Pro Berlin und Brandenburg (4) – einheitliche Durchsetzung von Richtlinien für Berliner und Brandenburger Arbeitsämter bei Erstattung von Bewerbungskosten und Reisekosten mit einem Kfz
Pro Berlin und Brandenburg (5) – Zusammenarbeit der Ausländerbeauftragten des Landes Brandenburg und des Integrationsbeauftragten des Landes Berlin verstärken
innerhalb der von der Verfassung gesetzten Frist nur eine verkürzte Haushalts- und Vermögensrechnung 2000 und diese zudem nur noch unvollständig und auf einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung basierend vorgelegt und
Der Senat wird aufgefordert, im Jahr 2003 ein Konzept für die Erstellung eines „Betriebskostenspiegels im Wohnungswesen“ zu entwickeln. Dem Abgeordnetenhaus ist spätestens bis zum 31. Dezember 2003 zu berichten.
Das Abgeordnetenhaus erkennt gemäß § 114 Landeshaushaltsordnung unter Annahme der im Bericht des Hauptausschusses enthaltenen Auflagen und Missbilligungen den durch die Haushalts- und Vermögensrechnung von Berlin für das Haushaltsjahr 2000 geführten Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2000 sowie über das Vermögen und die Schulden zum 31. Dezember 2000 an und erteilt dem Senat für das Haushaltsjahr 2000 Entlastung.
Der Unterausschuss „Haushaltskontrolle“ des Hauptausschusses hat in sieben Sitzungen den Jahresbericht 2002 des Rechnungshofs von Berlin über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Haushaltsrechnung 2000 – Drs 15/454 – und die dazu vom Senat abgegebene Stellungnahme – Drs 15/1153 – beraten. Im Unterausschuss wurde über sämtliche Textziffern (T) Bericht erstattet. Als Ergebnis dieser Beratungen sahen sich der Unterausschuss und entsprechend seinen Empfehlungen der Hauptausschuss veranlasst, zu folgenden für das Jahr 2000 getroffenen Prüfungsfeststellungen
Das Abgeordnetenhaus erwartet, dass durch weitere eigene Organisationsuntersuchungen der Oberfinanzdirektion in den Finanzämtern geprüft wird, inwieweit der tatsächliche Bedarf unter dem PersBB-Soll liegt.
Für welche Mehrheitsbeteiligungen hat die zuständige Fachverwaltung die Überprüfung des Fortbestehens der in § 65 Abs. 1 LHO genannten Voraussetzungen gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen nachvollziehbar bestät