69. Der Senat wird aufgefordert, dem Hauptausschuss jährlich per 30. Juni einen ressortbezogenen Statusbericht über die Haushaltslage und per 31. Oktober (spätestens bis zum 30. November vorzulegen), unter Berücksichtigung einer aktuellen Steuerschätzung, eine zusammenfassende Prognose für den Jahresabschluss des Gesamthaushalts vorzulegen.
70. Der Senat wird aufgefordert, dem Hauptausschuss künftig im Rahmen des Liquiditätsberichts auch den aktuellen Stand der Verbindlichkeiten des Landes Berlin am Kreditmarkt (einschließlich der Verbindlichkeiten aus Kassenverstärkungskrediten), unterteilt in
71. a) Der Senat und die Bezirke werden ersucht, dem Hauptausschuss in jedem Einzelfall davon Kenntnis zu geben, wenn die für ein Bauvorhaben bereits anerkannten Gesamtkosten um mehr als 10 v. H. oder 250 000 Euro überschritten werden müssen.
Mit dem Bericht ist ein Deckungsvorschlag für die Mehrkosten vorzulegen. Dieser Deckungsvorschlag darf nicht die Streckung der Finanzierung anderer Investitionsmaßnahmen beinhalten.
b) Der Senat und die Bezirke werden ersucht, für ausnahmsweise nach § 24 Abs. 3 LHO veranschlagte Maßnahmen dem Hauptausschuss vor Inangriffnahme der Maßnahme über die Ergebnisse der Prüfung der BPU zu berichten, sofern sich die bisher im Haushaltsplan ausgewiesenen Gesamtkosten um mehr als 10 v. H. oder 250 000 Euro erhöhen werden.
72. Die Maßnahmen zur Umsetzung des Masterplanprozesses Tierpark 2020+ sind in die Investitionsplanung 2013-2017 aufzunehmen.
73. Die Grundstücke der BSGM Berliner Stadtgutliegenschafts-Management GmbH & Co. Grundstücks KG, einschließlich der in treuhänderischer Verwaltung befindlichen Flächen in einer Größe über 10 000 qm oder mit einem unbereinigten Verkehrswert von über 500 000 Euro, können nur nach Zustimmung des Abgeordnetenhauses Dritten zugewiesen oder veräußert werden.
74. Der Senat wird aufgefordert, dem Unterausschuss Vermögensverwaltung bzw. (je nach Zuständigkeit) dem Unterausschuss Beteiligungsmanagement und -controlling des Hauptausschusses jeweils zum Beginn der Haushaltsberatungen zu berichten über:
2. deren Begründung der Notwendigkeit, 3. die zur Minimierung einer möglichen Inanspruchnahme eingeleiteten Maßnahmen auf Unternehmensebene,
75. Der Senat wird aufgefordert, jeweils zur ersten Sitzung des Hauptausschusses nach der Sommerpause einen Gesamtbericht zum Zins- und Schuldenmanagement des Landes Berlin vorzulegen.
76. Der Senat wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass in Unternehmen privaten Rechts, an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist, bzw. bei mit
telbaren Beteiligungen solcher Unternehmen, an denen das Land Berlin mehrheitlich beteiligt ist, bzw. bei Anstalten öffentlichen Rechts mindestens die Löhne, Gehälter, Entgelte der jeweils gültigen Branchentarifverträge Anwendung finden. Darüber hinaus wird der Senat aufgefordert, bei den o. a. Beteiligungen darauf hinzuwirken, dass bei den Löhnen, Gehältern, Entgelten für die Beschäftigten der Unternehmen ein „Mindestlohn“ von 8,50 Euro vertraglich vereinbart wird.
77. Wird von der Senatsverwaltung für Finanzen ein bestehender Erbbaurechtsvertrag, dessen Zinseinnahmen dem Bezirk zuflossen, in einen Grundstücksverkauf umgewandelt, wird dem Bezirk der entstehende Einnahmeausfall zeitnah ausgeglichen sowie der Wegfall der Einnahme bei der Fortschreibung der bezirklichen Globalsumme berücksichtigt.
Im Falle des Heimfalls wird der Bezirk, der bisher von Zinseinnahmen profitiert hat, in gleicher Weise an ggf. entstehenden Kosten beteiligt.
78. Bei der Zuweisung des Produktsummenbudgets der Bezirke ist der Hauptausschuss vorab zu informieren: – bei Änderungen der Budgetierungskriterien, die innerhalb des Budgets für ein Produkt zu Veränderungen von mehr als 1 Mio. Euro zwischen den Bezirken führen.
bei Ausdehnung des Wertausgleichs innerhalb eines Produktes bzw. auf weitere Produkte oder Produktgruppen.
