20. Erneute Mängel bei der Verwaltung von Beteiligungen Berlins an städtischen Wohnungsbaugesellschaften
Das Abgeordnetenhaus missbilligt, dass die Senatsverwaltung für Finanzen ihre Einflussmöglichkeiten als Gesellschafter Berlins gegenüber den Beteiligungsunternehmen in der Vergangenheit nicht immer ausreichend genutzt hat.
Es erwartet, dass sie das Beteiligungsmanagement regelmäßig in der gebotenen Intensität durchführt und insbesondere ein wirksames Beteiligungscontrolling aufbaut.
21. Nichteinhaltung der Lehrverpflichtung von Professoren, mangelnde Kontrolle der erbrachten Lehrleistungen und Regelungsdefizite im Berliner Hochschulrecht / T 480 - 495
Das Abgeordnetenhaus erwartet, dass der Senat die zugesagten umfangreichen Prüfungen zu den aufgezeigten Regelungsdefiziten zügig durchführt und für eine Bereinigung sorgt sowie eine strikte Einhaltung der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer sicherstellt.
• wie durch entsprechende Verfahrensvorschriften oder andere geeignete Instrumente Regelungen zur Einhaltung der Lehrverpflichtungen an den Hochschulen Berlins hergestellt werden können und bis wann diese eingeführt werden;
• welche Ermäßigungstatbestände bei den Lehrverpflichtungen an den Hochschulen bestehen und wie diese bis zu welchem Zeitpunkt reduziert werden können.
22. Finanzielle Verluste durch Mängel bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung von Studentenschaften der Kuratorialhochschulen / T 499, 501 – 503
Das Abgeordnetenhaus erwartet, dass noch offene Darlehensforderungen von etwa 400 000 € unverzüglich geltend gemacht und Vorschusszahlungen von mindestens 80 000 € von den Studentenschaften abgerechnet werden. Hierüber ist dem Hauptausschuss bis zum 31. März 2003 zu berichten.
• ob alle Studentenschaften für die Jahre 1990 bis 2000 Anträge auf Genehmigung der Entlastung der Allgemeinen Studentenausschüsse gestellt haben und in welchem Umfang er diese Genehmigungen bereits erteilt hat,
• aus welchen Gründen die Erteilung von Genehmigungen abgelehnt und welche Maßnahmen diesbezüglich eingeleitet wurden,
• ob und auf welche Weise gewährleistet werden kann, dass eigene Druckereien der Studentenschaften der Freien Universität Berlin (FU) und der Technischen Universität Berlin (TU) nur insoweit betrieben werden, als deren Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist.
Mängel und zu großzügige Regelungen bei der Gewährung von Zulagen und Entschädigungen an Beamte und Angestellte
• im Rahmen der Haushaltsberatungen regelmäßig über die anderweitige Verwendung von Polizeivollzugsbeamten und den Stand der Wiedereingliederung in den Vollzugsdienst unter Darstellung der stellenplanmäßigen Auswirkungen berichtet und
• sich dafür einsetzt, dass die Gewährung der Polizeizulage in ihrer jetzigen Ausprägung auf Polizeivollzugsbeamte im Einsatzdienst beschränkt wird.
Das Abgeordnetenhaus erwartet, dass die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur ein nach organisatorischen Zusammenhängen, inhaltlichen Zielsetzungen, wirtschaftlichen Notwendigkeiten, Finanzströmen, Finanzierung der Beteiligungen, Finanzcontrolling und Haftung evaluierbares Beteiligungskonzept der Charité erstellt und ihm darüber sowie über die Einhaltung der Inkompatibilitätsregelungen bis zum 31. März 2003 berichtet. In diesen Bericht sind das Beteiligungs-konzept des Universitätsklinikums Benjamin Franklin und die Ergebnisse der Expertenkommission Hochschulmedizin mit einzubeziehen.
Entwicklung der Versorgungsausgaben für Beamte und Richter, insbesondere vorzeitiges Ausscheiden mit Pensionsanspruch, sowie Überversorgung von Ruhegeldempfängern der Berliner Verkehrsbetriebe
• über seine Bemühungen zur Eindämmung der Frühestpensionierung im Rahmen des regelmäßig zu erstattenden Versorgungsberichts berichtet und
• die erforderlichen Schritte für eine Verlängerung der Probezeit für den Justizwachtmeisterdienst einleitet.
Rechtswidrige Gewährung der Feuerwehrzulage an und vorgezogene Altersgrenze für nicht zum Einsatzdienst gehörende Mitarbeiter der Feuerwehr
• die Feuerwehrzulage nur Dienstkräften im Einsatzdienst gewährt, deren Tätigkeit durch den Einsatz „vor Ort“ maßgeblich geprägt wird,
• eine klare Abgrenzung vornimmt, welche Dienstposten zum Einsatzdienst gehören und zur Zulagengewährung berechtigen,
• die Zulagengewährung an Dienstkräfte, die nicht in ausreichendem Maße im Einsatzdienst tätig sind, einstellt,
• die besondere Altersgrenze (§ 108 i.V.m. § 106 LBG) grundsätzlich nur auf Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst anwendet,
• für Feuerwehrbeamte, die nach jahrelanger Tätigkeit im Einsatzdienst dauernd feuerwehrdienstunfähig oder dauernd eingeschränkt feuerwehrdienstfähig sind, prüft, wie durch Änderung des § 108 LBG Härten vermieden werden können.