2. zur Überprüfung der Einstellungspraxis der Berliner Polizei daraufhin, ob sie im Hinblick auf Eignung und Verfassungstreue die erforderlichen Kriterien und Verfahren vorsieht.
Der oder die Beauftragte arbeitet unabhängig und weisungsfrei, erhält uneingeschränkte Akteneinsicht, uneingeschränktes Zugangsrecht zur Polizeiakademie und allen anderen Stellen, die die Erfüllung seines Auftrages betreffen, sowie das Recht, alle Beteiligten vertraulich zu befragen, und hat dem Innenausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin bis zum 30. Juni 2018 einen Zwischenbericht und bis zum 30. September 2018 einen Schlussbericht vorzustellen und zu erläutern.
Dem Abgeordnetenhaus von Berlin ist bis zum 31. März 2018 über die Einsetzung der oder des Beauftragten zu berichten.
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Verkehr, Klimaschutz vom 7. Dezember 2017 und dringliche Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 17. Januar 2018 Drucksache 18/0780
Das Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm 2030 für den Umsetzungszeitraum 2017 – 2021 (Drucksache 18/0423) wird angenommen, mit der Maßgabe, dass folgende Änderungen vorgenommen werden:
a) In der zweiten Zeile des ersten Absatzes wird nach den Wörtern „effektiv zu drosseln“ ein Komma eingefügt und der bestehende Satzteil „und damit die 2°CObergrenze noch erreichen zu können (IPCC 2014)“ durch den neuen Satzteil „ ,um das in Paris vereinbarte 1,5°C-Ziel noch erreichen zu können (IPCC 2014).“ ersetzt.
b) Hieran wird der folgende neue Satz angefügt: „Dafür sollte das Land Berlin seine Anstrengungen bereits heute verstärken, um über die gesetzlichen Vorgaben hinaus
In der dritten Zeile des zweiten Absatzes werden hinter den Wörtern „Basisjahr 1990 bereits“ die Ziffern „29,1 %“ durch die Ziffern „31,8 %“ ersetzt.
Im sechsten Satz des letzten Absatzes wird das Wort „Emissionswachstum“ durch die Wörter „Wachstum der lokalen Emissionen“ ersetzt.
„Eine erfolgreiche Klimapolitik basiert auf zwei Säulen: Einerseits auf der Vermeidung bzw. Verminderung (Mitigation) der Emissionen klimaschädlicher Treibhausgase in die Atmosphäre, andererseits der Anpassung (Adaptation) an die aufgrund der globalen Erwärmung bereits eingetretenen Änderungen des Klimas, um die Empfindlichkeit natürlicher und menschlicher Systeme zu vermindern und Schäden zu vermeiden.“
„Neben der vordringlichen Vermeidung bzw. Verminderung (Mitigation) der Emissionen klimaschädlicher Treibhausgase in die Atmosphäre ist auch eine Anpassung (Adaptation) an die aufgrund der globalen Erwärmung bereits eingetretenen Änderungen des Klimas nötig, um die Empfindlichkeit natürlicher und menschlicher Systeme zu vermindern und Schäden zu vermeiden.“
Am Ende des zweiten Satzes in Absatz sechs („Bei einem solchen eindimensionalen Ansatz gingen unweigerlich fundamental wichtige ‚weiche‘ oder strategische Maßnahmen verloren“) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angehängt:
„ ,auch wenn das CO2-Reduktionspotenzial sowie die CO2-Vermeidungskosten der einzelnen Maßnahmen ermittelt und im Rahmen des Monitoring überprüft werden sollten.“
Im dritten Absatz werden nach dem fünften Satz („Zudem können sich im Laufe der Jahre die Rahmenbedingungen für Klimaschutzpolitik ändern […] durch wichtige Veränderungen der sozialen, ökonomischen und politischen Lage in Berlin“) die folgenden zwei Sätze eingefügt:
„Schon jetzt wird deutlich, dass entsprechend der Pariser Klimaziele perspektivisch sogar eine weitere Verminderung der Emissionen erforderlich sein wird. Keinesfalls darf es ein Zurückfallen hinter die bereits vereinbarten Ziele geben.“
Im letzten Absatz wird nach dem letzten Satz („Im Bereich Verkehr soll u. a. Klimaschutz und Vernetzung im Kriterienkatalog für Verkehrsverträge einen höheren Stellenwert erhalten.“) der folgende Satz angefügt:
„Bei der Bewertung von neuen Verkehrsprojekten ist auch der Beitrag zum Klimaschutz als Kriterium heranzuziehen.“
„Mit einer Novellierung des Berliner Energiewendegesetztes [EWG Bln] zum Beginn der Legislatur 2016-2021 will das Land Berlin sein Ziel des Kohleausstiegs bis zum Jahr 2030 gesetzlich verankern.“
„Mit der Novellierung des Berliner Energiewendegesetztes (EWG Bln) zum Beginn der Legislatur 2016-2021 hat das Land Berlin sein Ziel des Kohleausstiegs bis spätestens zum Jahr 2030 gesetzlich verankert.“
a) Im zweiten Absatz wird dem 1. Satz („Eine größere Zahl von Maßnahmen adressiert ein Aufgabenspektrum für einen städti
b) Im dann daran anschließenden Satz („So kann dieser ein maßgeblicher Akteur bei den Maßnahmen Masterplan Solarcity (E4), […] sowie Erleichterung der Nutzung oberflächennaher Geothermie (E-9) sein bzw. werden.“) werden die Wörter „So kann dieser“ durch die Wörter „Es kann“ ersetzt.
Im ersten Satz des letzten Absatzes („Die für die politisch vereinbarten Klimaschutzziele Berlins relevante CO2-Verursacherbilanz des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg [AfS] sank von 1990 [29,3 Mio. t] bis 2013 [20,8 Mio. t] um 29,1 %.“) wird der folgende Satzteil „bis 2013 (20,8 Mio. t) um 29,1 %.“ ersetzt durch den Satzteil „bis 2014 (19,9 Mio. t) um 31,8 %.“
a) Im dritten Satz des zweiten Absatzes („Die Vermeidung der Abschaltung von ungenutztem Wind- und Sonnenstrom durch Speicherung des Überschussstroms vor allem in Form von Fernwärme [Power-to- Heat] ermöglicht eine Flexibilisierung des Gesamtsystems zur Energieversorgung und erhöht den Anteil der erneuerbaren Energien in allen Handlungsfeldern.“) werden die Wörter „vor allem“ ersetzt durch die Wörter „zum Beispiel“.
b) An den so geänderten dritten Satz („Die Vermeidung der Abschaltung von ungenutztem Wind- und Sonnenstrom durch Speicherung des Überschussstroms zum Beispiel in Form von Fernwärme [Power- to-Heat] ermöglicht eine Flexibilisierung des Gesamtsystems zur Energieversorgung und erhöht den Anteil der erneuerbaren Energien in allen Handlungsfeldern.“) wird der folgende Satz angefügt:
„Berlin wird aber auch die Produktion erneuerbarer Energien in der Stadt selbst bzw. auf den Stadtgütern erheblich ausweiten.“