I. Das Abgeordnetenhaus von Berlin nimmt den Erwerb eines 50-prozentigen Geschäftsanteils an der RWEVeolia Berlinwasser Beteiligungs GmbH (RVB) zu den Bedingungen des den Mitgliedern des Unterausschusses „Vermögensverwaltung“ des Hauptausschusses vorgelegten Vertrags zur Kenntnis.
II. Das Abgeordnetenhaus von Berlin stimmt der Gründung einer landeseigenen Erwerbs- und Finanzierungsgesellschaft zum Erwerb des 50-prozentigen Geschäftsanteils an der RVB zu.
III. Das Abgeordnetenhaus von Berlin stimmt gem. § 3 Abs. 10 des Haushaltsgesetzes 2012/2013 der Gewährung einer Bürgschaft über 700 000 000 Euro an die Erwerbs- und Finanzierungsgesellschaft zu.
IV. Das Abgeordnetenhaus von Berlin nimmt zur Kenntnis, dass die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung ermächtigt wird, die auf Grundlage des Senatsbeschlusses vom 15.12.2009 erfolgte Beauftragung der IBB zur Durchführung des Programms Berlin Infra mit der Maßgabe zu modifizieren, dass der Beteiligungserwerb von Infrastrukturunternehmen ermöglicht und für diesen Fall die Höchstgrenze von 100 Millionen Euro aufgehoben wird.
V. Das Abgeordnetenhaus von Berlin nimmt zur Kenntnis, dass Veolia einen Vorschlag zur Gewährung einer Call-Option (Ankaufsrecht) für das Land Berlin und einer Put-Option (Verkaufsrecht) für Veolia über den 50-prozentigen Veolia-Geschäftsanteil an der RVB unterbreitet hat. Das Abgeordnetenhaus nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass Veolia anlässlich des Verkaufs des RWE-Geschäftsanteils ein Kündigungsrecht bezogen auf die an die RVB gewährten Gesellschafterdarlehen hat. Der Senat wird über das geplante weitere Vorgehen gegenüber Veolia berichten.
a) Betrügerischen Handel mit Schrottimmobilien erschweren, Verbraucherinnen und Verbraucher besser schützen
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Verbraucherschutz, Geschäftsordnung vom 19. September 2012 Drucksache 17/0532
I. Der Senat von Berlin wird aufgefordert, sich für bundeseinheitliche gesetzliche Regelungen einzusetzen, die den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor dem betrügerischen Handel mit Schrottimmobilien wie folgt verbessern:
1. Der Vertragsentwurf über den Kauf einer Immobilie ist durch die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar spätestens 14 Tage vor dem Beurkundungstermin an die Parteien kostenfrei zu übersenden. Die Notarin oder der Notar hat den Versendungstermin in der Notarakte zu notieren.
2. Die Beurkundung eines Vertrages, durch den eine Verbraucherin oder ein Verbraucher eine Immobilie erwirbt, soll erst erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass vor der Beurkundung eine unabhängige Beratung der Verbraucherin oder des Verbrauchers über das konkrete Geschäft erfolgt ist.
Der Senat von Berlin wird aufgefordert, ein gemeinsames Vorgehen mit dem Land Brandenburg abzustimmen.
II. Der Senat von Berlin wird ferner aufgefordert, einfach zugängliche Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher auf den Internetangeboten der zuständigen Senatsverwaltungen und der Verbraucherzentrale für den Kauf von Immobilien, Wohnungen oder Rechten an Immobilien bereitzuhalten und über die Geschäfte mit „Schrottimmobilien“ aufzuklären.
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Integration, Berufliche Bildung und Frauen vom 6. September 2012 und Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 26. September 2012 Drucksache 17/0556
Der Senat wird aufgefordert, unter Einbeziehung der Erfahrungen aus anderen Bundesländern zu prüfen, ob eine unabhängige Ombudsstelle für ALG-II-Leistungsbeziehende im Land Berlin eingerichtet werden kann. Dazu sollen Gespräche mit der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit aufgenommen werden. Im Rahmen eines Modellprojekts soll in einem der Berliner Jobcenter eine Ombudsstelle eingerichtet und für den Zeitraum von einem Jahr erprobt werden.
Dem Verkauf des Grundstücks in der Gemarkung Osdorf, Flur 4, Flurstück 94, eingetragen beim Amtsgericht Zossen, Grundbuch von Osdorf Blatt 536 zu den Bedingungen des Kaufvertrages vom 15.3.2012 (UrkundenrolleNr. B 89/2012 des Notars Frieder Buchmann, Berlin) wird unter der Maßgabe zugestimmt, den Kaufvertrag entsprechend dem mit der Gemeinde abgestimmten Entwurf der Zusatzvereinbarung notariell zu beurkunden.