Es hat durchaus gesehen, dass es da Anpassungsbedarf gibt, und wir hatten dort einen Umstand, der rechtlich sehr kritisch war. Meine Damen und Herren Kollegen, gerade von der Koalition! Sie haben verkannt, dass ich Ihnen mit dem Gesetzesänderungsantrag, den ich, wie gesagt, wortgleich mit dem aus der letzten Legislatur wieder eingereicht habe, offen die Hand gereicht habe. Ich hätte die andere Regelung ja auch ergänzen können. Das habe ich nicht getan. Übrigens haben Sie diesen Mangel selbst erkannt. Herr Kollege Schlüsselburg ist Diplom-Jurist; er weiß um den Umstand. Sie hatten jetzt die Möglichkeit, mit einem eigenen Gesetzesänderungsantrag eine entsprechende Anpassung vorzunehmen, einen Ersetzungsantrag zu stellen, unser Untersuchungsausschussgesetz auf eine novellierte, rechtlich vernünftige Stufe zu stellen. Das haben Sie nicht erkannt. Mir ist aber wichtig, dass Sie wissen – und wir stehen kurz vor der Einsetzung eines weiteren Untersuchungsausschusses –, dass es mir und meiner Fraktion hier wirklich rein um die Sache geht.
Es geht um Minderheitenrechte. Es geht darum, dass wir Mängel und Defizite in einem bestehenden Gesetz, das aus den Sechzigerjahren stammt, korrigieren und anpassen. Daher mein Appell an Sie – Sie werden unseren Antrag heute in zweiter Lesung ablehnen, das kennen wir –: Nehmen Sie unsere Intention auf, um diesen Impuls mit Leben zu erfüllen und dementsprechend ein Gesetz vorzulegen, dass wir mit allen Fraktionen auf einer ordentlichen Rechtsgrundlage miteinander beschließen können! – Vielen Dank!
Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Im Rechtsausschuss haben wir die Erörterung dieses
Worum geht es? – Es soll angeblich das Minderheitenrecht in den Untersuchungsausschüssen gestärkt werden. Es gibt ganz sicher an verschiedenen Stellen des Untersuchungsausschussgesetzes Anpassungsbedarfe, aber was Sie mit diesem Antrag bezwecken, ist mir, offen gesagt, nicht ganz klar. Es soll ein vierter Absatz zwischen den bisherigen Absätzen in § 16 eingefügt werden. Was soll gestärkt werden? – Dort ist die Rede von der Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
Dies soll einvernehmlich erfolgen. Das muss man nicht regeln. Wenn das Einvernehmen besteht, kann man es so machen.
Vielen Dank, Herr Präsident! – Vielen Dank, Herr Kollege Dörstelmann! Sie haben gerade den Vorwurf in den Raum geworfen, das Gesetz sei inhaltlich zu unpräzise und redaktionell vage. Sie wissen aber, wenn Sie das Gesetz gelesen haben, dass es eins zu eins die Gesetzesvorlage des Untersuchungsausschussgesetzes des Deutschen Bundestages darstellt. Würden Sie wirklich sagen, dass das Untersuchungsausschussgesetz des Deutschen Bundestags inhaltlich vage ist, was die Reihung und Vernehmung von Zeugen angeht? Oder haben Sie sich da vielleicht geirrt? – Vielen Dank!
Es ist ja interessant, dass Sie ausschließlich auf die Formulierungen des Bundesgesetzgebers rekurrieren. Wir sprechen ja hier über eine eigene Formulierung.
Die haben Sie vorgelegt, und die habe ich ganz sicher korrekt wiedergegeben. Dann muss man sich fragen: Was soll damit erreicht werden?
Es gibt im Übrigen unterschiedliche Wege, die Beweise zu beantragen, natürlich. Und das können Sie mit 20 Prozent der Mitglieder des Untersuchungsausschusses tun. Das ist niedriger als auf der Bundesebene. Insofern sehe ich keine Benachteiligung und keine Notwendigkeit für einen erweiterten Minderheitenschutz.
Tatsächlich ist es doch so: Das Rederecht selbst wird gar nicht bestritten. Jede Minderheitenfraktion kann Beweisanträge stellen und die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen durchführen. Das ist das Minderheitenrecht, das ist entscheidend.
Irgendeine Reihenfolge ist an der Stelle doch keine Frage von Minderheitenschutz. Was versprechen Sie sich davon? Das würde mich mal interessieren. Einen besseren Auftritt? Ich habe mich die ganze Zeit gefragt, was das soll.
