Zukunftsorientierte Haushaltspolitik I: wachstums- und nachhaltigkeitswirksame Ausgaben (WNA) – Budget aufstellen
Sechs Abgeordnete und vier in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Personen, davon eine mit Erfahrung in der Mädchenarbeit, zu stimmberechtigten Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses und weitere sechs Abgeordnete und vier in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Personen, davon eine mit Erfahrung in der Mädchenarbeit, zu deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern
Das Abgeordnetenhaus wählt gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 5 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 282), für die Dauer der 16. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses sechs Abgeordnete und vier in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Personen, davon eine mit Erfahrung in der Mädchenarbeit, zu stimmberechtigten Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses und weitere sechs Abgeordnete und vier in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Personen, davon eine mit Erfahrung in der Mädchenarbeit, zu deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern.
Nach § 38 Abs. 45 [richtig: Abs. 4 i. V. m. § 35 Abs. 9 Satz 1AG KJHG soll die Wahl der Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses gleichmäßig nach Frauen und Männern erfolgen.
Zwei Abgeordnete und deren Vertreter zu Mitgliedern des Stiftungsrates der Stiftung Berliner Philharmoniker
Das Abgeordnetenhaus wählt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Stiftung Berliner Philharmoniker vom 12. Juli 2001 für die Dauer von vier Jahren zwei Abgeordnete und deren Vertreter zu Mitgliedern des Stiftungsrates der Stiftung Berliner Philharmoniker.