a) von zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Berliner Arbeitgeberverbände zu Mitgliedern des Kuratoriums der Universität der Künste Berlin sowie von zwei Stellvertreter/-innen
b) von zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Berliner Gewerkschaften zu Mitgliedern des Kuratoriums der Universität der Künste Berlin sowie von zwei Stellvertreter/-innen
Das Abgeordnetenhaus wählt gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch § 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), für die Dauer von zwei Jahren zwei Vertreter(innen) der Berliner Arbeitgeberverbände zu Mitgliedern des Kuratoriums der Universität der Künste Berlin und zwei Stellvertreter(innen) sowie zwei Vertreter(innen) der Berliner Gewerkschaften zu Mitgliedern des Kuratoriums der Universität der Künste Berlin und zwei Stellvertreter(innen).
Wahl von zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Berliner Arbeitgeberverbände zu Mitgliedern des (ruhenden) Kuratoriums der Freien Universität Berlin sowie deren Stellvertreter/-innen
Das Abgeordnetenhaus wählt gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 und § 64 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) BerlHG in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S.
82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 2005 (GVBl. S: 254), für die Dauer von zwei Jahren mit sofortiger Wirkung zwei Vertreter(innen) der Berliner Arbeitgeberverbände zu Mitgliedern des (ruhenden) Kuratoriums der Freien Universität Berlin sowie deren Stellvertreter(innen).
Das Abgeordnetenhaus wählt gemäß §§ 9, 15 Abs. 2 Berliner Richtergesetz in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2004 (GVBl. S. 136), mit Wirkung vom 1. September 2006 für die restliche Dauer der 15. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses ein Mitglied des Richterwahlausschusses und seinen Vertreter aus der Vorschlagsliste der Richter der Finanzgerichtsbarkeit:
Der Senat wird aufgefordert sicherzustellen, dass die Arbeitsanweisung zur Durchführung von DNAReihenuntersuchungen dahingehend zu ergänzen ist, dass der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit immer dann zu informieren ist, wenn Reihenuntersuchungen auf freiwilliger Basis angeordnet werden, die über den Kreis von 25 Personen als Betroffene hinausgehen.
Der Senat wird aufgefordert, unter Berücksichtigung des funktionalen Behördenbegriffs in der DVO-MeldeG klar
Der Senat wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Behörden des Landes den vom Berliner Datenschutzgesetz vorgeschriebenen unabhängigen Status ihrer behördlichen Datenschutzbeauftragten und deren Stellvertreter sicherstellen. Der Schutz aus § 19a Abs. 2 Satz 3 und Satz 5 Berliner Datenschutzgesetz steht auch der Versetzung oder sonstiger Zuordnung in das Zentrale Personalmanagement (Stellenpool) entgegen, vorbehaltlich weiterer gerichtlicher Entscheidungen.
renz/Umsetzung der EG-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG (4.9.3, Drs S. 139) und Informationsfreiheit im Land Berlin/Gebührenstaffel (4.9.4, Drs. S. 141):
Der Senat wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass entweder die für das neue Bundesumweltinformationsgesetz geltende Gebührenregelung in Landesrecht übernommen wird oder die von der Senatsverwaltung für Inneres in Zusammenarbeit mit dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erarbeitete Gebührenstaffel (Stand: 5. April 2005) für die Tarifstelle 1004 der Verwaltungsgebührenordnung (Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz) umgehend in Kraft gesetzt wird.
„Berlin qualmfrei“ 2006 (I): Nichtrauchen unterstützen –Nichtraucher/-innen durch rauchfreie öffentliche Einrichtungen schützen!
Das Abgeordnetenhaus begrüßt die Aktivitäten des Senats, der Bezirke und anderer Akteure zum Schutz von Nichtraucher/innen durch das Aktionsprogramm „Berlin qualmfrei“.
Der Senat wird aufgefordert, im Rahmen seiner präventiven Aufgaben das Programm mit folgenden Zielrichtungen weiterzuentwickeln:
Alle öffentlichen Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Landes sollen bis Ende des Jahres 2007 zu rauchfreien Zonen werden. Die dazu erforderlichen Voraussetzungen sind vom Senat zu schaffen.
Die Krankenhausbetriebsverordnung wird dahin gehend verändert, dass die Berliner Krankenhäuser in Anlehnung an das Bremer Beispiel rauchfrei werden.
Das Abgeordnetenhaus fordert den Senat auf, bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht zum Abfallwirtschaftskonzept (AWK) vorzulegen. Dabei sind folgende Maßgaben zu berücksichtigen:
1. Die im Senatsbeschluss bzw. in der Vorlage zur Beschlussfassung vom Januar 2005 zum Abfallwirtschaftskonzept enthaltenen Tabellen sind um die Werte für 2004 und 2005 zu ergänzen.
2. Der Senat wird aufgefordert zu prüfen, welche finanziellen, ökologischen und sonstigen Auswirkungen eine flächendeckende, entgeltfreie Einführung der „Biotonne“ nach sich ziehen würde. Dabei ist auch zu untersuchen, welche Kostensenkung durch einen zweiwöchigen Abholrhythmus in den kühleren Monaten des Jahres erreicht werden kann. Die Erfahrungen aus anderen Großstädten, wie München, Frankfurt/Main und Bremen sind einzubeziehen. Dazu ist spätestens bis März 2007 ein einjähriger Modellversuch in einem Berliner Bezirk (Spandau) zu starten, bei dem alle Haushalte entgeltfrei eine Biotonne erhalten. Die anschließende Auswertung des Modellversuchs soll insbesondere aufzeigen, welche Kostenbe- und -entlastungen für den Entsorger BSR aufgetreten sind und wie sich Menge und Qualität der Bioabfälle verändert haben. Zur hochwertigen Verwertung der getrennt erfassten Bioabfälle ist zu prüfen, wie spätestens bis Ende 2008 sichergestellt werden kann, dass die Behandlung der Abfälle nur noch in Anlagen nach dem Stand der Technik und mit Energienutzung (Biogas) erfolgt. Alternativ ist die hochwertige Verwertung mit Energienutzung durch Ausschreibungen zu untersuchen.
3. Der Senat von Berlin als öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger soll dem Abgeordnetenhaus berichten, ob bei den vom Land Berlin bzw. von den BSR drittbeauftragten Entsorgern alle Grenzwerte bei den genutzten Behandlungsanlagen (insbesondere für Abluft, Ablagerungswerte und sonstige zugesicherte Eigenschaften für Reststoffe) eingehalten werden, die zugesicherten Kapazitäten verfügbar sind und die Ersatzentsorgung in Zwischenlager und sonstige, nicht im AWK vorgesehenen Entsorgungsanlagen, beendet ist.
Falls der vertragskonforme Zustand nicht erreicht wird, soll der Senat im Rahmen seines Berichtes detailliert darlegen, welche Probleme bestehen, welche Mengenströme nicht vertragskonform in welchen Anlagen entsorgt werden und welche Maßnahmen der Senat ergreifen wird, um kurzfristig die 10-jährige Entsorgungssicherheit in der vertraglich beauftragten Qualität und Menge für die betroffenen Siedlungsabfallmengen sicherzustellen. Ebenso ist über den Stand des Notfallverbundes für die MVA Ruhleben zu berichten. Innerhalb des Berichtes sind geeignete Maßnahmen zur weiteren Sicherung der 10-jährigen Entsorgungssicherheit darzulegen, die auch die Beseitigung der teilweise durch die „Lenkungsabgabe“ verdrängten Siedlungsabfälle aus dem Berliner Gewerbe umfassen.