Erneute Missbilligungen und Auflagen auf Grund der Berichte der Verwaltungen über die Erledigung der Auflagenbeschlüsse des Abgeordnetenhauses anlässlich der Entlastung für das Rechnungsjahr 2011 – Drucksache 17/1707 –
A. Finanzielle Nachteile Berlins in Millionenhöhe aufgrund von Zahlungen an Betreiber von Kindertagesstätten für nicht vorgehaltenes pädagogisches Personal
Das Abgeordnetenhaus erwartet, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft auch weiterhin die ihr jährlich vorgelegten Meldungen der finanzierten Personalausstattung der Kindertagesstätten kontrolliert. Dabei sind die Angaben der Träger zu Stellenumfang und Qualifikation des pädagogischen Fachpersonals regelmäßig in ausreichendem Maße zu prüfen und darüber jährlich zu berichten. Darüber hinaus erwartet das Abgeordnetenhaus, dass die Senatsverwaltung das angekündigte Sanktionsverfahren in die RV Tag aufnimmt.
B. Intransparente und unwirtschaftliche Strukturen bei Leistungsangeboten (Wohngemeinschaften) für behinderte Menschen mit finanziellen Nachteilen für das Land Berlin
Das Abgeordnetenhaus erwartet, dass die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales für alle folgenden Vertragsabschlüsse und änderungen eindeutige, transparente und für die Praxis handhabbare Regelungen für Leistungsangebote im Bereich der Wohngemeinschaften für Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung vereinbart. Diese Regelungen müssen die sozialhilferechtlichen Vorgaben einhalten und zugleich die Vereinbarungen von leistungsgerechten und angemessenen Vergütungen ermöglichen.
C. Erhebliche Versäumnisse sowie rechtswidrige und unwirtschaftliche Entscheidungen bei der Planung und Errichtung einer Straßenbahnstrecke
Das Abgeordnetenhaus missbilligt, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt dem Auflagenbeschluss des Abgeordnetenhauses vom 19. Juni 2014 nicht entsprochen hat.
Das Abgeordnetenhaus erwartet weiterhin, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt entsprechend ihrer Ankündigung
vor Weiterführung der Planungen für die Straßenbahnstrecke Alexanderplatz bis Kulturforum im Zusammenwirken mit den BVG den Nachweis der Wirtschaftlichkeit dieses Vorhabens auf der Grundlage einer systematischen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach den Ausführungsvorschriften zu § 7 LHO erbringt.
Das Abgeordnetenhaus erwartet ferner, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt in Vorbereitung geförderter Infrastrukturmaßnahmen des ÖPNV
die nach dem ÖPNV-Gesetz vorgeschriebenen Investitionsprogramme auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Bedarfsplanung aufstellt,
sicherstellt, dass zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit bereits in der frühen Planungsphase systematische Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach den Ausführungsvorschriften zu § 7 LHO auf der Grundlage des ermittelten und festgestellten Bedarfs unter Einbeziehung aller in Betracht kommenden Lösungsvarianten durchgeführt werden,
die notwendigen Planungsentscheidungen zügig trifft und mit den ihr zur Verfügung stehenden Steuerungsinstrumenten und rechtlichen Mitteln darauf hinwirkt, dass die von ihr verfolgten Planungen nicht behindert werden und
gewährleistet, dass vor Baubeginn ordnungsgemäße Planungsunterlagen vorliegen und die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
D. Investitionsbank Berlin – überhöhte Vergütungen sowie intransparente Bezahlungsstruktur für Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte
Das Abgeordnetenhaus erwartet, dass die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung darauf hinwirkt, dass die Gehälter der Vorstandsmitglieder sowie der Angestellten der zweiten Führungsebene der IBB aufgrund sachgerechter Vergleiche bemessen werden, und über die Ergebnisse bis zum 31. Dezember 2015 berichtet.
Das Abgeordnetenhaus erwartet, dass dem Hauptausschuss zu allen nicht ausdrücklich terminierten Auflagen innerhalb von sechs Monaten über die Erledigung berichtet wird.