79. a) Der Senat wird aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Bezirken für das Forderungsmanagement des Landes Berlin ein Konzept zu entwickeln, das die Veräußerung von Forderungen, die Hinzuziehung Privater als Verwaltungshelfer auch bei der Verfolgung öffentlich-rechtlicher Forderungen berücksichtigt. Soweit sich Einschränkungen aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, sind diese in der Konzeption darzustellen und Möglichkeiten der rechtlichen Fortentwicklung darzustellen. Dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses ist jährlich, erstmals zum Anfang des ersten Quartals 2013, zu berichten.
b) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird aufgefordert, sicherzustellen, dass ausnahmslos alle Forderungen, einschließlich der Forderungen aus steuerlichen Sachverhalten, aus Abtretungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz usw. und einschließlich aller niedergeschlagener Forderungen im Rechnungswesen Berlins bzw. in der Haushalts- und Vermö
gensrechnung des Landes Berlin ausgewiesen werden. Dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses ist jährlich, erstmals zum Anfang des ersten Quartals 2013, zu berichten.
80. Der Senat wird beauftragt, konkrete Handlungsschritte zu entwickeln, um liquide Mittel verschiedener aus dem Landeshaushalt geförderter Institutionen durch Cash-Pooling zusammenzufügen. Dem Hauptausschuss ist bis zum 28. Februar 2013 zu berichten.
81. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, bei der Herstellung des Druckstücks der Haushaltspläne (einschließlich der beigefügten Anlagen) Fehler zu berichtigen und die Erläuterungen, Vermerke, und Bezeichnungen entsprechend anzupassen.
Anmerkung: Mit * versehen sind die – z. T. leicht veränderten - Beschlüsse zu früheren Haushaltsgesetzen, die entweder von fortdauernder Bedeutung oder vom Senat bisher nicht abschließend bearbeitet worden sind.
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Europa- und Bundesangelegenheiten, Medien vom 23. Mai 2012 Drucksache 17/0363
Das Abgeordnetenhaus von Berlin steht internationalen Handelsabkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie offen gegenüber. Ziel muss es sein, funktionierende europäische Regelungen international als Grundkonsens zur Geltung zu bringen, ohne den Zugang zu Medikamenten, insbesondere in den Entwicklungsländern, zu erschweren. Anpassungen des Urheberrechts müssen einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen von Urhebern, Verwertern und Nutzern schaffen. Bei der Durchsetzung sind Rechte wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren, Schutz der Privatsphäre und freier Zugang zum Internet zu berücksichtigen.
Es bestehen Zweifel, ob das derzeit vorliegende ACTAAbkommen diese Voraussetzungen erfüllt. Bereits der Bundesrat hat im Mai 2010 Bedenken geäußert, die wir nach wie vor nicht ausgeräumt sehen. Den Verhandlungen über das Abkommen mangelte es an Transparenz und die im Rahmen der WIPO und der WTO bereitstehenden Strukturen für die Information der Öffentlichkeit und die Durchführung von Konsultationen kamen nicht zum
Daher wird die Prüfung des Abkommens durch den EuGH auf Vereinbarkeit mit europäischem Recht begrüßt. Ohne dass sämtliche Zweifel ausgeräumt werden, wird eine Ratifizierung des ACTA in der derzeitigen Form durch das Abgeordnetenhaus abgelehnt und ad acta gelegt.
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 16. Mai 2012 und Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 30. Mai 2012 Drucksache 17/0367
Der Senat wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die Rolle der städtischen Wohnungsbaugesellschaften gestärkt und auch die Anzahl der städtischen Wohnungen weiter erhöht werden kann. Dabei ist die Strategie so auszurichten, dass die Unternehmen auch weiterhin in der Lage sind, die Wohnqualität durch Modernisierungen und Sanierungen auf einem hohen Niveau zu etablieren.
Darüber hinaus ist der Senat aufgefordert, ein Konzept für den Umgang der städtischen Wohnungsbaugesellschaften mit den „Mietspiegelmieten“ und den sich daraus ergebenden Potenzialen zu erarbeiten.
Dabei ist der betriebswirtschaftliche Handlungsspielraum für die städtischen Gesellschaften – auch unter Beachtung der haushalts- und wohnungspolitisch vorgegebenen Ziele – zu definieren.
Ferner ist sicherzustellen, dass die Wohnungsbestände der städtischen Gesellschaften durch diese Regelung weiter im Rahmen des Mietspiegels berücksichtigt werden, um dort auch die mietpreisdämpfende Funktion wahrnehmen zu können.
Dem Verkauf des Flurstücks 506 der Flur 5 in der Gemarkung Charlottenburg wird zu den im Kaufvertrag vom 06.12.2011 zur Urkundenrolle-Nr. 541/2011 des Notars