Anwendung des § 125 Abs. 2 BauGB zur Herstellung der Straßenanbindung des Gewerbeareals „PankowPark“ an die Straße „Am Nordgraben“, in den Bezirken Pankow, Ortsteil Wilhelmsruh, und Reinickendorf
Das Berliner Abgeordnetenhaus bekräftigt seinen Anspruch der politischen Gestaltung und der parlamentarischen Kontrolle bei der Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaften und der künftigen Organisation kommunaler Beschäftigung. Dies schließt eine enge Abstimmung mit den Bezirken unter Einbeziehung der Verbände und freie
Das Abgeordnetenhaus hat gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 und § 64 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) BerlHG in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82) , geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 27. Mai 2003 (GVBl. S. 185), für die Dauer von zwei Jahren mit Wirkung vom 29. August 2004 folgende zwei Vertreter(innen) der Berliner Arbeitgeberverbände zu Mitgliedern des (ruhenden) Kuratoriums der Freien Universität Berlin sowie folgende Stellvertreter(innen) gewählt:
Das Abgeordnetenhaus von Berlin befürwortet die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum 1. Januar 2005 mit der Zielsetzung,
für Sozialhilfe-Empfangende durch die Einbindung in Qualifizierung und Vermittlung neue Perspektiven zu eröffnen.
Trotz unterschiedlicher Bewertung des 4. Gesetzes über moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt, kurz Hartz IV genannt, sieht das Abgeordnetenhaus von Berlin die Notwendigkeit, die über das Gesetz gegebenen Möglichkeiten dazu zu nutzen, kommunale Beschäftigungspolitik zum Nutzen der Betroffenen umzusetzen. Die HartzIV-Gesetzgebung bietet die Chance, mehr Menschen als bisher eine Beschäftigung oder Qualifizierung anzubieten. Zugleich ermöglicht die neue Gesetzgebung, kommunale Beschäftigungspolitik zum Nutzen des Gemeinwesens und der Betroffenen. Angesichts anhaltend hoher Arbeitslosigkeit hält das Abgeordnetenhaus öffentlich geförderte Beschäftigung auch weiterhin für unverzichtbar und bekräftigt seinen Willen, sich an der Ausgestaltung dieser kommunalen Gemeinwesenarbeit finanziell und organisatorisch zu beteiligen. Die sich durch Hartz IV für das Land Berlin ergebenden finanziellen Entlastungen sind daher auch zugunsten öffentlich geförderter Beschäftigung, dabei vor allem zur Schaffung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse, einzusetzen.
Der Grundsatz des Förderns mit dem Ziel einer nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt muss bei der Umsetzung oberste Priorität haben. Dies gilt insbesondere für den Erwerb von Qualifikationen und weitere notwendige Unterstützungsmaßnahmen. Aber auch eingeschränkt Leistungsfähigen soll sinnvolle Beschäftigung angeboten werden. Das Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen soll bei allen Beschäftigungsangeboten so weit wie möglich berücksichtigt werden. Dabei ist auf weitgehende Freiwilligkeit und wechselseitige Anerkennung im Sinne der Partnerschaftlichkeit zu achten.
Es ist bei der Bereitstellung der Arbeitsangebote auf eine Vielfalt zu achten, die den unterschiedlichen Qualifikationen der Erwerbslosen gerecht wird. Deshalb ist es in erster Linie unser Ziel, Menschen entsprechend ihrer Qualifikation einzusetzen.
Um ein Verdrängen regulärer Beschäftigungsverhältnisse zu vermeiden, sollen Beschäftigungsverhältnisse
nach dem SGB II schwerpunktmäßig da eingerichtet werden, wo sie im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich sind.
Wahl von zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Berliner Arbeitgeberverbände zu Mitgliedern des (ruhenden) Kuratoriums der Freien Universität Berlin sowie deren Stellvertreter(innen)