„Das Abgeordnetenhaus stellt fest, dass Öffentlichkeitsfahndungen im Internet eine noch stärkere Eingriffsintensität als herkömmliche Fahndungsmaßnahmen aufweisen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss aus diesem Grund in besonderem Maße Rechnung getragen werden. Daher fordert das Abgeordnetenhaus den Senat auf, wenn schon auf Personenfahndungen im Internet als Ultima Ratio nicht verzichtet werden kann, folgende Kriterien einzuhalten:
−Anordnung nur bei Schwerstkriminalität. −Die Ergreifung erscheint auf andere Weise aussichtslos. −Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und
−Schaffung einer sicherheitstechnischen Infrastruktur, die die Unverfälschbarkeit der veröffentlichten Daten sicherstellt (Verwendung von digitalen Unterschriften und digitalen Wasserzeichen sowie Überprüfungsmöglichkeiten durch Internet-Benutzer) und Zugriffsschutzmechanismen vorsieht.
Über die Effektivität von den Fahndungen per Internet ist in der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) zu berichten.“
3. Tz 4.5.2 „Schule“ (Stand der Arbeiten an der „Rechtsverordnung zur sonderpädagogischen Förderung“, S. 117):
„Der Senat wird aufgefordert, spätestens mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 die Schuldatenverordnung an die Rechtsverordnung zur sonderpädagogischen Förderung anzupassen.“
„Die Speicherfristen bei Tatverdächtigen können sich verlängern, wenn vor Ablauf der Frist ein weiterer Tatverdacht hinzukommt. Diese ,Fristenspirale‘ muss für gespeicherte Verdachtsfälle unterbleiben, soweit sie im konkreten Einzelfall in keinem kriminalistisch relevanten Zusammenhang mit einem neu hinzukommenden Tatverdacht stehen.“
5. Tz 4.1.1 „Polizei“ (Überprüfung gespeicherter Daten durch die Polizei vor der Übermittlung an Ordnungsbehörden, S. 63 f.):
„Der Senat wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Polizei künftig vor Datenübermittlungen an andere öffentliche oder private Stellen die Erforderlichkeit der weiteren Datenspeicherung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung (§ 48 Abs. 2 ASOG) überprüft.“
6. Tz 4.2.2 „Meldewesen, Wahlen, Standesämter“ (Anpassung des Melderechts an das MRRG sowie die weiteren Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, S. 70):
„Der Senat wird eindringlich aufgefordert, den Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 1. Juli 1999 (Punkt 9) umzusetzen und unverzüglich einen Entwurf zur Novellierung des Melderechts vorzulegen, der die durch das Erste Änderungsgesetz zum Melderechtsrahmengesetz in der Fassung vom 11. März 1994 gebotenen Änderungen sowie weitere Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes im Bereich des Meldewesens berücksichtigt.“
„Der Senat wird aufgefordert, jährlich über die Umsetzung der neuen Vernichtungsfristen des Straßenverkehrsgesetzes in der Führerscheinstelle zu berichten und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Bereinigung der Führerscheinakten innerhalb der von der zuständigen Senatsverwaltung zugesagten 10-Jahres-Frist abgeschlossen ist.“
„Der Senat wird aufgefordert, den Erlass von Nutzerordnungen durch Schulen mit Internetanschlüssen umgehend durchzusetzen und dabei die Hinweise des Berliner Beauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zu berücksichtigen.“
„Der Senat wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die Wohnungsbaugesellschaften des Landes Berlin für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zur Begründung von Mieterhöhungsverlangen vorrangig die datenschutzrechtlich unbedenklichen Angaben im Berliner Mietspiegel nutzen. Soweit die Benennung von Vergleichswohnungen unerlässlich ist, dürfen personenbeziehbare Wohnungsdaten (z. B. Adresse, Wohnungsnummer, Ausstattungsmerkmale) nur nach Information des Betroffenen übermittelt werden.“
3. Tz 4.4.2 „Gesundheit“ (Fehlende Zugriffskontrolle bei der AOK, „Die Rache des Gehörnten“, S. 80):
„Der Senat wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die Krankenkassen des Landes Berlin bei ihren Informationssystemen eine Protokollierung aller Zugriffe einschließlich der Identität der Anfragenden einführen, um unberechtigte Zugriffe zu verhindern bzw. aufklären zu können.“
4. Tz 4.6.2 „Auskunfteien“ (Aufzeichnungspflicht für Datenquellen [„Wo kommen all die Daten her?“], S. 116 f.):
