es die fort währende Aufgabe des Parlaments sein, dies auch entspre chend zu unterstützen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll den Mitgliedern die ser Organisationen ermöglicht werden, Einsatzfahrzeuge bis 4,75 t zu fahren. Die Mitglieder der Rettungsdienste können kostengünstig ausgebildet werden, und die Prüfung soll na türlich auch möglichst unbürokratisch sein.
Die Anhörung zum Gesetzentwurf erbrachte überwiegend Zu stimmung. Im Unterschied zu den Anregungen vom TÜV und vom Fahrschulverband glaube ich nicht, dass die Verkehrssi cherheit gefährdet wird, wenn man dieses einfachere Verfah ren der Prüfung wählt. Den Bedenken des Landesbeauftrag ten für Bürokratieabbau, den unsere Fraktion sehr schätzt und auch sehr ernst nimmt, kann man, denke ich, durch eine Eva luation nach drei Jahren gerecht werden.
Ich hoffe auch, dass der Bund bald einen Gesetzentwurf zu stande bringt, um die Problematik der 7,5-t-Regelung in den Griff zu bekommen. Wir wissen natürlich auch, dass große Feuerwehrfahrzeuge oftmals schwerer sind als 4,75 t. Darum ist es auch gut, Frau Ministerin, dass Sie gleich angekündigt haben: Wir werden dies, wenn wir die Kompetenz haben, auch regeln.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, wer te Kolleginnen und werte Kollegen! Der heute vorgelegte Ge setzentwurf soll einem seit über zehn Jahren angewachsenen Problem bei den sogenannten Blaulichtorganisationen entge genwirken. Denn aufgrund der EU-Führerscheinrichtlinie von 1999 gilt die Fahrerlaubnisklasse B nur für Fahrzeuge bis 3,5 t. Die allermeisten Fahrzeuge in den sogenannten Blau lichtorganisationen haben jedoch ein höheres Gewicht.
Das Problem wurde von Ihnen, Frau Ministerin, benannt: Die jungen Angehörigen dieser Organisationen dürfen solche Fahrzeuge nicht mehr bewegen.
Herr Hitzler, Tatsache ist aber: Am wenigsten profitieren von der Regelung, die wir heute verabschieden, die Feuerwehren. Denn dort gibt es so gut wie überhaupt keine Fahrzeuge un ter 4,75 t.
Selbst ein kleines Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wasser hat deutlich über 4,75 t. Aber zugegeben: Andere Blaulichtorga nisationen wie die DLRG und Rettungsdienste profitieren in der Tat von dieser Regelung.
Deshalb unterstützen wir dieses Gesetz auch, sind aber der Auffassung, dass nachgebessert werden muss – wenn man denn diesen Weg beschreiten will.
Ich will durchaus sagen: Da gibt es auch andere Argumente, die man auch ernst nehmen sollte. Denn wir geben mit die sem Gesetz letztendlich auch ein großes Stück Verantwortung an das Ehrenamt ab, insbesondere mit der vorgesehenen Re gelung, dass organisationsintern ausgebildet und geprüft wer den soll. Es bleibt abzuwarten – man muss dann überprüfen, ob das Gesetz seine Wirkung entfaltet –, wer bereit ist, diese Verantwortung im Ehrenamt zu übernehmen. Zu prüfen ist auch, ob wir nicht zumindest die Möglichkeit schaffen soll ten, dass die Organisationen oder die Träger der einzelnen Ein richtungen z. B. die Prüfung extern abnehmen lassen können. Wir sollten ein solches Maß an Verantwortung nicht auf den Schultern der Ehrenamtlichen abladen.
Was die Regelung für Fahrzeuge bis 7,5 t anbelangt, verwei se ich auf eine dpa-Meldung von heute: Der Verkehrsminis ter hat angekündigt, dass ein Bundesgesetz mit der entspre chenden Regelung kommen wird. Warum wir trotzdem nicht auf dieses Gesetz, das wir heute auf den Weg bringen, ver zichten können, wird in der Formulierung, soweit ich sie bis lang kenne, deutlich. Denn einer erweiterten Möglichkeit der Erteilung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge bis 7,5 t – so steht es zumindest im Entwurf – muss die vereinfachte Regelung für Fahrzeuge bis 4,75 t vorangegangen sein. Deshalb müs sen wir diesen Weg also trotzdem beschreiten.
Ich möchte darum bitten – wir sind ja noch im Rahmen der Verhandlungen –, dass wir im Ausschuss darüber diskutieren, inwieweit dies auch eine Chance wäre, letztendlich ein Stück weit „Anerkennungskultur“ in ihrer tatsächlichen Wirkung im Gesetz unterzubringen, nämlich die Möglichkeit, dem Ehren amt zu sagen: Wenn ihr bereit seid, euch dieser besonderen
Prüfung zu unterziehen, wenn ihr bereit seid, auch die Verant wortung zu übernehmen, dann schaffen wir die Möglichkeit, nach ein paar Jahren der Fahrpraxis aus diesem Sonderführer schein oder aus dieser besonderen Fahrerlaubnis eine regulä re Fahrerlaubnis zu machen. Ich denke, das wäre ein tolles Si gnal in Richtung Ehrenamt, und bitte darum, dies noch ein mal zu überdenken.
(Beifall bei der SPD sowie Abgeordneten der Grünen und der FDP/DVP – Abg. Ingo Rust SPD: Sehr gut! – Abg. Walter Heiler SPD: Mehr gibt es nicht zu sa gen! – Abg. Dieter Kleinmann FDP/DVP: Gut ge brüllt! – Gegenruf des Abg. Reinhold Gall SPD: Ich habe nicht gebrüllt! – Unruhe)
Verehrte Frau Präsiden tin, meine Damen und Herren! Das Wesentliche ist in dieser Debatte bereits gesagt worden. Ich kann mich sehr kurz fas sen.
Der Handlungsbedarf ist erkannt und richtig begründet. Es geht darum, bezüglich des Nachwuchses insbesondere Sorgen bei den Rettungsdiensten, beim Technischen Hilfswerk usw. zu zerstreuen und den Helfern adäquate Arbeits- und Einsatz bedingungen zu schaffen. Es ist richtig gesagt worden, dass die entscheidende Regelung für die Feuerwehren tatsächlich die bundesrechtliche Ermächtigung sein wird. Dennoch brau chen wir die Regelung, wie sie jetzt vorliegt.
Ich muss Ihre Geduld nicht über Gebühr strapazieren. Ich kann mich den Argumenten meiner Vorredner anschließen.
Wir werden diesem Gesetzentwurf zustimmen. Wir werden bei den Beratungen im Innenausschuss noch ein paar kleine Vorschläge machen, die aus den Reihen der Organisationen selbst stammen. Das spielt aber heute hier keine Rolle.
(Abg. Walter Heiler SPD: Hagen, auch du musst die fünf Minuten nicht ausschöpfen! – Gegenruf der Abg. Brigitte Lösch GRÜNE: Der macht es noch schnel ler!)
Die FDP hat diesen Feuerwehrführerschein schon lange ge fordert und begrüßt, dass dies nun auf den Weg gebracht wird. Es ist nicht einzusehen, dass ich, der ich damals den Führer schein Klasse 3 machen konnte, damit berechtigt war, Fahr zeuge bis 7,5 t inklusive Anhänger zu bewegen, und beispiels weise Kollege Nils Schmid, der seinen Führerschein vielleicht