Spätestens mit der Einbringung des Haushaltsgesetzes müssen alle zuvor zur Haushaltsberatung angeforderten Berichte in der Geschäftsstelle des Hauptausschusses bzw. in den Geschäftsstellen der jeweiligen Unterausschüsse eingegangen sein, sofern sie nicht ausdrücklich erst zur Beratung eines bestimmten Einzelplans angefordert worden sind.
Der Hauptausschuss erwartet, dass in Vorlagen und Berichten bei allen aufgeführten Kapiteln und Titeln die Ansätze des abgelaufenen, des laufenden und – soweit möglich – des kommenden Haushaltsjahres sowie das Ist-Ergebnis des abgelaufenen Rechnungsjahres, die Verfügungsbeschränkungen und die aktuelle Ausschöpfung in einer tabellarischen Übersicht vorangestellt werden.
b) Der Hauptausschuss erwartet, dass im Betreff von Vorlagen alle vorangegangenen Vorlagen zum gleichen Thema mit „roter Nummer“ genannt werden.
c) Für die Bezirke beträgt die Höhe der gegebenenfalls auszubringenden pauschalen Minderausgabe in den vorgenannten Fällen 50 000 Euro. Gleiches gilt für schwerwiegende Verstöße eines Bezirks gegen Auflagen und Beschlüsse des Abgeordnetenhauses, des Hauptausschusses oder gegen geltendes Haushaltsrecht.
d) Die Regelung der Absätze a) und c) gelten auch für die Nichteinhaltung sonstiger Auflagenbeschlüsse.
8. Der Senat wird aufgefordert, die Wirtschaftspläne für Zuschussempfänger einschließlich der Betriebe nach § 26 LHO, der Eigenbetriebe, der zentralen Dienstleister BIM GmbH und der Kuratorialhochschulen des Landes Berlin künftig im Haushaltsplan wie folgt darzustellen: Gegenüberstellung der letzten zwei Jahre als Soll-IstVergleich; Grundlage bilden die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung.
Zu den Haushaltsberatungen sind die Wirtschaftspläne der Zuschussempfänger ab einer Höhe des Zuschusses von 50 000 Euro (ggf. als Entwurf) rechtzeitig zu den Haushaltsberatungen des Abgeordnetenhauses vorzulegen. Die Wirtschaftspläne der Betriebe nach § 26 LHO sind über den Hauptausschuss spätestens bis zur 2. Lesung des jeweiligen Einzelplans im Fachausschuss vorzulegen. Der Wirtschaftsplan des ITDZ ist rechtzeitig zu den Haushaltsberatungen dem Hauptausschuss vertraulich vorzulegen.
In Jahren ohne Haushaltsberatungen haben alle Einrichtungen, die Zuschüsse ab einer Höhe von 50 000 Euro aus dem Landeshaushalt erhalten, ihre beschlossenen und ausgeglichenen Haushalts- oder Wirtschaftspläne so rechtzeitig vorzulegen, dass sie spätestens zur letzten Sitzung des Hauptausschusses vor der Weihnachtspause und damit vor Beginn des nächsten Haushaltsjahres dem Hauptausschuss übermittelt werden können.
die geplante Bilanzsumme unter Darstellung des Anlagevermögens mit der Summe der Sach- und Finanzanlagen, des Umlaufvermögens mit der Darstellung der kurzfristigen Forderungen, der langfristigen Forderungen und der liquiden Mittel, des Eigenkapitals, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten unterteilt in kurzfristige und langfristige Verbindlichkeiten und der Kapitalzuführungen und
das geplante Geschäftsergebnis unter Darstellung der Erlöse, des Personalaufwands, des Sachaufwands, der Abschreibungen, der Entnahme aus Rücklagen und der gewährten Zuschüsse unterteilt nach Zuschüssen aus dem Landeshaushalt und Zuschüssen Dritter. Die Zuschüsse aus dem Haushalt sind zu gliedern in institutionelle Förderung und Projektförderung.
9. Der Senat und die Bezirke werden aufgefordert, dem Hauptausschuss bei allen Vorlagen zu Investitionsmaßnahmen mitzuteilen, ob die vorhandenen Richtwerte für Hochbau, Tiefbau oder Grünbaumaßnahmen eingehalten werden und, falls dies nicht der Fall sein sollte, eventuelle Überschreitungen zu begründen.
10. Bei der energetischen Sanierung von Gebäuden der öffentlichen Infrastruktur des Landes Berlin ist nachzuweisen, dass entsprechende Maßnahmen hinsichtlich technischer Machbarkeit und Amortisationszeiträumen geprüft worden sind.
11. Der Senat wird aufgefordert, die im § 31 LHO und AV § 31 LHO vorgeschriebenen Angaben zu den Folgekosten von Investitionsmaßnahmen künftig in den Erläuterungen zu den einzelnen Maßnahmen im Haushaltsplan abzudrucken. Sollte die BPU und die Folgekostenabschätzung zum Termin der Drucklegung im Ausnahmefall noch nicht vorliegen, so sind die entsprechenden Angaben dem Hauptausschuss in geeigneter Form in einer gesonderten Vorlage vorzulegen.
12. Die Senatsverwaltungen und die Bezirke haben im Rahmen der Haushaltsaufstellung darzustellen, wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern sowie die Förderung von Frauen gegen Benachteiligungen und Diskriminierungen bei der Haushaltsplanaufstellung gemäß Artikel 10 Abs. 3 der Verfassung von Berlin gesichert wird.
Dies soll in der bewährten Form geschehen, wie sie bereits erstmalig mit dem Doppelhaushalt 2006/2007 praktiziert wurde.
Dabei sind die konzeptionellen Weiterentwicklungen aus dem Bezirkswettbewerb für GenderBudgeting-Verfahren sowie der AG GenderBudget, insbesondere die Ausweitung der Analyse auf die Zuwendungsempfänger und weitere ausgewählte Titel und Produkte in konkrete Zielformulierungen für eine gleichstellungspolitische Mittelverteilung zur Steuerung der Budgets unter Gendergesichtspunkten, zugrunde zu legen.
13. Alle Senatsverwaltungen werden aufgefordert, den jeweils geltenden Frauenförderplan vorzulegen und nachzuweisen, inwieweit die Zielvorgaben der Förderpläne durch Personalmaßnahmen in den Haushaltsjahren 2012/2013 erreicht wurden. Abweichungen von den Förderplänen sind zu begründen.
Die Verwaltung ist Dienstleister für Bürger und Wirtschaft. Sie stellt ihre Leistungen mit Hilfe effizienter und zukunftsfähiger Verwaltungsstrukturen und -prozesse bereit („eGovernment“).
Der Senat wird hinsichtlich der Entwicklung und Bereitstellung von eGovernmentDiensten aufgefordert, qualitativ und quantitativ für eine entsprechende Ausgestaltung der Leistungserbringung Sorge zu tragen.
Dies gilt gegenüber Bürgern und Wirtschaft wie auch im Hinblick auf die internen Geschäftsprozesse gleichermaßen.
die Einbeziehung von Bürgern und Wirtschaft in neu zu gestaltende Verwaltungs-, Beteiligungs- und Informationsprozesse („Open Government“, „Open Data“). Damit verbunden ist auch der freie Zugang zu und die freie Nutzung von Netzen.
die Effizienzsteigerung bei den internen Leistungsprozessen. Die entsprechenden Maßnahmen sind sowohl an strukturellen wie an kostenorientierten Rahmenbedingungen auszurichten (Neue Dienste, Demographie, Qualifikation, Einsparungen),
die Unterstützung von Prozessgestaltung und Leistungserbringung durch innovative IT-Verfahren und Arbeitsweisen. Dazu gehören auch neue Kommunikations- und Informationsformen wie „Social Media“ und Wissensmanagement.
Der Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung kommt angesichts der erforderlichen Rationalisierungs- und Innovationsprozesse, sowie der besonderen Verwaltungsstruktur (HV, Bezirke) eine besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf die o.a. grundsätzlichen Feststellungen zur weiteren Entwicklung von IT-Infrastruktur und -anwendungen und deren Bedeutung für die Leistungsfähigkeit der Verwaltung ist es erforderlich, die vorhandenen Steuerungs- und Dienstleistungsstrukturen umfassend zu nutzen sowie ggf. anzupassen und weiterzuentwickeln. Damit verbunden sind auch besondere Anforderungen an das ITDZ als IT-Dienstleister der Berliner Verwaltung.
Das ITDZ spielt im Hinblick auf die grundsätzliche weitere Ausrichtung des IT-Einsatzes in mehrfacher Hinsicht eine besondere Rolle. Die umfassende Ertüchtigung des Hauses – ggf. mit Kooperationspartnern – ist im Hinblick auf den Betrieb und die weitere Entwicklung von Infrastrukturdiensten sowie insbesondere auch im Hinblick auf
Der Senat wird aufgefordert, zu den o. a. Bereichen der IT-Steuerung unverzüglich einen entsprechenden Zeit- und Maßnahmenplan zu entwickeln und dem Parlament vorzulegen.
Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. Januar 2013 ein Konzept zur strategischen Ausrichtung und zum Aufgabenportfolio des ITDZ als IT-Dienstleister des Landes Berlin vorzulegen.
Gegenüber Bürgern und Wirtschaft sind die Möglichkeiten der Steigerung von Effektivität und Effizienz der Leistungserbringung durch eine umfassende Nutzung von Informationstechnik auszuschöpfen.
die Verbesserung des Antrags-, Akten- und Vorgangsmanagements durch eine „Track & Tracing“-Lösung, die den Stand der Bearbeitung transparent macht.
Das Prinzip der „StarterCenter“ ist auf weitere Fachgebiete und Behörde auf zentraler und fachbehördlicher Ebene auszuweiten.
Der Senat wird aufgefordert darzustellen, in welchem Zeitraum und mit welchem finanziellen und personellen Aufwand diese Ziele zu erreichen sind.
Der Senat wird beauftragt, einen standardisierten IT-Arbeitsplatz zu entwickeln und stufenweise für eine flächendeckende Nutzung in der Berliner Verwaltung zu sorgen. Dem Abgeordnetenhaus ist erstmals zum 31. Januar 2013 über den Fortschritt zu berichten.
Der standardisierte IT-Arbeitsplatz soll nicht nur die gleiche Hardware umfassen, sondern auch mit einem identischen Satz von Basisanwendungen (z.B. Bürokommunikationsprogrammen einschl. des dazugehörigen Lizenzmanagements) ausgestattet sein und mit den gleichen SupportProzessen (Betrieb) unterstützt werden. Die IT-(Fach)verfahren haben sich an diesem IT-Arbeitsplatz auszurichten. Bei der Konzeption des standardisierten IT-Arbeitsplatzes ist u. a. auf eine hohe Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit (GreenIT) sowie die Nutzung von offenen Standards und von OSS-Programmen zu achten. Der Entscheidungsprozess zur Softwareauswahl ist gemäß Kriterienkatalog zur dezentralen Softwarebeschaffung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport nachvollziehbar zu dokumentieren. Dabei ist insbesondere der Kostenreduktion besondere Beachtung zu schenken.
Der Senat ist aufgefordert einen Zeit- und Finanzierungsplan zu erarbeiten und dem Abgeordnetenhaus darüber bis zum 31. Januar 2013 zu berichten.