Der Senat wird gebeten zu prüfen, wie die Bewirtschaftung und Vermarktung von Grundstücken des Landes Berlin mittelfristig in eine Richtung entwickelt werden kann, Synergien zwischen den landeseigenen Akteuren der Liegenschaftspolitik zu erschließen.
Der Senat wird aufgefordert zu prüfen, inwieweit die bundesweit geltenden Regelungen des Mietrechts für den notwendigen Investitionsbedarf noch geeignet sind, die energetischen und nachhaltigen Modernisierungsmaßnahmen sicherzustellen, ohne dass die Leistungsfähigkeit der Mieterinnen und Mieter überfordert wird. Bei einem negativen Ergebnis sind bis Mitte 2010 Bundesratsinitiativen in Bezug auf die nachfolgenden Zielsetzungen einzuleiten:
Das gegenwärtige Mietrecht ist auf das Territorialprinzip einer Gebietskörperschaft ausgerichtet. Dies führt in Metropolräumen, insbesondere in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen, aufgrund des demografischen Wandels und neuer Wanderungsbewegungen zu nicht mehr nachvollziehbaren administrativen wohnungs- und mietenpolitischen Verzerrungen.
Ziel sollte sein, das Mietrecht stärker an räumlichen statt an gebietskörperschaftlichen Kriterien zu orientieren. Hierbei ist vor allem zu prüfen, inwieweit der § 5 des Wirtschaftsstrafrechtes insbesondere in den Metropolräumen wirksamer und treffsicherer zu gestalten ist. Nach der jetzigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Anwendung des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz praktisch unwirksam, weil sie voraussetzt, dass in dem gesamten Gebiet einer Stadt eine angespannte Wohnungsmarktlage bestehen muss.
Das System der einseitigen Umlagemöglichkeit von Modernisierungskosten ist systemfremd und widerspricht der Methodik der ortsüblichen Vergleichsmie
te. Damit wird die Mietengerechtigkeit verletzt. Deshalb ist zu prüfen, ob auf die einseitige Umlage gänzlich verzichtet werden kann und die Modernisierungsaktivitäten transparent in das Vergleichsmietensystem eingebunden werden können. Hierbei ist anzustreben, dass die Modernisierungsumlage von 11 Prozent zeitlich begrenzt werden kann und im Falle eines Mieterwechsels dem neuen Mieter ein Auskunftsanspruch hierzu eingeräumt wird. Diese Maßnahmen befördern den ökologisch nachhaltigen Charakter von Mietspiegeln und führen zu mehr Gerechtigkeit.
Die Kappungsgrenzen für allgemeine Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 3 BGB sind zu ändern. Die Kappungsgrenze für allgemeine Mieterhöhungen soll von derzeit 20 Prozent auf 15 Prozent gesenkt werden, der Zeitraum für Mieterhöhungen ist von derzeit drei auf vier Jahre zu verlängern – Ausnahme: Erhöhungen bei Modernisierungen gemäß §§ 559-560 BGB.
Das Abgeordnetenhaus von Berlin stimmt der Zuordnung der nachfolgend genannten Grundstücke bzw. Teilflächen zum Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB) mit Wirkung zum 1. Januar 2010 zu:
Mitte Mitte 719 570 ca. 16 395 Teilfläche des Flurst. 570, mit dem Flächenverlauf A;B;C;D;E;F;G;H;I;J; K;L;M;A Anlage 1
Grünau 01 3180 ca. 208 Teilfläche des Flurst. 3180 mit dem Flächenverlauf A;B;C;D;E;F;G;H;A Anlage 8