Satz 2 in Ihrem Absatz 4, den Sie vortragen, dass in einem anderen Fall auf Widerspruch von mindestens 20 Prozent nach der Redereihenfolge des Parlaments oder der Plenargeschäftsordnung vorgegangen werden soll – da frage ich mich auch, was das inhaltlich bringen soll. Sie bekommen ja das Fragerecht. Am Ende ist es immer bei allen Fraktionen. Und in dem Moment besteht für diese Regelung, die Sie vorgeschlagen haben, keinerlei Notwendigkeit mehr.
weil aus Ihrer Formulierung von Abs. 4, Satz 1 nicht hervorgeht, welche Reihenfolge – die der Vernehmenden oder die der zu Vernehmenden – geregelt werden soll. Das sollten Sie noch mal nachlesen. Ich war schon etwas verwundert, und ich glaube, insgesamt wird dieser Antrag keinerlei Verbesserung bringen. Deshalb lehnen wir ihn ab. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es gibt Dinge, die werden beim zweiten Versuch besser. Dieser Antrag gehört definitiv nicht dazu.
[Beifall bei der CDU – Vereinzelter Beifall bei den GRÜNEN und der LINKEN – Jeannette Auricht (AfD): Bravo!]
Wir haben in unserer Verfassung zwei verschiedene Quoren, einerseits das Quorum der Einsetzung, andererseits das Quorum der Beweiserhebung. Die Rechte der Minderheit im Parlament werden insbesondere durch das Recht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen und das Recht, den Untersuchungsgegenstand zu bestimmen, gewährleistet. Mit Verweis auf die bundesrechtliche Regelung des § 17 Abs. 3 wollen Sie nun den Ablauf des Untersuchungsverfahrens in Berlin ändern. Als Vertreter der größten Oppositionsfraktion in diesem Haus sage ich Ihnen, dass es dieses Antrags nicht bedarf.
Auch im parlamentarischen zweiten Aufguss gibt es drei gute Gründe, warum dieser Antrag nicht unsere Zustimmung findet.
Erstens: Es gibt klare Gepflogenheiten, auch in diesem Haus, wie ich es aus eigenem Erleben im Untersuchungsausschuss Staatsoper noch gut in Erinnerung habe, welche Reihenfolge vor Gericht und in Untersuchungsausschüssen sinnvoll ist. Dementsprechend kommt es in Untersuchungsausschüssen nur selten zum Streit über die Reihenfolge – Kollege Dörstelmann hat es eben schon dargestellt –,
weshalb auch im Bund § 17 Abs. 3 Untersuchungsausschussgesetz weitestgehend ungenutzt geblieben ist. Darüber hinaus gibt es in § 16 Abs. 2 unseres Untersuchungsausschussgesetzes die Möglichkeit für die Minderheit, eine Vernehmung jederzeit zu erzwingen.
Zweitens: Das Reißverschlussverfahren, das Sie präferieren, ist auch nach unserer Überzeugung an dieser Stelle völlig sachwidrig. Kein Gericht käme auf die Idee, Sachverständige und Zeugen stets abwechselnd danach zu befragen, ob sie zum Beispiel von der Staatsanwaltschaft oder von der Verteidigung, vom Kläger oder vom Beklagten benannt sind.
Während es nämlich bei den Reden, die wir hier im Abgeordnetenhaus führen, einen hoffentlich und meist klaren Sachverhalt auf erwartbare Weise unterschiedlich zu bewerten gilt, geht es bei der Vernehmung von Zeugen
und Sachverständigen nach meiner Überzeugung – hoffentlich auch Ihrer – darum, einen unklaren Sachverhalt auf die bestmögliche Weise zu erforschen. Das ist das Ziel eines Untersuchungsausschusses, wie wir ihn verstehen.
Beispielsweise ist es daher sachgerecht, Zeugen erst dann zu einem bestimmten Beweisthema zu vernehmen, wenn die entsprechenden Akten vorliegen. Auch das kann manchmal dauern. Meist ist es auch sachgerecht, Hierarchien in aufsteigender Reihenfolge zu vernehmen, also erst den Sachbearbeiter, zuletzt die Staatssekretäre und die Senatoren. Es gibt aber auch Fälle, wo es sich aufdrängt, zunächst die Hausleitung zu vernehmen und danach die gemachten Aussagen anhand der Aussagen aus der Verwaltung zu überprüfen. Diese sinnvolle und sachgerechte Reihung durch ein Reißverschlussprinzip zu zerstören, macht keinen Sinn.