„Der Senat wird aufgefordert, nach Möglichkeit in Abstimmung mit anderen Bundesländern eine Rechtsvorschrift auf der Grundlage von § 38 Abs. 3 Gewerbeordnung zu erlassen, die eine Aufzeichnungspflicht der Datenquellen bei Auskunfteien und Detekteien konstituiert.“
„Der Senat wird aufgefordert, das Projekt ,elektronisches Ticketing‘ der BVG darin zu unterstützen, dass ein Verfahren realisiert wird, welches die anonyme Nutzung des öffentlichen Verkehrssystems ermöglicht und die Entstehung personenbezogener Bewegungsprofile der Fahrgäste unter allen Umständen ausschließt.“
6. Tz 4.2.2 „Meldewesen, Wahlen, Standesämter“ (Melderegisterauskünfte durch Wegzugsbehörden, S. 45 f.):
„Der Senat wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass melderechtliche Auskunftssperren fünf Jahre rückwirkend auch dann an die Meldebehörden der vorherigen Wohnungen mitgeteilt werden, wenn die Auskunftssperre erst nach dem Umzug beantragt wird.“
7. Tz 2.1 „Die Entwicklung der Informationstechnik“ (Niveau der Sicherheit der Informationstechnik [IT] im öffentlichen Bereich, S. 10):
„Der Senat wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Umsetzung der im Lande Berlin geltenden Regelungen für die Gewährleistung der informationstechnischen Sicherheit bei allen öffentlichen Stellen mit dem gleichen Nachdruck und der gleichen Priorität des Mitteleinsatzes erfolgt wie der Ausbau des IT-Einsatzes. Übereinstimmend für erforderlich angesehene ITSicherheitsmaßnahmen sollten im Vergleich zu anderen IT-Investitionen aus Kostengründen nicht verzögert oder unterlassen werden.“
8. Tz 3.2 „Videoüberwachung: Allheilmittel oder Gift für die Freiheitsrechte?“ (Videoüberwachung: Allheilmittel oder Gift für die Freiheitsrechte?, S. 23 f.):
„Der Senat wird aufgefordert, im Rahmen seiner Zuständigkeit oder seiner Einwirkungsmöglichkeiten dafür zu sorgen, dass beim Betreiben von Videoüberwachungsanlagen durch öffentliche Stellen im Rahmen des Hausrechts oder anderer Eigentumsrechte dem Prinzip der Datensparsam
keit und Datenvermeidung Rechnung getragen wird. Aufzeichnungen sind nur dann zuzulassen, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht oder sie zum Erreichen des mit der Videoüberwachung verfolgten Zweckes unverzichtbar sind. Über die Videoüberwachung ist in hinreichender Weise aufzuklären.“
Einführung einer jährlichen Auszeichnung für Unternehmen mit innovativer, familienorientierter Personalentwicklung
Der Senat wird aufgefordert, in Anlehnung an Vorbilder in den USA und an TOTAL E-QUALITY e. V. jährlich eine Auszeichnung für solche Berliner Unternehmen vorzunehmen, die sich durch besondere – auf Chancengleichheit ausgerichtete – personalpolitische Maßnahmen auszeichnen.
Vorschlagsberechtigt für diese Auszeichnung sollen die Kammern und Verbände sein, es können sich aber auch Unternehmen direkt um die Auszeichnung bewerben. Über die Vergabe entscheidet eine unabhängige, zu gleichen Teilen aus Frauen und Männern bestehende Jury.
Für das Vergabeverfahren ist ein Kriterienkatalog zu erarbeiten, in dem u. a. folgende Bereiche berücksichtigt werden sollen:
−Chancengleichheit als Unternehmensphilosophie und Ziel innovativer Managementstrategie −Beschäftigungssituation von Frauen im Unternehmen −Personalentwicklung und Weiterbildung −Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Mit dieser Auszeichnung soll gezeigt werden, dass Chancengleichheit von Frauen und Männern den Unternehmen Vorteile im Wettbewerb verschafft und Voraussetzung für eine innovative und zukunftsweisende Personalpolitik ist.
Der Senat wird beauftragt, zur Vermeidung von Abschiebungshaft folgende Verfahrensregelungen einzuführen:
1. in einem zum Jahresanfang 2002 beginnenden und mindestens 6 Monate dauernden Modellversuch soll erprobt werden, ob die Abschiebungshaft durch folgende Maßnahmen vermieden werden kann:
a) In allen Fällen von ausreisepflichtigen Ausländern, die in Berlin gemeldet sind und im Gespräch mit den Betröffenen ist zu prüfen, ob die Selbstgestellung zu einer Abschiebung sinnvoll ist. In Zweifelsfällen ist die Selbstgestellung zu versuchen.
b) Das Landeseinwohneramt soll keinen Haftantrag stellen, wenn im Einzelfall feststeht, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Dabei sind insbesondere die Erfahrungen hinsichtlich der Dauer der Beschaffung von Ausreisepapieren (Behörden der Heimatländer) zu berücksichtigen.
3. Ausländer, die sich bei der Ausländerbehörde oder der Meldebehörde melden, werden nicht in Abschiebungshaft genommen,