Die hier nicht genannten Textziffern aus dem Jahresbericht 2014 des Rechnungshofs von Berlin gemäß Artikel
95 der Verfassung von Berlin und § 97 der Landeshaushaltsordnung (Drucksache 17/1635) werden für erledigt erklärt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 374 ff.) hat der Senat von Berlin die nachfolgende Betriebssatzung erlassen. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat der Betriebssatzung auf Vorlage des Senats von Berlin in seiner Sitzung am 11. Juni 2015 zugestimmt.
Der Eigenbetrieb trägt den Namen „Berlin Energie, Eigenbetrieb von Berlin“. Er wird nach den Bestimmungen des Berliner Eigenbetriebsgesetzes geführt. Die Bestimmungen der §§ 6 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG, insbesondere § 6a und § 7a Abs. 4 EnWG), des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) sind zu beachten.
(1) Der Zweck des Eigenbetriebs besteht in der Vorbereitung und ggf. Umsetzung von Rekommunalisierungen auf dem Gebiet der Energieinfrastruktur im Land Berlin im Rahmen von Strom-, Gas- und Fernwärmekonzessionen.
(2) Hierzu ist es Aufgabe des Eigenbetriebs, die Tätigkeit des LHO-Betriebes Berlin Energie als Bewerber im Rahmen der Verfahren von Strom- und Gaskonzessionen im Land Berlin zu unterstützen und die Abläufe bei der Übernahme der Netze zu beschleunigen.
- Vorbereitung und ggf. Durchführung der Verfahren zur Übernahme von technischen Haupt-, Hilfs- und Nebenanlagen, Betriebsgelände, Betriebsgebäude, IKT-Anlagen, Betriebspersonal und von zugehörigen Prozessen, Dokumenten, (Anlagen- und Prozess-) Genehmigungen, (Grundbuch-) Rechten;
- Vorbereitung und ggf. Durchführung der Betriebsaufnahme einschließlich der Einholung einer Betriebsgenehmigung nach § 4 EnWG zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Netzbetreibers nach § 11 EnWG;
- Vorbereitung und Absicherung der anforderungsgerechten Kapital- und Finanzausstattung des Betriebs;
- Abgabe von indikativen und zuschlagsfähigen Angeboten in den Gas- und/oder Stromkonzessionsverfahren;
- Rechts- und verfahrenssichere Bewahrung und Fortführung der bereits abgegebenen indikativen und/oder verbindlichen Angebote durch vollständigen Eintritt in alle Rechte und Pflichten, einschließlich vollständiger Wahrnehmung der rechtlichen Zuständigkeit für die Bindefristen der Angebote und Verlängerung dieser;
- Betrieb des Gas- und/oder Stromversorgungsnetzes im Gebiet des Landes Berlin im Sinne des § 3 Ziffer 4 EnWG unter Beachtung der Ziele des § 1 EnWG nach Zuschlag in den Gas- und/oder Stromkonzessionsverfahren sowie die Erbringung und Vermarktung von damit zusammenhängenden, gegebenenfalls ergänzenden Dienstleistungen.
(4) Der Eigenbetrieb ist zur Einrichtung, zum Erwerb und zur Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben und von privatrechtlichen Unternehmen nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 LHO berechtigt, wenn diese wirtschaftlich mit dem Eigenbetrieb zusammenhängen und der Aufgabenerfüllung des Eigenbetriebes dienen. Der Eigenbetrieb kann alle Geschäfte eingehen, die dem Zweck des Eigenbetriebes dienen oder die geeignet sind, ihn zu fördern. Der Eigenbetrieb beachtet gemäß den Vorgaben des EigG die Grundsätze einer wirtschaftlichen Betriebsführung.
(5) Bei seinen wirtschaftlichen Zielsetzungen hat der Betrieb – soweit zulässig – die stadtentwicklungs-, klimaschutz- und energiepolitischen Ziele von Rekommunalisierungen auf dem Gebiet der Energieinfrastruktur im Land Berlin zu berücksichtigen. Er kann in diesem Zusammenhang auch dafür erforderliche Untersuchungen oder Arbeiten durchführen oder in Auftrag geben.