Wohnungsmarkt sozial gestalten (I): Kündigungsschutz bei Wohnungsumwandlungen verlängern und erweitern
Wahl von zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Berliner Arbeitgeberverbände zu Mitgliedern des (ruhenden) Kuratoriums der Technischen Universität Berlin sowie deren Stellvertreter/-innen
Das Abgeordnetenhaus hat gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 und § 64 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 19.3.09 (GVBl. S. 70), für die Dauer von zwei Jahren mit sofortiger Wirkung folgende Personen gewählt:
I. zu prüfen, ob eine weitere Bundesratsinitiative eingeleitet werden kann, die die Regelungen für gemeinnützige GmbHs und Vereine wie folgt ändert:
Die Genehmigung der Gemeinnützigkeit darf nicht erteilt werden, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht durch klare Regelungen für alle potenziellen Fallkonstellationen (Auflösung der Gesellschaft, Wegfall der Gemeinnützigkeit, Insolvenz) sichergestellt wird, dass die Gesellschafter nur ihre direkten Bareinlagen zurückerhalten können. Alle weiteren Vermögenswerte und Anteile vom Stammkapital, die aus im gemeinnützigen Bereich erzielten Gewinnen aufgebaut wurden, müssen in solchen Fällen an eine im Gesellschaftsvertrag namentlich festgelegte andere gemeinnützige Organisation, die vergleichbare Zwecke verfolgt, zurückgeführt werden.
Es müssen Gehaltsobergrenzen – orientiert am Besserstellungsverbot des Zuwendungsrechts – auch für gemeinnützige Strukturen festgelegt werden. Dazu gehören auch indirekte Vorteile, wie Urlaubsregelungen, Dienstwagen, etc.
Die Gehälter und Aufwandsentschädigungen der Geschäftsführungen und Vorstände müssen jährlich veröffentlicht werden.
Es muss Begrenzungen von freien Rücklagen und Stammkapital geben, die in einer festzulegenden Relation zum Geschäftsvolumen unter Berücksichtigung der Geschäftsrisiken stehen.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Regelungen für Entgelte im Achten, Elften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wie folgt ergänzt werden können:
1. Jahresabschlüsse des Trägers sind jährlich vorzulegen. Überschüsse, die nicht für zweckgebundene Rücklagen verwendet werden, sind an die Kostenträger zurückzuführen.
2. Es sind Regelungen zu den Arbeitsverhältnissen der Mitarbeiter/-innen aufzunehmen, die soziale Standards wie z. B. Mindestlöhne bzw. tarifliche Bezahlung festschreiben. Hierbei ist die Möglichkeit zu prüfen, eine Rückerstattung an den Kostenträger zu verlangen, wenn Mitarbeitergehälter und/oder andere relevante Kostenbestandteile in erheblichem Maße nach unten von den im Kostensatz zugrunde gelegten Sätzen abweichen.
Der gegenwärtig vom Senat gemeinsam mit den Wohlfahrtsverbänden verhandelte Verhaltenskodex für gemeinnützige Institutionen wird verbindlicher Bestandteil zukünftiger Verträge zwischen dem Land Berlin und gemeinnützigen Institutionen.
Der Senat wird aufgefordert, bis zum 31. März 2011 zu berichten, wie auf der Grundlage des Sozialmonitorings und der bereits vorhandenen Bedarfsermittlungen in allen Bereichen eine fachübergreifende Feststellung der Bedarfe an sozialen Hilfen und unterstützenden Leistungen für Gesamtberlin erfolgt und eine bessere Verzahnung gewährleistet wird. Dabei ist die demografische Entwicklung zu berücksichtigen. Die Bezirke sind aktiv einzubeziehen.
Das Abgeordnetenhaus lehnt entschieden Ideologien ab, die auf die Abschaffung von Grund- und Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gerichtet sind.
Das Abgeordnetenhaus hält die Debatte über Wege zum Kommunismus für absurd und überflüssig. Sie darf auch nicht dazu dienen, Menschenrechtsverletzungen der Regime zu relativieren, die sich auf den Weg zum Kommunismus gemacht haben.
Das Abgeordnetenhaus stellt fest, dass Meinungsbeiträge auch zu dieser Debatte grundsätzlich unter dem Schutz der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit stehen. Daher ist die Forderung nach einem Parteiverbot, wie sie von der CSU gestellt wird, falsch.
Nachträgliche Genehmigung der im Haushaltsjahr 2009 in Anspruch genommenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für die Hauptverwaltung
Das Abgeordnetenhaus genehmigt gemäß Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung von Berlin nachträglich die vom Senat zugelassenen, in der vorgelegten Übersicht – Anlage zur Drucksache Nr. 16/3470 – enthaltenen Haushaltsüberschreitungen. Die Beträge für den Gesamthaushalt teilen sich wie folgt auf: